ENTWURF

Verordnung des Bundesministers fuer Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, mit der die Verordnung ueber die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer geandert wird:

Auf Grund des Par.9 Abs.3 des Bundesgesetzes ueber das Ausmass der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl.Nr.244/1965, zuletzt geaendert durch das Bundesgesetz BGB1.I Nr.123/1998, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer Finanzen verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers fuer Unterricht und Kunst ueber die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBI.Nr. 346/1973, zuletzt geaendert durch die Verordnung BGB1. II Nr. 333/1998, wird wie folgt geaendert:

1. Die Par.6 bis 10 lauten:

Par.6.(1) Die paedagogisch-fachliche Betreuung von
Informationstechnologie-Arbeitsplaetzen (IT-Arbeitsplaetzen) an berufsbildenden mittleren und hoheren Schulen, an allgemeinbildenden hoheren Schulen sowie an den Bildungsanstalten fuer Kindergartenpaedagogik und an den Bildungsanstalten
fuer Sozialpaedagogik ist in dem in Abs. 2 angefuehrten Ausmass in
die Lehrverpflichtung einzurechnen. Diese Betreuung umfasst im paedagogisch-fachlichen Bereich insbesondere

a) die anwendungsnahe Hard- und Softwareunterstuetzung
einschliesslich Internetanbindung und Anwenderprogramme,
b) unterrichtsorganisatorische Arbeiten,
c) die Betreuung der Lehrer und der Schueler im IT-Betrieb der Schule,
d) Mitwirkung am facheinschlagigen Beschaffungswesen,
e) die Fuehrung der Fachbibliothek und
f) die Erstellung eigener und die Evidenthaltung aller elektronischen Publikationen des Fachgebietes.

(2) Das Ausmass der Einrechnung in die Lehrverpflichtung betraegt
fuer 10 bis 20 IT-Arbeitsplatze 2 Wochenstunden,
21 bis 40 IT-Arbeitsplatze 3 Wochenstunden,
41 bis 60 IT-Arbeitsplatze 4 Wochenstunden,
61 bis 80 IT-Arbeitsplatze 5 Wochenstunden,
81 bis 100 IT-Arbeitsplatze 6 Wochenstunden
der Lehrverpflichtungsgruppe II und fuer jede weitere begonnene
Einheit von 20 IT-Arbeitsplaetzen je eine weitere Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II.

Diese Einrechnung gebuehrt jedoch nur in folgendem Hochstausmass:

Bis zu 150 Schuelern je Schulstandort 2 Wochenstunden,
von 151 bis 500 Schuelern je Schulstandort 4 Wochenstunden,
von 501 bis 1000 Schuelern je Schulstandort 6 Wochenstunden,
von 1001 bis 1500 Schuelern je Schulstandort 8 Wochenstunden,
mehr als 1500 Schueler je Schulstandort 10 Wochenstunden
der Lehrverpflichtungsgruppe II.

(3) Unter IT-Arbeitsplaetzen im Sinne der voranstehenden Absaetze sind sowohl nicht vernetzte als auch vernetzte IT-Arbeitsplatze (einschliesslich Intranet) zu verstehen, die fuer den Unterricht
verwendet werden.

Die Anzahl der IT-Arbeitsplaetze sowie die Anzahl der Schueler gemaess Abs. 2 bemisst sich fuer das jeweilige Schuljahr auf Grund des Stichtags der oesterreichischen Schulstatistik fuer die jeweilige Schulart.

Par.7. Die paedagogisch-fachliche Betreuung der fuer den lehrplanmaessigen Unterricht an Handelsakademien, Handelsschulen, deren Sonderformen sowie an Lehranstalten fuer Tourismus (nicht jedoch dem Vorbereitungslehrgang fur Tourismus), an Lehranstalten fuer wirtschaftliche Berufe und an Lehranstalten fuer Mode und Bekleidungstechnik erforderlichen betriebswirtschaftlichen Praxisprogramme einschliesslich der laufend zu aktualisierenden
Datenbestande fuer das computerunterstuetze Rechnungswesen (z.B. Finanzbuchfuehrung, Anlagenbuchfuehrung, Fakturierung, Kostenrechnung und Personalverrechnung) sowie der fuer die Ausbildungsschwerpunkte notwendigen facheinschlaegigen praxisrelevanten Anwendersoftware ist zusaetzlich zu der gemaess 6 Abs.2 gebuehrenden Einrechnung wie folgt in die Lehrverpflichtung einzurechnen:

Bis zu 150 Schuelern je Schulstandort 0,5 Wochenstunden,
von 151 bis 500 Schuelern je Schulstandort 1 Wochenstunde,
von 501 bis 1000 Schuelern je Schulstandort 1,5 Wochenstunden,
mehr als 1000 Schueler je Schulstandort 2 Wochenstunden
der Lehrverpflichtungsgruppe II.

Par.6 Abs. 3 ist sinngemaess anzuwenden.

Par.8.(1)
Die paedagogisch-fachliche Betreuung der fuer den lehrplanmaessigen Unterricht an technischen und gewerblichen Lehranstalten zur Erreichung facheinschlaegiger Berufsqualifikationen erforderlichen IT-Arbeitsplatze mit hochwertigem und umfassendem Softwareeinsatz (insbesondere CAD-, CAM- CAE- oder CAX-Anlagen) ist in dem in Abs. 2 angefuehrten Ausmass in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Diese Betreuung umfasst im paedagogisch-fachlichen Bereich jedenfalls

a) die anwendungsnahe Hard- und Softwareunterstuetzung einschliesslich Internetanbindung und Anwenderprogramme,
b) unterrichtsorganisatorische Arbeiten,
c) die Betreuung der Lehrer und der Schueler im IT-Betrieb der Schule,
d) Mitwirkung am facheinschlagigen Beschaffungswesen,
e) die Fuehrung der Fachbibliothek und
f) die Erstellung eigener und die Evidenthaltung aller elektronischen Publikationen des Fachgebietes sowie gegebenenfalls
g) je nach Spezifikation der Fachrichtung oder Abteilung CAD/CAM-Anlagen, CAE- oder CAX-Anlagen, Anlagen fuer analoge und digitale Simulation und Schaltungsentwuerfe in der Elektronik, Arbeitsplaetze fuer die multimediale Ausbildung von Multimedia-Designern oder -producern, Arbeitsplatze fuer die elektronisch unterstuetzte Arbeitsvorbereitung und an Lehranstalten fuer Textiltechnik und Mode- und Bekleidungstechnik und für künstlerische Gestaltung Anlagen für elektronisch unterstützte Schnittgradierung und Textilmusterentwurf.

(2) Das Ausmass der Einrechnung in die Lehrverpflichtung
betragt bis 10 IT-Arbeitsplaetze mit hochwertigem und umfassendem Softwareeinsatz 2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II,
von 11 bis 15 IT-Arbeitsplatzen mit hochwertigem und umfassendem
Softwareeinsatz 3 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II
und fuer jede weitere begonnene Einheit von 5 IT-Arbeitsplaetzen mit hochwertigem und umfassendem Softwareeinsatz je eine weitere Wochenstunde, hoechstens jedoch 10 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II.

(3) Fuer die Bemessung der Anzahl der IT-Arbeitsplatze mit hochwertigem und umfassendem Softwareinsatz ist Par.6 Abs. 3 letzter Satz sinngemaess anzuwenden.

(4) Gebuehrt eine Einrechnung gemaess Abs.1 und 2, so sind die von diesen Absaetzen erfassten IT-Arbeitsplaetze bei der Bemessung der Einrechnung nach Par.6 nicht neuerlich zu beruecksichtigen.

Par.9.(1)
Sind an einer Schule mehrere Lehrer mit der Betreuung von IT-Arbeitsplatzen befasst, so sind die nach den Par.6 bis 8 bestimmten Einrechnungen auf diese Lehrer unter Bedachtnahme auf die uebertragenen Aufgaben aufzuteilen.

(2) Die Einrechnungen nach den Par.6 bis 8 gebuehren nicht, wenn fuer die Betreuung der IT-Arbeitsplaetze ein eigener Bediensteter bestellt ist.

Par.10. Werden dieselben IT-Arbeitsplatze von mehreren Schulen gemeinsam benutzt, so darf die Gesamteinrechnung gemaes den Par.6 bis 8 nur einmal erfolgen, wobei im Falle der Par.6 und 7 die Schueler der betreffenden Schulen zusammenzuzaehlen sind.

2. Par.11 erster Satz lautet:

Par.11. Die Verwaltung einer organisationsmaessig vorgesehenen und tatsaechlich bestehenden Lehrmittelsammlung (Kustodiat) sowie folgende von einem Lehrer auftragsgemaess erbrachten Nebenleistungen an den Bildungsanstalten fuer Kindergartenpaedagogik sowie an den Bildungsanstalten fuer Sozialpaedagogik werden, sofern sie nicht durch Par.9 Abs.2 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes oder durch Par.6 dieser Verordnung erfasst sind, im nachstehenden Ausmass in die Lehrverpflichtung eingerechnet:"

3. Dem Par.12 wird folgender Abs. 5 angefuegt:

(5) Die Par.6 bis 11 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGB1. II Nr.../..... treten mit 1. Jaenner 1999 in Kraft."

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VORBLATT

Problem:

Wesentliche technische Weiterentwicklungen im IT-Bereich haben dazu gefuehrt, dass die in den
beiden gegenstandlichen Verordnungen geregelten Einrechnungsbestimmungen fuer Kustoden im
IT-Bereich sowohl bezueglich des Regelungsinhaltes und der verwendeten Begriffe als auch des
heute gegebenen Arbeitsaufwandes nicht mehr zeitgemaess sind.

Ziel und Inhalt:

Umfassende Aktualisierung der Einrechnung fuer die Betreuung von IT-Arbeitsplaetzen; bezogen nur
mehr auf jene Tatigkeiten, die padagogisch-fachlichen Charakter haben.

Alternativen:

keine

Kosten:

Einsparung bei UT 0 (Personalaufwand) von ca. 9,5 Mio S jaehrlich;
Mehraufwand beim Sachaufwand (UT 8) von ca. 49,5 mio S jahrlich;
Differenzbetrag ca. 40 mio S jahrlich.

EU-Konformitat:

gegeben

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ERLAEUTERUNGEN

Aufgrund der technischen Weiterentwicklung im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung und Informationstechnologien sind die in den beiden gegenstaendlichen Verordnungen geregelten Einrechnungsbestimmungen fuer Kustoden im IT-Bereich sowohl bezueglich des Regelungsinhaltes und der verwendeten Begriffe als auch des heute gegebenen Arbeitsaufwandes nicht mehr zeitgemaess. Die Arbeitsvorgaenge der ehemals so bezeichneten EDV haben sich um Arbeitsvorgange mit Zugriff auf globale elektronische Netze und multimediale elektronische Anwendungen erweitert. Als Sammelbegriff fuer alle diese Aktivitaten wurde daher der Begriff "Informationstechnologie" (IT) gewaehlt. Die vorliegende Novelle hat eine umfassende Aktualisierung der Einrechnung fuer die Betreuung von IT-Arbeitsplaetzen zum Inhalt. Als solche sind Arbeitsplaetze an funktionstuechtigen, laufend im Unterricht verwendeten Geraeten bzw. Anlagen zu verstehen. Hiebei sollen jedoch nur mehr jene Tatigkeiten abgegolten werden, die padagogisch-fachlichen Charakter haben; die hard- und systemsoftwaremaessige Betreuung, die nicht zwingend durch Lehrer erfolgen muss, soll kuenftig im Wege der "Auslagerung" in die autonome Entscheidung der Schule fallen (z.B. durch Servicevertrage mit einer Firma oder durch externe oder interne Experten) und ist daher nicht mehr Gegenstand der Verordnung.

Die verwendeten Begriffe und Definitionen wurden bewusst weit gehalten, um staendige Aenderungen der Verordnung durch hard- und softwaremaessige Weiterentwicklungen hintanzuhalten.

Grundsatz der Neuregelung ist die sachlich groesstmoegliche Gleichbehandlung aller in den beiden gegenstandlichen Verordnungen angefuerten Schularten bei der paedagogisch-fachlichen Betreuung von unterrichtlich verwendeten IT-Arbeitsplaetzen. Die fuer Zwecke der Schulverwaltung verwendeten IT-Arbeitsplaetze sind nicht Gegenstand der vorliegenden Verordnung, da deren Betreuung nicht durch die IT-Kustoden vorgesehen ist. Die Bemessung der Abgeltung soll aufgrund der Kriterien "Anzahl der IT-Arbeitsplatze" und "Schuelerzahl" erfolgen.

In Par.11 wurde ein Verweis auf Par.6 eingefuegt und die nicht mehr aktuelle Schulartbezeichnung "Bildungsanstalt fuer Erzieher" durch die Bezeichung "Bildungsanstalt fuer Sozialpaedagogik" ersetzt.

Beispiel fuer die Ermittlung der Einrechnung an einer Schule (Par.6 und 8):

Hoehere technische Lehranstalt mit 480 Schuelern und 130
IT-Arbeitsplaetzen, hievon 30 CAD/CAM- Arbeitsplaetze.

Zunaechst ist die Einrechnung fuer die IT-Arbeitsplaetze mit hochwertigem und umfassendem Softwareeinsatz (in diesem Fall CAD/CAM- Anlagen) zu ermitteln:
Gemaess Par.8 Abs.2 sind dies 6 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II. Die restlichen (100) IT-Arbeitsplatze sind gemaess Par.6 Abs.2 in die Lehrverpflichtung einzurechnen (keine Doppeleinrechnung zulaessig! siehe Par.8 Abs.4); es wuerden sich nach dem ersten Satz dieser Bestimmung weitere 6 Wochenstunden ergeben. Da aber der zweite Satz eine Deckelung nach der Anzahl der Schueler vorsieht, gebuehren in diesem Fall jedoch nur 4 Wochenstunden. An dieser HTL sind also fuer die paedagogisch-fachliche Betreuung aller unterrichtlich verwendeten IT-Arbeitsplaetze insgesamt 10 Wochenstunden der LVG II in die Lehrverpflichtung einzurechnen, die auf mehrere
Kustoden aufgeteilt werden konnen (siehe Par.9).

Finanzielle Auswirkungen:

Durch die Neuregelung ergibt sich eine Verringerung der
eingerechneten Wochenstunden um 203;
bei Lehrverpflichtungsgruppe II (1,105 Werteinheiten) sind dies
224,315 Werteinheiten weniger pro Jahr. Laut Anhang 3.1 zur Kostenrechnungsrichtlinie zu Par.14 BHG ist fuer die Verwendungsgruppen
L PA/L 1 ein Betrag von 42.214 S pro Jahreswerteinheit anzusetzen; insgesamt ergeben sich somit Einsparungen beim Personalaufwand (UT 0) in Hoehe von 9,469.233 S jaehrlich.

Fuer die hard- und systemsoftwaremaessge Betreuung, die kuenftig im Wege der "Auslagerung" erfolgen soll, sind insgesamt 49,475.000 S pro Jahr bei der UT 8 zu veranschlagen; abzueglich der Einsparung bei der UT 0 verbleibt daher ein Mehraufwand von 40,005.767 S, welcher im Budgetjahr 1999 durch ressortinterne Umschichtungen zu bedecken ist.