Kurztitel Bundesgesetz: 2. Dienstrechts-Novelle 1998 (NR: GP XX RV 1476 AB 1538 S. 152. BR: AB 5847 S. 647.)

Publikationsorgan BGBl. I Nr. 6/1999

Typ BG

Teil 1

Datum 19990108


Text Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Poststrukturgesetz und das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 1998)

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Artikel VII

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984

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2. § 49 Abs. 1a lautet:

,,(1a) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an Hauptschulen vermindert sich weiters 1. für die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht verwendeten Informationstechnologie-Arbeitsplätze (IT-Arbeitsplätze) - wenn diese Betreuung nicht von einem anderen Bediensteten wahrgenommen wird - um insgesamt 1,5 Wochenstunden, wenn mehr als fünf IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet werden, und um insgesamt zwei Wochenstunden, wenn mehr als zehn IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet werden und/oder der Hauptschule eine Polytechnische Schule angeschlossen ist. Die Einschränkung auf das Höchstausmaß von vier Wochenstunden bzw. von einer Wochenstunde gemäß Abs. 1 zweiter Satz kommt hiebei nicht zur Anwendung. Die pädagogisch-fachliche Betreuung umfaßt insbesondere a) die anwendungsnahe Hard- und Softwareunterstützung einschließlich Internetanbindung und Anwenderprogramme, b) unterrichtsorganisatorische Arbeiten, c) die Betreuung der Lehrer und der Schüler im IT-Betrieb der Schule, d) Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen, e) die Führung der Fachbibliothek, f) die Erstellung eigener und Evidenthaltung aller elektronischer Publikationen des Fachgebietes, g) Sicherheit und Virenschutz.

Sie vermindert sich weiters 2. um je eine Wochenstunde pro betreuter allgemeinbildender Pflichtschule, insgesamt jedoch höchstens um das Ausmaß an Wochenstunden, das seiner Lehrverpflichtung entspricht, wenn der Lehrer an einer oder mehreren allgemeinbildenden Pflichtschulen mit jeweils mehr als fünf IT-Arbeitsplätzen die Betreuung der Hard- und Software der IT-Arbeitsplätze durchführt und diese Betreuung nicht von einem anderen Bediensteten oder von Dritten wahrgenommen wird. Die Betreuung der Hard- und Software umfaßt insbesondere a) die Aufrechterhaltung der technischen und logistischen Betriebsfähigkeit (Aufbau, Installation, Maintainance und laufendes Service von Hardware-, Betriebssystemsoftware- und Netzwerkkomponenten), b) die Mitwirkung bei der Neukonzeption und Realisierung von IT-Anlagen, c) die Netzwerkinstallation von Betriebs- und Anwendersoftware, d) Sicherheit und Virenschutz, e) technische Beratung und Nachschulung der Kustoden an den Schulen.

Unter IT-Arbeitsplätzen im vorstehenden Sinn sind sowohl nicht vernetzte als auch vernetzte IT-Arbeitsplätze (einschließlich Intranet) zu verstehen, die für den Unterricht verwendet werden, und deren zentrale Recheneinheit (CPU) nicht älter als fünf Jahre ist.''

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Dokumentnummer BGBL/OS/19990108/1/0006&&