xxx. Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle
Angelegenheiten, mit der die Verordnung über die Lehrpläne der
allgemeinbildenden höheren Schulen geändert wird; Bekanntmachung der
Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesen Schulen
Artikel I
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/1999,
insbesondere dessen §§ 6 und 39, des § 29 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 137/1998, sowie des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 127/1999, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne
der allgemeinbildenden höheren Schulen, BGBl. Nr. 88/1985, zuletzt geändert durch die
Verordnung BGBl. II Nr. 61/1998, wird wie folgt geändert:
1. Artikel II lautet:
"Artikel II
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr.
244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 127/1999, werden die
Unterrichtsgegenstände der in den Anlagen enthaltenen Lehrpläne, soweit sie nicht schon
in den Anlagen 1 bis 6 leg. cit. erfasst sind, in die in den Stundentafeln der Lehrpläne
angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingereiht. Hinsichtlich jener
Unterrichtsgegenstände, die bereits in den Anlagen 1 bis 6 des oben angeführten
Bundesgesetzes erfasst sind, wird in den Stundentafeln die Lehrverpflichtungsgruppe in
Klammer gesetzt."
2. Im Artikel III wird dem § 2 folgender Abs. 6 angefügt:
"(6) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung sowie der
Anlagen zu dieser Verordnung treten wie folgt in Kraft:
1. Artikel II sowie jeweils der erste bis dritte Teil der Anlagen A, A/i, A/w, A/m1, A/m2, A/m3, A/sp, A/sl, A/lF, A/me, B, B/m1, B/m2, B/sp, C, D und D/m treten mit 1. September 2000 in Kraft,
2. Anlage A vierter und sechster Teil Abschnitt A bis E sowie Anlage A/sl vierter und
sechster Teil treten hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 2000, hinsichtlich
der 2. Klasse mit 1. September 2001, hinsichtlich der 3. Klasse mit 1. September
2002 und hinsichtlich der 4. Klasse mit 1. September 2003 in Kraft."
3. Der erste bis dritte Teil der Anlage A lautet:
"ERSTER TEIL
ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL
1. Funktion und Gliederung des Lehrplans
Der vorliegende Lehrplan stellt einerseits die für die Einheitlichkeit und Durchlässigkeit des Schulwesens notwendigen Vorgaben dar und eröffnet andererseits Freiräume, die der Konkretisierung am Standort vorbehalten sind. Der Lehrplan dient als Grundlage für
die Konkretisierung des Erziehungsauftrags der Schule
- die Planung und Steuerung des Unterrichts in inhaltlicher und in methodischer Hinsicht
- die Gestaltung des Erweiterungsbereichs und für schulautonome Lehrplanbestimmungen
- Planungen der schulpartnerschaftlichen Gremien
- das standortbezogene Bildungsangebot
- die Berücksichtigung der individuellen Interessen und persönlichen Lebensrealität
der Schülerinnen und Schüler.
Der Lehrplan gliedert sich in das Allgemeine Bildungsziel, die Allgemeinen Didaktischen
Grundsätze, den Teil Schul- und Unterrichtsplanung, die Stundentafeln und die Lehrpläne
für die einzelnen Unterrichtsgegenstände.
Das Allgemeine Bildungsziel definiert gemeinsam mit den Allgemeinen Didaktischen
Grundsätzen und dem Teil Schul- und Unterrichtsplanung Verbindlichkeiten,
Verantwortlichkeiten und Freiräume bei der Umsetzung des Lehrplans.
Die Stundentafeln nennen Unterrichtsgegenstände und geben das Stundenausmaß der
Unterrichtsgegenstände an, definieren die Freiräume für schulautonome Maßnahmen und
sind maßgebend für den zeitlichen Umfang des Kernbereiches.
In den Lehrplänen der einzelnen Unterrichtsgegenstände wird die "Bildungs- und
Lehraufgabe" festgelegt, welche sich sowohl auf den Kern- als auch auf den
Erweiterungsbereich bezieht. Außerdem werden Bezüge zum Allgemeinen Bildungsziel
und insbesondere Beiträge zu den Bildungsbereichen angeführt. Im Abschnitt
"Didaktische Grundsätze" werden Anleitungen zur Gestaltung des Unterrichts gegeben
und im Abschnitt "Lehrstoff" werden die zu erreichenden Ziele bzw. Inhalte für den
Kernbereich festgelegt.
2. Gesetzlicher Auftrag
Die allgemein bildende höhere Schule hat die Aufgabe, den Schülerinnen und Schülern
eine umfassende und vertiefte Allgemeinbildung zu vermitteln und sie zugleich zur
Hochschulreife zu führen (§ 34 des Schulorganisationsgesetzes).
Die allgemein bildende höhere Schule hat im Sinne des § 2 des
Schulorganisationsgesetzes an der Heranbildung der jungen Menschen mitzuwirken,
nämlich beim Erwerb von Wissen, bei der Entwicklung von Kompetenzen und bei der
Vermittlung von Werten. Dabei ist die Bereitschaft zum selbstständigen Denken und zur
kritischen Reflexion besonders zu fördern. Die Schülerinnen und Schüler sind in ihrem
Entwicklungsprozess zu einer sozial orientierten und positiven Lebensgestaltung zu
unterstützen.
3. Leitvorstellungen
Der Bildungs- und Erziehungsprozess erfolgt vor dem Hintergrund rascher
gesellschaftlicher Veränderungen insbesondere in den Bereichen Kultur, Wissenschaft,
Wirtschaft, Technik, Umwelt und Recht. Der europäische Integrationsprozess ist im
Gange, die Internationalisierung der Wirtschaft schreitet voran, zunehmend stellen sich
Fragen der interkulturellen Begegnung. In diesem Zusammenhang kommt der
Auseinandersetzung mit der regionalen, österreichischen und europäischen Identität unter
dem Aspekt der Weltoffenheit besondere Bedeutung zu. Akzeptanz, Respekt und
gegenseitige Achtung sind wichtige Erziehungsziele insbesondere im Rahmen des
interkulturellen Lernens. Wenn Schülerinnen und Schüler mit unterschiedlichen
kulturellen Hintergründen zB unterschiedlichen Muttersprachen gemeinsam
unterrichtet werden, ist neben der sicheren Verwendung der Unterrichtssprache der
Begegnung der Kulturen im Alltagsleben besonderes Augenmerk zu widmen.
Die Wahrnehmung von demokratischen Mitsprache- und Mitgestaltungsmöglichkeiten in
den unterschiedlichen Lebens- und Gesellschaftsbereichen erfordert die Befähigung zur
sach- und wertbezogenen Urteilsbildung und zur Übernahme sozialer Verantwortung. Zur
Entwicklung dieser Fähigkeiten ist in hohem Maße Selbstsicherheit sowie
selbstbestimmtes und selbst organisiertes Lernen und Handeln zu fördern.
Die Schülerinnen und Schüler sollen eigene weltanschauliche Konzepte entwerfen und
ihre eigenen Lebenspläne und eigenen Vorstellungen von beruflichen Möglichkeiten
entwickeln. Die Schülerinnen und Schüler sind sowohl zum selbstständigen Handeln als
auch zur Teilnahme am sozialen Geschehen anzuhalten. Im überschaubaren Rahmen der
Schulgemeinschaft sollen Schülerinnen und Schüler Fähigkeiten erwerben, die später in
Ausbildung und Beruf dringend gebraucht werden, etwa für die Bewältigung
kommunikativer und kooperativer Aufgaben.
Den Fragen und dem Verlangen nach einem sinnerfüllten Leben in einer
menschenwürdigen Zukunft hat der Unterricht mit einer auf ausreichende Information
und Wissen aufbauenden Auseinandersetzung mit ethischen und moralischen Werten und
der religiösen Dimension des Lebens zu begegnen. Die jungen Menschen sind bei der
Entwicklung zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten zu fördern und in der
Herausforderung, in ihrem Dasein einen Sinn zu finden, zu stützen.
Die Würde jedes Menschen, seine Freiheit und Integrität, die Gleichheit aller Menschen,
der Frauen und der Männer, sowie die Solidarität mit den Schwachen und am Rande
Stehenden sind wichtige Werte und Erziehungsziele der Schule.
Innovative Technologien der Information und Kommunikation sowie die Massenmedien
dringen immer stärker in alle Lebensbereiche vor. Besonders Multimedia und
Telekommunikation sind zu Bestimmungsfaktoren für die sich fortentwickelnde
Informationsgesellschaft geworden. Im Rahmen des Unterrichts ist diesen Entwicklungen
Rechnung zu tragen und das didaktische Potenzial der Informationstechnologien bei
gleichzeitiger kritischer rationaler Auseinandersetzung mit deren Wirkungsmechanismen
in Wirtschaft und Gesellschaft nutzbar zu machen.
Den Schülerinnen und Schülern sind relevante Erfahrungsräume zu eröffnen und
geeignete Methoden für eine gezielte Auswahl aus computergestützten Informations- und
Wissensquellen zur Verfügung zu stellen.
Der Unterricht hat sich entsprechend § 17 des Schulunterrichtsgesetzes sowohl an
wissenschaftlichen Erkenntnissen als auch an den Erfahrungen und Möglichkeiten, die
die Schülerinnen und Schüler aus ihrer Lebenswelt mitbringen, zu orientieren.
Im Sinne der gemeinsamen Bildungswirkung aller Unterrichtsgegenstände hat der
Unterricht die fachspezifischen Aspekte der einzelnen Unterrichtsgegenstände und damit
vernetzt fächerübergreifende und fächerverbindende Aspekte zu berücksichtigen. Dies
entspricht der Vernetzung und gegenseitigen Ergänzung der einzelnen Disziplinen und
soll den Schülerinnen und Schülern bei der Bewältigung von Herausforderungen des
täglichen Lebens helfen.
4. Aufgabenbereiche der Schule
Wissensvermittlung
Zur Vermittlung fundierten Wissens als zentraler Aufgabe der Schule sollen die Schüler
und Schülerinnen im Sinne eines lebensbegleitenden Lernens zur selbstständigen, aktiven
Aneignung, aber auch zu einer kritisch-prüfenden Auseinandersetzung mit dem
verfügbaren Wissen befähigt und ermutigt werden.
Die Schülerinnen und Schüler sollen lernen, in altersadäquater Form Problemstellungen
zu definieren, zu bearbeiten und ihren Erfolg dabei zu kontrollieren.
Kompetenzen
Eine so erworbene Sachkompetenz bedarf allerdings der Erweiterung und Ergänzung
durch Selbst- und Sozialkompetenz. Die Entwicklung der eigenen Begabungen und
Möglichkeiten, aber auch das Wissen um die eigenen Stärken und Schwächen sowie die
Bereitschaft, sich selbst in neuen Situationen immer wieder kennen zu lernen und zu
erproben, ist ebenso Ziel und Aufgabe des Lernens in der Schule wie die Fähigkeit und
Bereitschaft, Verantwortung zu übernehmen, mit anderen zu kooperieren, Initiative zu
entwickeln und an der Gestaltung des sozialen Lebens innerhalb und außerhalb der
Schule mitzuwirken ("dynamische Fähigkeiten").
Die Förderung solcher dynamischer Fähigkeiten soll die Schülerinnen und Schüler auf
Situationen vorbereiten, zu deren Bewältigung abrufbares Wissen und erworbene
Erfahrungen allein nicht ausreichen, sondern in denen Lösungswege aktuell entwickelt
werden müssen.
Es ist wichtig, dass Schülerinnen und Schüler lernen, mit Sachthemen, mit sich selbst und
mit anderen auf eine für alle Beteiligten konstruktive Weise umzugehen. Sie sollen
Sachkompetenz, Selbstkompetenz und Sozialkompetenz in einem ausgewogenen
Verhältnis entwickeln.
Religiös-ethisch-philosophische Bildungsdimension
Die Schülerinnen und Schüler stehen vor den Fragen nach Sinn und Ziel und ihrem
Verlangen nach einem sinnerfüllten Leben in einer menschenwürdigen Zukunft. Bei der
Suche nach Orientierung bieten Religionen und Weltanschauungen ihre Antworten und
Erklärungsmuster für eine eigenständige Auseinandersetzung an. In den
Unterrichtsgegenständen ist auf philosophische und religiöse Erklärungs- und
Begründungsversuche über Ursprung und Sinn der eigenen Existenz und der Welt
einzugehen. Junge Menschen sollen Angebote zum Erwerb von Urteils- und
Entscheidungskompetenz erhalten, um ihr Leben sinnerfüllt zu gestalten. Orientierungen
zur Lebensgestaltung und Hilfen zur Bewältigung von Alltags- und Grenzsituationen
sollen die Schülerinnen und Schüler zu einem eigenständigen und sozial verantwortlichen
Leben ermutigen. Die Achtung vor Menschen, die dabei unterschiedliche Wege gehen,
soll gefördert werden. Diese Zielsetzungen bilden die Grundlage für eine
fächerübergreifende und vernetzte Zusammenarbeit und vervollständigen damit die
Beiträge der Unterrichtsgegenstände und Bildungsbereiche zur umfassenden Bildung der
jungen Menschen.
5. Bildungsbereiche
Bildung ist mehr als die Summe des Wissens, das in den einzelnen
Unterrichtsgegenständen erworben werden kann. Im Folgenden werden daher weitere
Ziele der Allgemeinbildung in fünf Bildungsbereichen näher erläutert. Sie sind als
Benennung wichtiger Segmente im Bildungsprozess zu verstehen und bilden ebenso wie
die religiös-ethisch-philosophische Bildungsdimension eine Grundlage für die
fächerverbindende und fächerübergreifende Zusammenarbeit. Die Bildungsbereiche
bieten gemeinsam mit den Zielen in den Abschnitten "Aufgabenbereiche der Schule" und
"Leitvorstellungen" den Bezugsrahmen für die Einordnung jener Beiträge, die die
einzelnen Unterrichtsgegenstände für den gesamten schulischen Bildungsprozess zu
leisten haben.
In den Bildungsbereichen sind auch jene Zielsetzungen enthalten, die von folgenden
Unterrichtsprinzipien vertreten werden: Gesundheitserziehung, Erziehung zur
Gleichstellung von Frauen und Männern, Medienerziehung, Musische Erziehung,
Politische Bildung, Interkulturelles Lernen, Sexualerziehung, Lese- und Sprecherziehung,
Umwelterziehung, Verkehrserziehung, Wirtschaftserziehung, Erziehung zur Anwendung
neuer Technologien, Vorbereitung auf die Arbeits- und Berufswelt.
Bildungsbereich Sprache und Kommunikation
Ausdrucks-, Denk-, Kommunikations- und Handlungsfähigkeit sind in hohem Maße von
der Sprachkompetenz abhängig. In jedem Unterrichtsgegenstand sind die Schülerinnen
und Schüler mit und über Sprache zB auch in Form von Bildsprache zu befähigen,
ihre kognitiven, emotionalen, sozialen und kreativen Kapazitäten zu nutzen und zu
erweitern. Die Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Sozialisationsbedingungen
ermöglicht die Einsicht, dass Weltsicht und Denkstrukturen in besonderer Weise
sprachlich und kulturell geprägt sind.
Wenn die Begegnung mit anderen Kulturen und Generationen sowie die sprachliche und
kulturelle Vielfalt in unserer eigenen Gesellschaft als bereichernd erfahren wird, ist auch
ein Grundstein für Offenheit und gegenseitige Achtung gelegt.
Ein kritischer Umgang mit und eine konstruktive Nutzung von Medien sind zu fördern.
Bildungsbereich Mensch und Gesellschaft
Das Verständnis für gesellschaftliche (insbesondere politische, wirtschaftliche, rechtliche,
soziale, ökologische, kulturelle) Zusammenhänge ist eine wichtige Voraussetzung für ein
befriedigendes Leben und für eine konstruktive Mitarbeit an gesellschaftlichen Aufgaben.
Die Schülerinnen und Schüler sind zu einem verantwortungsbewussten Umgang mit sich
selbst und mit anderen anzuleiten, insbesondere in den Bereichen Geschlecht, Sexualität
und Partnerschaft. Sie sollen lernen, Ursachen und Auswirkungen von Rollenbildern, die
den Geschlechtern zugeordnet werden, zu erkennen und kritisch zu prüfen.
Die Verflochtenheit des Einzelnen in vielfältige Formen von Gemeinschaft ist bewusst zu
machen; Wertschätzung sich selbst und anderen gegenüber sowie Achtung vor den
unterschiedlichen menschlichen Wegen der Sinnfindung sind zu fördern.
Es ist bewusst zu machen, dass gesellschaftliche Phänomene historisch bedingt und von
Menschen geschaffen sind und dass es möglich und sinnvoll ist, auf gesellschaftliche
Entwicklungen konstruktiv Einfluss zu nehmen. Aufgaben und Arbeitsweisen von
gesellschaftlichen Institutionen und Interessengruppen sind zu vermitteln und mögliche
Lösungen für Interessenskonflikte zu erarbeiten und abzuwägen.
Der Unterricht hat aktiv zu einer den Menschenrechten verpflichteten Demokratie
beizutragen. Urteils- und Kritikfähigkeit sowie Entscheidungs- und
Handlungskompetenzen sind zu fördern, sie sind für die Stabilität pluralistischer und
demokratischer Gesellschaften entscheidend. Den Schülerinnen und Schülern ist in einer
zunehmend internationalen Gesellschaft jene Weltoffenheit zu vermitteln, die vom
Verständnis für die existenziellen Probleme der Menschheit und von Mitverantwortung
getragen ist. Dabei sind Humanität, Solidarität, Toleranz, Frieden, Gerechtigkeit
Gleichberechtigung und Umweltbewusstsein handlungsleitende Werte.
Die Vorbereitung auf das private und öffentliche Leben (insbesondere die Arbeits- und
Berufswelt) hat sich an wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, sozialem Zusammenhalt,
einer für beide Geschlechter gleichen Partizipation und ökologischer Nachhaltigkeit zu
orientieren. Dabei sind auch Risiken und Chancen der neuen Technologien zu
berücksichtigen.
Die Auseinandersetzung mit religiösen und philosophischen Erklärungs- und
Begründungsversuchen über Ursprung und Sinn der eigenen Existenz und der Existenz
der Welt ist eine wichtige Aufgabe der Schule.
Bildungsbereich Natur und Technik
Die Natur als Grundlage des menschlichen Lebens tritt in vielfältiger, auch technisch
veränderter Gestalt in Erscheinung. Die Kenntnisse über die Wirkungszusammenhänge
der Natur sind als Voraussetzung für einen bewussten Umgang und die Nutzung mit Hilfe
der modernen Technik darzustellen.
Verständnis für Phänomene, Fragen und Problemstellungen aus den Bereichen
Mathematik, Naturwissenschaft und Technik bilden die Grundlage für die Orientierung in
der modernen, von Technologien geprägten Gesellschaft.
Der Unterricht hat daher grundlegendes Wissen, Entscheidungsfähigkeit und
Handlungskompetenz zu vermitteln. Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,
sich mit Wertvorstellungen und ethischen Fragen im Zusammenhang mit Natur und
Technik sowie Mensch und Umwelt auseinander zu setzen. Als für die Analyse und
Lösung von Problemen wesentliche Voraussetzungen sind Formalisierung,
Modellbildung, Abstraktions- und Raumvorstellungsvermögen zu vermitteln.
Bildungsbereich Kreativität und Gestaltung
Gedanken und Gefühle verbal und nonverbal zum Ausdruck zu bringen, ist eine
wesentliche Lebensform der Menschen. Den Schülerinnen und Schülern ist Gelegenheit
zu geben, selbst Gestaltungserfahrungen zu machen und über Sinne führende Zugänge
mit kognitiven Erkenntnissen zu verbinden. Dabei eröffnet sich für sie die Chance,
individuelle Fähigkeiten zu entdecken und zu nutzen und sich mit den Ausdrucksformen
ihrer Mitmenschen auseinander zu setzen. Daraus sollen sich Impulse für das Denken in
Alternativen, für die Relativierung eigener Standpunkte, für die Entwicklung eines
kritischen Kunstverständnisses und für die Anerkennung von Vielfalt als kultureller
Qualität ergeben. Die kreativ-gestaltende Arbeit soll im Spannungsfeld von
Selbstverwirklichung und sozialer Verantwortung als individuell bereichernd und
gemeinschaftsstiftend erlebt werden.
Bildungsbereich Gesundheit und Bewegung
Unter Bewusstmachung der Verantwortung für den eigenen Körper ist körperliches,
seelisches und soziales Wohlbefinden zu fördern. Die Schülerinnen und Schüler sind zu
unterstützen, einen gesundheitsbewussten und gegenüber der Umwelt und Mitwelt
verantwortlichen Lebensstil zu entwickeln. Im Sinne eines ganzheitlichen
Gesundheitsbegriffs ist ein Beitrag zur gesundheits- und bewegungsfördernden
Lebensgestaltung zu leisten.
Im Vordergrund stehen dabei die Förderung von motorischen und sensorischen
Fähigkeiten, wobei den Schülerinnen und Schülern Kompetenz für eine
bewegungsorientierte Gestaltung ihrer Freizeit auch in Hinblick auf einen späteren
Ausgleich zur beruflichen Beanspruchung zu vermitteln ist. Durch die
Auseinandersetzung mit Gesundheitsthemen wie Ernährung, Sexualität, Suchtprävention,
Stress ist sowohl das körperliche als auch das psychosoziale Wohlbefinden zu fördern.
Die Schülerinnen und Schülern sollen lernen, sich am Straßenverkehr sicher und
unfallverhütend zu beteiligen, technische Haushaltseinrichtungen risikobewusst zu nutzen
und gefährliche Stoffe verantwortungsbewusst einzusetzen und zu entsorgen.
ZWEITER TEIL
ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE
Der Lehrplan gibt Ziele vor. Im Sinne ihrer eigenständigen und verantwortlichen Unterrichts- und Erziehungsarbeit haben die Lehrerinnen und Lehrer
- die Auswahl der Unterrichtsinhalte und Unterrichtsverfahren zur Erreichung dieser Ziele vorzunehmen,
- im Unterricht Lernsituationen zu gestalten und Lernprozesse einzuleiten und zu unterstützen,
- vielfältige Zugänge zum Wissen zu eröffnen und auch selbst Informationen anzubieten,
- Gelegenheiten zu schaffen, Können zu entwickeln und anzuwenden sowie
Erfahrungen und Eindrücke zu gewinnen.
Bei der Planung und Durchführung des Unterrichts sind insbesondere folgende
Grundsätze zu beachten:
1. Anknüpfen an die Vorkenntnisse und Vorerfahrungen der Schülerinnen und
Schüler
Der Unterricht hat an die Vorkenntnisse, Vorerfahrungen und an die Vorstellungswelt der
Schülerinnen und Schüler anzuknüpfen. Kontinuierliche Kontakte mit vorgelagerten und
weiterführenden Schulen sind zweckmäßig.
2. Interkulturelles Lernen
Interkulturelles Lernen beschränkt sich nicht bloß darauf, andere Kulturen kennen zu
lernen. Vielmehr geht es um das gemeinsame Lernen und das Begreifen, Erleben und
Mitgestalten kultureller Werte. Aber es geht auch darum, Interesse und Neugier an
kulturellen Unterschieden zu wecken, um nicht nur kulturelle Einheit, sondern auch
Vielfalt als wertvoll erfahrbar zu machen. Durch die identitätsbildende Wirkung des
Erfahrens von Gemeinsamkeiten und Unterschieden der Kulturen, insbesondere in ihren
alltäglichen Ausdrucksformen (Lebensgewohnheiten, Sprache, Brauchtum, Texte,
Liedgut usw), sind die Schülerinnen und Schüler zu Akzeptanz, Respekt und
gegenseitiger Achtung zu führen.
Die Auseinandersetzung mit dem Kulturgut der in Österreich lebenden Volksgruppen ist
in allen Bundesländern wichtig, wobei sich jedoch bundeslandspezifische
Schwerpunktsetzungen ergeben werden.
Unterschiedliche Ausgangsbedingungen sind zu berücksichtigen. Eine allenfalls
vorhandene Zwei- oder Mehrsprachigkeit soll positiv besetzt und die Schülerinnen und
Schüler ermuntert werden, Kenntnisse in der Muttersprache im Unterricht sinnvoll
einzubringen.
3. Integration
Unter Beachtung des Prinzips der sozialen Integration ist gemäß § 34 des
Schulorganisationsgesetzes Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem
Förderbedarf, die in die Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule
aufgenommen wurden, eine der Aufgabe der Sonderschule entsprechende Bildung zu
vermitteln, wobei entsprechend den Lernvoraussetzungen der einzelnen Schülerinnen und
Schüler die Unterrichtsziele der allgemein bildenden höheren Schule anzustreben sind.
Sofern für diese Schülergruppe ein der Behinderung entsprechender Lehrplan der
Sonderschule zur Anwendung kommt, gelten die hier angeführten Allgemeinen
didaktischen Grundsätze sinngemäß in Ergänzung der didaktischen Grundsätze des
Lehrplanes der Sonderschule.
4. Förderung durch Differenzierung und Individualisierung
Die Schülerinnen und Schüler haben vielfältige und unterschiedliche Fähigkeiten, die je
nach deren Entwicklungsstand sowie nach Themenstellung und Herangehensweise im
Unterricht in unterschiedlicher Weise zum Ausdruck kommen. Aufgabe der Schule ist es,
die Schülerinnen und Schüler zur bestmöglichen Entfaltung ihrer individuellen
Leistungspotenziale zu führen. Leistungsfähigkeit und besondere Begabungen sind dabei
kontinuierlich zu fördern.
Für den Unterricht ergeben sich daraus folgende mögliche Aufgabenstellungen bzw.
pädagogisch-didaktische Konsequenzen:
- Erstellung von differenzierten Lernangeboten, die individuelle Zugänge und auch immer wieder neue Einstiege und Anreize bieten,
- Eingehen auf die individuell notwendige Arbeitszeit, auf unterschiedliche Lerntypen, Vorkenntnisse, Vorerfahrungen und kulturelles Umfeld,
- Berücksichtigung des unterschiedlichen Betreuungsbedarfs,
- Bewusst Machen der Stärken und Schwächen im persönlichen Begabungsprofil der Schülerinnen und Schüler, wobei bevorzugt an die Stärken anzuknüpfen ist,
- Entwicklung von Rückmeldeverfahren, ob die Schülerinnen und Schüler tatsächlich ihr individuelles Leistungspotenzial optimal entfalten,
- Herstellung eines individuell förderlichen Lernklimas und Vermeidung von
Demotivation.
Die methodisch-didaktische Gestaltung soll die Berücksichtigung der jeweils aktuellen
Bedürfnisse der Schülerinnen und Schüler gestatten. Unterrichtsformen, durch die sich
Differenzierung und Individualisierung verwirklichen lassen, reichen von Einzelarbeit
über Partnerarbeit bis zu den zahlreichen Möglichkeiten der Gruppenarbeit. Dazu gehören
auch Phasen des offenen Lernens und Wahlmöglichkeiten für die Schülerinnen und
Schüler.
5. Förderunterricht
Förderunterricht stellt eine der grundlegenden Maßnahmen im Sinne des § 19 Abs. 4 des
Schulunterrichtsgesetzes ("Frühwarnsystem") dar, welche der Zielsetzung folgt,
Schülerinnen und Schüler, die von einem Leistungsabfall betroffen oder bedroht sind, vor
Schulversagen zu bewahren. Darüber hinaus stellt der Förderunterricht für Schülerinnen
und Schüler, die beim Übertritt in die allgemein bildende höhere Schule oder in der
Anfangsstufe des betreffenden Pflichtgegenstandes auf Schwierigkeiten stoßen, ein
zusätzliches Lernangebot dar. Dabei ist vorauszusetzen, dass es sich um leistungsfähige
und leistungswillige Schülerinnen und Schüler handelt, die vorübergehend von einem
Leistungsabfall betroffen oder bedroht sind. Einem derartigen Leistungsabfall ist die
mangelnde Beherrschung der Unterrichtssprache, die nicht die Muttersprache der
Schülerinnen und Schüler ist, gleichzusetzen.
Der Förderunterricht konzentriert sich auf die Wiederholung und Einübung des
vorauszusetzenden oder des im Unterricht des betreffenden Pflichtgegenstandes der
betreffenden Klasse durchgenommenen Lehrstoffs. Der Förderunterricht darf nicht zur
Ausweitung, Ergänzung oder Vertiefung des Unterrichts im betreffenden
Pflichtgegenstand verwendet werden.
Ein Förderunterricht kann im Rahmen der der Schule zur Verfügung stehenden
Lehrerwochenstunden in allen Pflichtgegenständen angeboten werden.
Der Förderunterricht kann in der 1. bis 4. Klasse als Klassen-, Mehrklassen- oder
Mehranstaltenkurs geführt werden und ist einem bestimmten Pflichtgegenstand
zuzuordnen. Er kann in allen Pflichtgegenständen in Kursform, geblockt oder in den
Unterricht des jeweiligen Pflichtgegenstandes integriert durchgeführt werden. Für
Förderunterricht dürfen in jeder Klasse pro Schuljahr insgesamt 72 Unterrichtsstunden
und für jede/n Schüler/in 48 Unterrichtsstunden vorgesehen werden.
6. Stärken von Selbsttätigkeit und Eigenverantwortung
Auch durch bloße Übernahme von Erfahrungen anderer können das Wissen, Können und
Erleben erweitert werden. Im Unterricht ist durch das Schaffen einer entsprechenden
Lernatmosphäre - nicht zuletzt auf Grund der wachsenden Bedeutung dynamischer
Fähigkeiten - die selbsttätige und selbstständige Form des Lernens besonders zu fördern.
Dafür bieten sich auch projektartige und offene Lernformen an.
Die Schülerinnen und Schüler sind ihrem Alter entsprechend zu kritischem und
eigenverantwortlichem Denken zu führen. Es sind Impulse zu setzen, die die Entwicklung
eigener Wert- und Normvorstellungen bei den Schülerinnen und Schülern anregen und
fördern.
Den Schülerinnen und Schülern ist Lernen als Prozess verständlich zu machen. Sie sollen
die an sie gestellten Anforderungen kennen, sich selbst einschätzen lernen und darin auch
Motivation für ihre Arbeit finden.
Die Vermittlung von Lerntechniken ist eine unabdingbare Voraussetzung für selbsttätiges
Erarbeiten von Kenntnissen und Fertigkeiten, dient aber auch dem Zweck, eine Basis für
den lebensbegleitenden selbstständigen Bildungserwerb zu legen. Bei der Gestaltung des
Unterrichts ist darauf zu achten, dass für die Präsentation individuellen Wissens
Möglichkeiten geboten werden.
7. Herstellen von Bezügen zur Lebenswelt
Im Sinne des exemplarischen Lernens sind möglichst zeit- und lebensnahe Themen zu
wählen, durch deren Bearbeitung Einsichten, Kenntnisse, Fähigkeiten, Fertigkeiten und
Methoden gewonnen werden, die eigenständig auf andere strukturverwandte Probleme
und Aufgaben übertragen werden können. Die Materialien und Medien, die im Unterricht
eingesetzt werden, haben möglichst aktuell und anschaulich zu sein, um die Schülerinnen
und Schüler zu aktiver Mitarbeit anzuregen. Begegnungen mit Fachleuten, die in den
Unterricht eingeladen werden können, sowie die Einbeziehung außerschulischer Lernorte
bzw. die Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichts durch Schulveranstaltungen stellen
wesentliche Bereicherungen dar. Den neuen Technologien kommt verstärkt Bedeutung
zu.
8. Bewusste Koedukation
Koedukation beschränkt sich nicht auf gleichzeitiges Unterrichten von Schülerinnen und
Schülern. Vielmehr ist eine bewusste Auseinandersetzung mit geschlechtsspezifischen
Vorurteilen zu führen. Es ist wesentlich, Lerninhalte auszuwählen, die gleichermaßen
Mädchen und Knaben ansprechen, den Unterricht so zu gestalten, dass er sowohl den
Bedürfnissen der Mädchen als auch der Knaben entgegenkommt, ein (Lern-)Klima der
gegenseitigen Achtung zu schaffen sowie Erwartungshaltungen und Umgangsformen der
Lehrerinnen und Lehrer gegenüber Mädchen und Knaben zu reflektieren.
Unterricht in geschlechtshomogenen Gruppen kann zu einer Erweiterung des Verhaltens-
und Interessensspektrums von Mädchen und Knaben beitragen. Daher kann es im
Zusammenhang mit speziellen Themen oder Situationen sinnvoll sein, unter Beachtung
der von der Ausführungsgesetzgebung gemäß § 8a des Schulorganisationsgesetzes
festgelegten Voraussetzungen den Unterricht nach Geschlechtern getrennt durchzuführen.
9. Sicherung des Unterrichtsertrages und Rückmeldungen; Leistungsbeurteilung
Für die Sicherstellung des Unterrichtsertrages sind im Unterricht ausreichende und
gezielte Wiederholungen und Übungen vorzusehen, sodass im Regelfall eine
außerschulische Lernunterstützung nicht nötig ist. Zur Festigung des Gelernten ist
beizutragen, indem Zusammenhänge zwischen neu Gelerntem und bereits Bekanntem
hergestellt werden und indem soweit möglich Neues in bekannte Systeme und
Strukturen eingeordnet wird.
Hausübungen sollen durch besondere Intentionen, wie zB Sammeln von Materialien und
Informationen, Erkundungen, zusätzliche Übung und Festigung die Unterrichtsarbeit
ergänzen. Dabei ist auf die Belastbarkeit der Schülerinnen und Schüler zu achten (siehe
auch § 17 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes).
Eine detaillierte Rückmeldung über die erreichte Leistung ist wichtig und soll auch bei
der Leistungsbeurteilung im Vordergrund stehen. Klar definierte und bekannt gemachte
Bewertungskriterien sollen Anleitung zur Selbsteinschätzung sein und Motivation,
Ausdauer und Selbstvertrauen der Schülerinnen und Schüler positiv beeinflussen.
Für die Bestimmung des Wesentlichen für die Leistungsbeurteilung sind bei den
Lehrstoffangaben jedes Faches auch die jeweiligen Beiträge zu den Bildungsbereichen
zur Aufgabe der Schule und zu den Leitvorstellungen zu beachten.
Im Rahmen der Bestimmungen über die Leistungsbeurteilung
(Leistungsbeurteilungsverordnung) sind auch Methodenkompetenz und Teamkompetenz
in die Leistungsbeurteilung so weit einzubeziehen, wie sie für den Unterrichtserfolg im
jeweiligen Unterrichtsgegenstand relevant sind.
Die Schülerinnen und Schüler sind in die Planung und Gestaltung, Kontrolle und Analyse
ihrer Arbeitsprozesse und Arbeitsergebnisse in zunehmendem Maße aktiv einzubeziehen,
damit sie schrittweise Verantwortung für die Entwicklung ihrer eigenen Kompetenzen
übernehmen können.
DRITTER TEIL
SCHUL- UND UNTERRICHTSPLANUNG
Für die Qualität des Unterrichts ist wesentlich, dass standortspezifische Faktoren wie die
regionalen Bedingungen und Bedürfnisse, spezielle Fähigkeiten von Lehrerinnen und
Lehrern, Schülerinnen und Schülern oder besondere Formen der Ausstattung konstruktiv
in die Unterrichtsarbeit eingebracht werden. Die Konkretisierung und Realisierung der
Vorgaben des Lehrplans hat gemäß § 17 des Schulunterrichtsgesetzes nach Maßgabe der
nachfolgenden Bestimmungen standortbezogen zu erfolgen.
Planungsvorgänge beziehen sich insbesondere auf:
- Konkretisierung der Kernbereiche durch die einzelnen Lehrerinnen und Lehrer,
- Gestaltung der Erweiterungsbereiche durch die einzelnen Lehrerinnen und Lehrer,
- fächerverbindende und fächerübergreifende Maßnahmen,
- Abstimmung der Leistungsfeststellungen auf die Unterrichtsarbeit durch den einzelnen Lehrer als Grundlage für die Beurteilung der Schülerleistungen,
- Ergänzung des Unterrichts durch Schulveranstaltungen,
- Gestaltung des Angebots an Freigegenständen und unverbindlichen Übungen,
- schulautonome Lehrplanbestimmungen.
Aspekte des Lehrens und Lernens wie Unterrichtsgestaltung, Erziehungsstil und
individuelle Förderung sowie Rückmeldungen über das Unterrichts- und Schulgeschehen
sind wichtige Bereiche von Qualität in der Schule. Schulqualität umfasst weiters
Elemente wie Schulklima, Schulmanagement, Außenbeziehungen und Professionalität
sowie Personalentwicklung. Die Entwicklung von Schulqualität wird auch durch
geeignete Maßnahmen der Selbstevaluation gefördert.
1. Unterrichtsplanung der Lehrerinnen und Lehrer
Die Lehrerinnen und Lehrer haben ihre Unterrichts- und Erziehungsarbeit in
verantwortungsbewusster und eigenständiger Weise auf der Grundlage des Lehrplans und
schulautonomer Lehrplanbestimmungen zu planen. Auf die Rechte der Schülerinnen und
Schüler auf Beteiligung bei der Gestaltung des Unterrichts ist Bedacht zu nehmen (siehe
§ 17 und § 57a des Schulunterrichtsgesetzes).
Die Vorgaben im Abschnitt "Kernbereich" der Lehrpläne der einzelnen
Unterrichtsgegenstände sind verbindlich. Ebenso sind jedenfalls das Allgemeine
Bildungsziel und die Bildungs- und Lehraufgabe der einzelnen Unterrichtsgegenstände
umzusetzen. Dabei ist zu berücksichtigen, wie viel Zeit für den Kernbereich zur
Verfügung steht. Die Festlegung insbesondere der konkreten Inhalte und Beispiele erfolgt
durch die jeweiligen Lehrerinnen und Lehrer. Diese haben außerdem festzulegen, welche
Teilziele im Erweiterungsbereich behandelt werden und wie die beiden Bereiche
zusammenwirken.
Die standortbezogene Gestaltung der Erweiterungsbereiche bietet im Sinne der
anzustrebenden gemeinsamen Bildungswirkung aller Unterrichtsgegenstände die
Möglichkeit, sowohl mit jenen Lehrerinnen und Lehrern, die denselben
Unterrichtsgegenstand unterrichten, als auch mit den Lehrerinnen und Lehrern der
anderen Unterrichtsgegenstände in den jeweiligen Klassen Planungen und Abstimmungen
durchzuführen. Auf diese Weise kann ein koordiniertes pädagogisches Vorgehen erwirkt
werden.
Die Unterrichtsplanung umfasst die zeitliche Verteilung sowie die Gewichtung der Ziele
und Inhalte. Sie bezieht sich auch auf die Methoden, die zur Bearbeitung der Inhalte und
zur Erreichung der Ziele angewendet werden sowie auf die Lehrmittel und Medien, die
eingesetzt werden. Die Planung erfolgt in mehreren Schritten, als Jahresplanung sowie als
ergänzende mittel- und kurzfristige Planung während des Schuljahres.
2. Kern- und Erweiterungsbereich (gilt nur für die 5. bis 8. Schulstufe)
Der Lehrplan unterscheidet in den Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen
zwischen einem Kern- und einem Erweiterungsbereich. Für den Kernbereich sind zwei
Drittel der in der subsidiären Stundentafel (siehe Z 2 im vierten Teil - Stundentafeln)
angegebenen Wochenstundenanzahlen vorzusehen. Neben dieser zeitlichen Begrenzung
ist der Kernbereich auch inhaltlich definiert.
Das Allgemeine Bildungsziel und die Allgemeinen Didaktischen Grundsätze sowie die
Bildungs- und Lehraufgaben und die didaktischen Grundsätze der einzelnen
Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen gelten für Kern- und
Erweiterungsbereich. Der Abschnitt "Lehrstoff" legt zur Gewährleistung der
Vergleichbarkeit und Durchlässigkeit den verbindlichen Kernbereich fest. Die Umsetzung
der knapp und abstrakt formulierten Kernanliegen ist verbindliche Aufgabe der
jeweiligen Lehrerinnen und Lehrer. Die zeitliche Gewichtung sowie die konkrete
Umsetzung obliegt den jeweiligen Lehrerinnen und Lehrern.
Der Erweiterungsbereich ist standortbezogen durch die jeweilige Lehrerin bzw. den
jeweiligen Lehrer allein oder fachübergreifend im Team zu planen, allenfalls nach
Maßgabe schulautonomer Lehrplanbestimmungen.
Bei der Gestaltung des Erweiterungsbereiches sind insbesondere folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:
regionale und lokale Gegebenheiten; Bedürfnisse, Interessen und Begabungen der
Schülerinnen und Schüler; Lernfortschritte der Klasse (Bedarf an Vertiefung, Übung
usw.); individuelle Schwerpunkte der Lehrerinnen und Lehrer; materielle und personelle
Ressourcen; autonome Lehrplanbestimmungen.
Kern- und Erweiterungsbereich sind sowohl inhaltlich als auch organisatorisch
miteinander vernetzt. Lernformen, Unterrichtsphasen, Schulveranstaltungen usw. sind
nicht von vornherein dem einen oder dem anderen Bereich zugeordnet. Die Zuordnung
hat sich vielmehr an den Lernzielen zu orientieren. Sowohl Leistungsfeststellung als auch
Leistungsbeurteilung beziehen sich auf beide Bereiche.
3. Schulautonome Lehrplanbestimmungen
Der Lehrplan eröffnet besonders gekennzeichnete Freiräume, für deren Nutzung
schulautonome Lehrplanbestimmungen erforderlich sind. Auszugehen ist von den
spezifischen Bedarfs- und Problemsituationen in einzelnen Klassen oder an der gesamten
Schule. Die Nutzung von Freiräumen im Rahmen der Schulautonomie soll sich nicht in
isolierten Einzelmaßnahmen erschöpfen, sondern erfordert ein auch auf die Bedürfnisse
der Schülerinnen und Schüler ausgerichtetes Gesamtkonzept. Dies ist in einer sachlich
fundierten Auseinandersetzung, in die grundsätzlich alle am Schulleben Beteiligten
einzubeziehen sind, unter Berücksichtigung der räumlichen, ausstattungsmäßigen und
personellen Standortbedingungen sicherzustellen.
Im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen können zB folgende Schwerpunkte gesetzt werden:
- Fremdsprachenschwerpunkt,
- künstlerisch-kreativer Schwerpunkt,
- naturkundlich-technischer Schwerpunkt,
- ökologischer Schwerpunkt,
- Informatikschwerpunkt,
- gesellschafts- und wirtschaftskundlicher Schwerpunkt,
interkultureller Schwerpunkt,
bewegungsorientierter Schwerpunkt,
- Schwerpunkt zur Gesundheit und Ernährung.
Soweit schulautonom Unterrichtsgegenstände eingeführt werden, die in diesem Lehrplan nicht enthalten sind, müssen die schulautonomen Lehrplanbestimmungen neben Lehrstoffumschreibungen auch Bildungs- und Lehraufgaben und didaktische Grundsätze enthalten.
Wenn Unterrichtsgegenstände mit fächerübergreifendem Charakter geschaffen werden,
kann es um Stoffwiederholungen zu vermeiden erforderlich sein, Teile aus den
Kernbereichen bestehender Unterrichtsgegenstände in diese Unterrichtsgegenstände zu
verlagern. In den schulautonomen Lehrplanbestimmungen sind diese Verlagerungen
auszuweisen.
Wird schulautonom das Stundenausmaß für einen bestehenden Unterrichtsgegenstand
erhöht, können Zusätze zu dessen Fachlehrplan formuliert werden.
Wenn durch schulautonome Lehrplanbestimmungen die Stundenanzahl eines
Pflichtgegenstandes bzw. einer verbindlichen Übung reduziert wird, geht dies zu Lasten
des Zeitbudgets für den Erweiterungsbereich. Eine Verlagerung von Teilen des
Kernbereiches in andere oder neue Pflichtgegenstände ist möglich.
Bei der Festlegung schulautonomer Lehrplanbestimmungen ist auf Folgendes zu achten:
- Abstimmung der inhaltlichen Angebote und der angestrebten Kompetenzen mit den Aufgaben des allgemein bildenden Schulwesens und insbesondere mit dem Bildungsziel der allgemein bildenden höheren Schule,
- Sicherstellung eines breit gefächerten Bildungsangebots, das die Vielfalt der Begabungen und Interessen berücksichtigt,
- Vermeidung einer frühzeitigen Spezialisierung oder einer einengenden Ausrichtung auf bestimmte Schul- und Berufslaufbahnen,
- Erhaltung der Berechtigungen und Übertrittsmöglichkeiten,
- Vermeidung der Vorwegnahme von Bildungsinhalten anderer Schularten in wesentlichen Bereichen,
- Einhaltung der Verfahrensbestimmungen (siehe § 64 des Schulunterrichtsgesetzes).
Bezüglich spezieller Vorgaben für autonome Beschlussfassungen siehe auch die
Abschnitte "Förderunterricht", "Kern- und Erweiterungsbereich", "fächerverbindender
und fächerübergreifender Unterricht", "Betreuungsplan für ganztägige Schulformen"
sowie die Stundentafeln.
4. Leistungsfeststellung
Die Lehrerinnen und Lehrer haben ihr Gesamtkonzept der Rückmeldung und
Leistungsfeststellung den Schülerinnen und Schülern sowie den Erziehungsberechtigten
in geeigneter Weise bekannt zu geben.
In der 1. bis 4. Klasse beträgt in jenen Unterrichtsgegenständen, für welche im sechsten
Teil Schularbeiten vorgesehen sind, der Zeitrahmen für deren Durchführung pro
Schuljahr insgesamt vier bis fünf Unterrichtseinheiten und die Anzahl der Schularbeiten
vier bis sechs. Im ersten Lernjahr einer Fremdsprache stehen für drei bis vier
Schularbeiten drei bis vier Unterrichtseinheiten zur Verfügung.
Die Festlegung der Anzahl der Schularbeiten erfolgt vorbehaltlich einer Regelung
durch schulautonome Lehrplanbestimmungen durch die jeweilige Lehrerin oder den
jeweiligen Lehrer.
5. Fächerverbindender und fächerübergreifender Unterricht
Die Tradition des Fachunterrichts trägt der Notwendigkeit zu systematischer
Spezialisierung Rechnung. Gleichzeitig sind der Schule aber Aufgaben gestellt, die sich
nicht einem einzigen Unterrichtsgegenstand zuordnen lassen, sondern nur im
Zusammenwirken mehrerer Unterrichtsgegenstände zu bewältigen sind. Dieses
Zusammenwirken erfolgt durch fächerverbindenden und fächerübergreifenden Unterricht.
Dabei erfolgt eine Bündelung von allgemeinen und fachspezifischen Zielen unter einem
speziellen Blickwinkel, wodurch es den Schülerinnen und Schülern eher ermöglicht wird,
sich Wissen in größeren Zusammenhängen (siehe den ersten Teil "Allgemeines
Bildungsziel") selbstständig anzueignen. Anregungen bzw. Aufträge für
fächerverbindenden und fächerübergreifenden Unterricht ergeben sich sowohl aus den
Allgemeinen Bestimmungen als auch aus den Lehrplänen der einzelnen
Unterrichtsgegenstände.
Im fächerverbindenden Unterricht haben Lehrerinnen und Lehrer im Rahmen ihres
Fachunterrichts mögliche, die Fächergrenzen überschreitende Sinnzusammenhänge
herzustellen. Die Organisation des nach Fächern getrennten Unterrichts bleibt hier
bestehen.
Bei fächerübergreifender Unterrichtsgestaltung steht ein komplexes, meist lebens- oder
gesellschaftsrelevantes Thema oder Vorhaben im Mittelpunkt. Die einzelnen
Unterrichtsgegenstände haben im integrativen Zusammenwirken zB im Sinne des
Projektunterrichts ihren themenspezifischen Beitrag zu leisten. Dies bedingt eine
aufgabenbezogene besondere Organisation des Fachunterrichts und des Stundenplans.
Die Organisation kann über längere Zeiträume sowie klassen- und
schulstufenübergreifend erfolgen.
6. Gestaltung der Nahtstellen
Der pädagogischen Gestaltung von Schulein- und Schulaustrittsphasen kommt besondere
Bedeutung zu. Erste Erfahrungen beeinflussen die Entstehung von Einstellungen oft sehr
nachhaltig, in Abschluss- und Austrittsphasen ist eine Vorbereitung auf zukünftige
Arbeits- und Organisationsformen erforderlich.
Um Voraussetzungen für einen möglichst erfolgreichen Übergang zu schaffen, haben die
Lehrerinnen und Lehrer mit den Erziehungsberechtigten zusammen zu arbeiten (§ 2 und §
62 des Schulunterrichtsgesetzes).
Um die Kontinuität des Lernens zu wahren, ist auf die Lehrplananforderungen und die
gebräuchlichen Lernformen der Volksschule Bezug zu nehmen. Die Lernanforderungen,
die an die Schülerinnen und Schüler gestellt werden, müssen den Übergang von der
bisherigen Schulart berücksichtigen und dürfen nicht zu rasch gesteigert werden.
Leistungsfeststellungen sollen zunächst vor allem der gezielten individuellen
Rückmeldung des Lernfortschritts dienen (Informationsfeststellungen), die
Leistungsbeurteilung soll erst nach einer angemessenen Eingewöhnungs- und
Einarbeitungsperiode beginnen.
Vor dem Übertritt in eine weiterführende Schule sind die Schülerinnen und Schüler
schrittweise und gezielt auf die neuen Arbeitsweisen und Organisationsformen
vorzubereiten.
7. Öffnung der Schule
Die Schule ist in ein soziales Umfeld eingebettet, zB in die Nachbarschaft, den Stadtteil,
die Gemeinde. Durch Öffnung nach außen und nach innen ist dem Rechnung zu tragen,
um die darin liegenden Lernchancen zu nutzen.
Öffnung nach außen kann durch Unterricht außerhalb der Schule erfolgen sowie durch
Ergänzung des Unterrichts in Form von Schulveranstaltungen. Den Grundsätzen der
Anschaulichkeit und der Alltagsbezogenheit entsprechend eignen sich Betriebe,
öffentliche Einrichtungen, Naturräume usw. als Unterrichts- bzw. Lernorte.
Öffnung nach innen bedeutet, Personen aus dem Umfeld der Schule einzubeziehen, die
ihre Erfahrungen, ihre Fertigkeiten und ihre Kenntnisse an die Schülerinnen und Schüler
weitergeben können.
8. Betreuungsplan für ganztägige Schulformen
Der Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen umfasst die Bereiche
gegenstandsbezogene Lernzeit, individuelle Lernzeit sowie Freizeit (einschließlich
Verpflegung).
Die Schülerinnen und Schüler sollen
- durch gezielte individuelle Förderung, durch partnerschaftliche Lernformen sowie durch die Vermittlung von Lerntechniken in ihrer Lernbereitschaft und Lernmotivation gefördert werden,
- mehr Gelegenheit für soziales Lernen erhalten und die Kontakte untereinander intensivieren können über die Zugehörigkeit zu Gesellschaftsschichten, Religionen, Kulturen u.ä. hinweg,
- zusätzliche Möglichkeiten zur Entfaltung ihrer Kreativität erhalten,
- ohne Leistungs- und Konkurrenzdruck zu einem sinnvollen Freizeitverhalten (zB spielerische und sportliche Aktivitäten, Umgang mit den Medien) geführt werden,
- ihre elementaren Bedürfnisse nach Bewegung, Sich-zurückziehen-Können und
Erholung auch bei geringeren räumlichen und zeitlichen Möglichkeiten erfüllen
können. Dies setzt allerdings ein Mindestmaß an Raum und Ausstattung voraus.
Wo die Möglichkeit besteht, sollte auch für Aufenthalt im Freien gesorgt werden.
Zur Verwirklichung dieser Ziele sind folgende Grundsätze zu beachten:
Die individuelle Betreuung wird am besten durch innere Differenzierung und häufiges
Arbeiten in kleinen Gruppen erreicht, vor allem dann, wenn die Gruppe aus Schülerinnen
und Schülern verschiedener Klassen besteht. Auf die unterschiedlichen Interessen und
Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler ist so einzugehen, dass sowohl Lernschwache
als auch überdurchschnittlich Lernbefähigte möglichst wirkungsvoll gefördert werden.
Die biologische Leistungskurve ist bei der Abfolge der Lern- und Freizeiteinheiten zu
berücksichtigen.
Der Zusammenarbeit der für den Betreuungsteil Zuständigen mit den
Erziehungsberechtigten und den Lehrerinnen und Lehrern des Unterrichtsteiles kommt
besondere Bedeutung zu.
Die gegenstandsbezogene Lernzeit umfasst drei Wochenstunden (sofern schulautonom
keine andere Festlegung erfolgt), wobei nicht mehrere Stunden an einem Tag vorgesehen
werden sollten. Sie ist jeweils einem bestimmten Pflichtgegenstand, in der Regel einem,
für den schriftliche Arbeiten vorgesehen sind, zuzuordnen. In der gegenstandsbezogenen
Lernzeit ist der Ertrag der Unterrichtsarbeit zu sichern und durch entsprechende Übungen
zu festigen. Neue Lehrstoffe dürfen nicht erarbeitet werden. Bei schriftlichen Arbeiten ist
der vollständigen sowie möglichst richtigen und eigenständigen Ausarbeitung
Augenmerk zu schenken. Die Unterstützung durch die Lehrerin bzw. den Lehrer darf nur
so weit gehen, dass die Erledigung der gestellten Aufgabe selbstständige Leistung der
Schülerin bzw. des Schülers bleibt.
Die individuelle Lernzeit umfasst vier Wochenstunden (sofern sich aus schulautonomen
Regelungen nicht anderes ergibt). Im Mittelpunkt der individuellen Lernzeit stehen
zweckmäßige und zeitökonomische Verfahrensweisen des selbstständigen Lernens
(Erledigung der Hausübungen, Aneignung des Lehrstoffes, Vorbereitung auf
Leistungsfeststellungen usw.).
Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann das Ausmaß der
gegenstandsbezogenen Lernzeit unter Bedachtnahme auf pädagogische, räumliche und
ausstattungsmäßige Gegebenheiten mit zwei oder vier Wochenstunden festgesetzt
werden. Das Ausmaß der individuellen Lernzeit ist in diesen Fällen entsprechend auf
sechs Wochenstunden zu erhöhen bzw. auf zwei Wochenstunden zu reduzieren.
4. Anlage A vierter Teil (Stundentafeln) Abschnitt 1 (Unterstufe) lautet:
"1. Unterstufe
Unterstufe des Gymnasiums
1. Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen:
Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen:
Pflichtgegenstände
Klassen und Wochenstunden1)
Summe
Lehrverpflicht-
1. Kl. 2. Kl. 3. Kl. 4. Kl. Unterstufe2) ungsgruppe3)
Religion.......................................... 2 2 2 2 8 (III)
Deutsch.......................................... 15-21 (I)
Lebende Fremdsprache.................... 12-18 (I)
Latein.............................................. - 7-11 (I)
Geschichte und Sozialkunde............ 5-10 (III)
Geographie und Wirtschaftskunde... 7-12 (III)
Mathematik..................................... 13-18 (II)
Biologie und Umweltkunde............. 7-12 III
Chemie............................................ 2-4 (III)
Physik............................................. 5-9 (III)
Musikerziehung............................... 6-11 (IVa)
Bildnerische Erziehung.................... 7-12 (IVa)
Technisches Werken4)....................
Textiles Werken4)........................... ý - - 3-6 IV
Leibesübungen................................ 13-19 (IVa)
Verbindliche Übungen
Berufsorientierung..........................
Sonstige...........................................
-
0-1
0-1
0-1
0-1
0-1
1-2
0-1
1-45)
0-4
III6)
Gesamtwochenstundenzahl.............. 28-30 29-32 30-33 31-34 126
Freigegenstände und unverbindliche Übungen:
Wie in Z 2, wobei in Übereinstimmung mit dem Allgemeinen Bildungsziel zusätzliche
Freigegenstände und unverbindliche Übungen im Hinblick auf die Bedürfnisse,
Interessen, Begabungen und Neigungen der Schülerinnen und Schüler vorgesehen werden
können.
Förderunterricht:
Wie in Ziffer 2.
____________________
1) Zur Verteilung der Stunden auf Kern- und Erweiterungsbereich siehe den entsprechenden Abschnitt im dritten Teil.
2) Die in der Stundentafel ausgewiesenen Freiräume dürfen gegenüber der Spalte "Summe Unterstufe" der Stundentafel gemäß Z 2 nur um insgesamt acht Stunden (unter Außerachtlassung der für die "Berufsorientierung" vorgesehenen Stundenanzahl) abweichen.
3) Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden oder Teile des Kernbereiches in andere oder neue Pflichtgegenstände verlagert werden, hat die Einstufung nach folgenden Kriterien zu erfolgen:
Sprachliche Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten I (ohne Schularbeiten II); mathematische Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten II (ohne Schularbeiten III); Spezielle Interessen- und Begabungsförderung, Unterrichtsgegenstände mit stärkerer wissensorientierter Ausrichtung III (mit Schularbeiten II); Instrumentalunterricht, gestalterisch-kreative Gegenstände (soweit sie nicht unter die Lehrverpflichtungsgruppe IVa fallen), sowie Verkehrserziehung IV; Unterrichtsgegenstände der Bewegungserziehung sowie musisch-kreative Unterrichtsgegenstände IVa; Unterrichtsgegenstände mit starker praxisbezogener Ausrichtung und hohem Übungsanteil, Gegenstände wie Darstellendes Spiel, Schach, Chor, Spielmusik, Maschinschreiben und Kurzschrift V; hauswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände VI. Bei der Kombination von Pflichtgegenständen richtet sich die Einstufung nach dem überwiegenden Anteil.
4) Als alternativer Pflichtgegenstand.
5) Kann auch geblockt oder integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen geführt werden.
6) Bei integrativer Führung: Wie der jeweilige Pflichtgegenstand.
2. Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen:
Pflichtgegenstände und verbindliche Übung:
Pflichtgegenstände
Klassen und Wochenstunden1)
Summe
Lehrverpflicht-
1. Kl. 2. Kl. 3. Kl. 4. Kl. Unterstufe ungsgruppe
Religion.......................................... 2 2 2 2 8 (III)
Deutsch........................................... 5 4 4 4 17 (I)
Lebende Fremdsprache.................... 4 4 3 3 14 (I)
Latein.............................................. - - 4 5 9 (I)
Geschichte und Sozialkunde............ - 2 2 2 6 (III)
Geographie und Wirtschaftskunde... 2 2 2 2 8 (III)
Mathematik..................................... 4 4 3 3 14 (II)
Biologie und Umweltkunde............. 2 2 2 2 8 III
Chemie............................................ - - - 2 2 (III)
Physik............................................. - 2 2 2 6 (III)
Musikerziehung............................... 2 2 2 1 7 (IVa)
Bildnerische Erziehung.................... 2 2 2 2 8 (IVa)
Technisches Werken2)....................
Textiles Werken2)........................... ý 2 2 - - 4 IV
Leibesübungen................................ 4 4 4 3 15 (IVa)
Verbindliche Übung
Berufsorientierung...........................
-
-
X3)
X3)
X3)
III4)
Gesamtwochenstundenzahl.............. 29 32 32 33 126
Freigegenstände und unverbindliche Übungen:
Das Angebot hat ausgewogen und so breit zu sein, dass die Schülerinnen und Schüler
eine Auswahl insbesondere aus dem naturwissenschaftlich-technischen, musisch-kreativen, sprachlichen, sportlichen und spielerisch-forschenden Bereich vorfinden. Auf
eine Schwerpunktsetzung ist jedenfalls Bedacht zu nehmen. Wird ein
Unterrichtsgegenstand mit entsprechenden Anforderungen für besonders begabte,
interessierte bzw. vorgebildete Schülerinnen und Schüler geführt, kann dies in einem
entsprechenden Zusatz zur Gegenstandsbezeichnung ausgewiesen werden.
Freigegenstände und
unverbindliche Übungen
Klassen und Wochenstunden
Summe
Wochen-
Lehrverpflicht-
1. Kl. 2. Kl. 3. Kl. 4. Kl. stunden ungsgruppe
Vertiefung bzw. Ergänzung
eines Pflichtgegenstandes
siehe Pflichtgegenstände .......
Allgemeine Interessen- und Begabungsförderung
Spezielle Interessen- und Begabungsförderung .............
Berufsorientierung ................
Chor .....................................
Darstellendes Spiel ................
Einführung in die Informatik .
Ernährung und Haushalt.........
Instrumentalunterricht ...........
Kurzschrift ............................
Maschinschreiben ..................
Schach ..................................
Spielmusik ............................
Technisches Werken bzw. Textiles Werken ....................
Verkehrserziehung.................
Freigegenstand Fremdsprachen
Englisch ................................
Französisch ...........................
Italienisch ..............................
Russisch ................................
Spanisch ................................
Tschechisch ...........................
Slowenisch ............................
Bosnisch/Kroatisch/Serbisch .
Ungarisch ..............................
Kroatisch ..............................
Freigegenstand Geometrisches Zeichnen.....................................
Muttersprachlicher Unterricht ....
2-8
2-85)
2-85)
2-85)
2-85)
2-85)
2-85)
2-85)
2-85)
2-85)
2-85)
2-85)
2-85)
2-85)
2-85)
6-12
6-12
6-12
6-12
6-12
6-12
6-12
6-12
6-12
6-12
3-6
8-21
Einstufung wie entsprechender Pflichtgegenstand
Einstufung:
siehe Fußnote 3
in Z 1
siehe Fußnote 3
in Z 1
siehe Fußnote 3
in Z 1
siehe Fußnote 3
in Z 1
Förderunterricht:
Kann in allen Pflichtgegenständen angeboten werden. Siehe den Abschnitt
"Förderunterricht" im zweiten Teil.
_______________________
1) Zur Verteilung der Stunden auf Kern- und Erweiterungsbereich siehe den entsprechenden Abschnitt im dritten Teil.
2) Als alternativer Pflichtgegenstand.
3) In der 3. und 4. Klasse je 32 Jahresstunden integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen.
4) Bei integrativer Führung: Wie der jeweilige Pflichtgegenstand.
5) Es ist sowohl die ganzjährige als auch eine kürzere, auf aktuelle Anlässe reagierende, kursmäßige, allenfalls
geblockte Führung möglich.
Unterstufe des Realgymnasiums
1. Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen:
Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen:
Pflichtgegenstände1)2)
Klassen und Wochenstunden3)
Summe
Lehrverpflicht-
1. Kl. 2. Kl. 3. Kl. 4. Kl. Unterstufe4) Ungsgruppe5)
Religion.......................................... 2 2 2 2 8 (III)
Deutsch.......................................... 15-21 (I)
Lebende Fremdsprache.................... 12-18 (I)
Geschichte und Sozialkunde............ 5-10 (III)
Geographie und Wirtschaftskunde... 7-12 (III)
Mathematik..................................... 14-20 (II)
Geometrisches Zeichnen.................. 2-5 (III)
Biologie und Umweltkunde............. 7-12 III
Chemie........................................... 2-4 (III)
Physik............................................. 5-9 (III)
Musikerziehung.............................. 6-11 (IVa)
Bildnerische Erziehung................... 7-12 (IVa)
Technisches Werken6)....................
Textiles Werken6).......................... ý 7-12 IV
Leibesübungen................................ 13-19 (IVa)
Verbindliche Übungen
Berufsorientierung..........................
sonstige..........................................
-
0-1
0-1
0-1
0-1
0-1
1-2
0-1
1-47)
0-4
III8)
Gesamtwochenstundenzahl............. 28-30 29-32 30-33 31-34 126
Freigegenstände und unverbindliche Übungen:
Wie in Z 2, wobei in Übereinstimmung mit dem Allgemeinen Bildungsziel zusätzliche
Freigegenstände und unverbindliche Übungen im Hinblick auf die Bedürfnisse,
Interessen, Begabungen und Neigungen der Schülerinnen und Schüler vorgesehen werden
können.
Förderunterricht:
Wie in Ziffer 2.
_____________________
1) Wenn bei Einführung eines Pflichtgegenstandes "Zweite Lebende Fremdsprache" mindestens sechs Wochenstunden über zwei Jahre vorgesehen werden,
a) ist der Pflichtgegenstand "Lebende Fremdsprache" als "Erste lebende Fremdsprache"zu bezeichnen,
b) ist die Verbindung der Pflichtgegenstände "Mathematik" und "Geometrisches Zeichnen" zulässig, wobei als Summe der Wochenstunden 15 nicht unterschritten werden darf und
c) ist die Verringerung der Summe der Wochenstunden in der Unterstufe in den Pflichtgegenständen "Technisches Werken" oder "Textiles Werken" auf sechs Wochenstunden zulässig.
2) Wenn bei Einführung eines Pflichtgegenstandes "Naturwissenschaftliches Labor" oder anderer autonomer Pflichtgegenstände im naturwissenschaftlichen/technischen Bereich mindestens vier Wochenstunden über vier Jahre vorgesehen werden, finden lit. b und c der Anmerkung 1) Anwendung.
3) Zur Verteilung der Stunden auf Kern- und Erweiterungsbereich siehe entsprechenden Abschnitt im dritten Teil.
4) Die in der Stundentafel ausgewiesenen Freiräume dürfen gegenüber der Spalte "Summe Unterstufe" der Stundentafel gemäß Z 2 nur um insgesamt acht Stunden (unter Außerachtlassung der für die "Berufsorientierung" vorgesehenen Studenanzahl) abweichen.
5) Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden oder Teile des Kernbereiches in andere oder neue Pflichtgegenstände verlagert werden, hat die Einstufung nach folgenden Kriterien zu erfolgen:
Sprachliche Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten I (ohne Schularbeiten II); mathematische Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten II (ohne Schularbeiten III); Spezielle Interessen- und Begabungsförderung, Unterrichtsgegenstände mit stärkerer wissensorientierter Ausrichtung III (mit Schularbeiten II); Instrumentalunterricht, gestalterisch-kreative Gegenstände (soweit sie nicht unter die Lehrverpflichtungsgruppe IVa fallen), sowie Verkehrserziehung IV; Unterrichtsgegenstände der Bewegungserziehung sowie musisch-kreative Unterrichtsgegenstände IVa; Unterrichtsgegenstände mit starker praxisbezogener Ausrichtung und hohem Übungsanteil, Gegenstände wie Darstellendes Spiel, Schach, Chor, Spielmusik, Maschinschreiben und Kurzschrift V; hauswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände VI. Bei der Kombination von Pflichtgegenständen richtet sich die Einstufung nach dem überwiegenden Anteil.
6) Als alternativer Pflichtgegenstand.
7) Kann auch geblockt oder integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen geführt werden.
8) Bei integrativer Führung: Wie der jeweilige Pflichtgegenstand.
2. Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen:
Pflichtgegenstände und verbindliche Übung:
Pflichtgegenstände
Klassen und Wochenstunden1)
Summe
Lehrverpflicht-
1. Kl. 2. Kl. 3. Kl. 4. Kl. Unterstufe ungsgruppe
Religion.......................................... 2 2 2 2 8 (III)
Deutsch.......................................... 5 4 4 4 17 (I)
Lebende Fremdsprache.................... 4 4 3 3 14 (I)
Geschichte und Sozialkunde............ - 2 2 2 6 (III)
Geographie und Wirtschaftskunde... 2 2 2 2 8 (III)
Mathematik..................................... 4 4 4 4 16 (II)
Geometrisches Zeichnen.................. - - 1 2 3 (III)
Biologie und Umweltkunde............. 2 2 2 2 8 III
Chemie............................................ - - - 2 2 (III)
Physik............................................. - 2 2 2 6 (III)
Musikerziehung............................... 2 2 2 1 7 (IVa)
Bildnerische Erziehung.................... 2 2 2 2 8 (IVa)
Technisches Werken2)....................
Textiles Werken2)........................... ý 2 2 2 2 8 IV
Leibesübungen 4 4 4 3 15 (IVa)
Verbindliche Übung
Berufsorientierung...........................
-
-
X3)
X3)
X3)
III4)
Gesamtwochenstundenzahl.............. 29 32 32 33 126
Freigegenstände und unverbindliche Übungen:
Das Angebot hat ausgewogen und so breit zu sein, dass die Schülerinnen und Schüler
eine Auswahl insbesondere aus dem naturwissenschaftlich-technischen, musisch-kreativen, sprachlichen, sportlichen und spielerisch-forschenden Bereich vorfinden. Auf
eine Schwerpunktsetzung ist jedenfalls Bedacht zu nehmen. Wird ein
Unterrichtsgegenstand mit entsprechenden Anforderungen für besonders begabte,
interessierte bzw. vorgebildete Schülerinnen und Schüler geführt, kann dies in einem
entsprechenden Zusatz zur Gegenstandsbezeichnung ausgewiesen werden.
Freigegenstände und unver-
Klassen und Wochenstunden Summe Wochen-
Lehrverpflicht-
bindliche Übungen 1. Kl. 2. Kl. 3. Kl. 4. Kl. Stunden ungsgruppe
Vertiefung bzw. Ergänzung
Eines Pflichtgegenstandes
siehe Pflichtgegenstände ........
2-8 Einstufung wie entsprechender Pflichtgegenstand
Allgemeine Interessen- und Begabungsförderung
Spezielle Interessen- und Begabungsförderung .............
Berufsorientierung ................
Chor .....................................
Darstellendes Spiel ................
Einführung in die Informatik ..
Ernährung und Haushalt ..........
Instrumentalunterricht ...........
Kurzschrift ............................
Maschinschreiben ..................
Schach ..................................
Spielmusik ............................
Technisches Werken bzw. Textiles Werken ....................
Verkehrserziehung.................
Freigegenstand Fremdsprachen
Englisch ................................
Französisch ...........................
Italienisch ..............................
Russisch ................................
Spanisch ................................
Tschechisch ...........................
Slowenisch ............................
Bosnisch/Kroatisch/Serbisch ..
Ungarisch ..............................
Kroatisch ..............................
2-85)
2-85)
2-85)
2-85)
2-85)
2-85)
2-85)
2-85)
2-85)
2-85)
2-85)
2-85)
2-85)
2-85)
6-12
6-12
6-12
6-12
6-12
6-12
6-12
6-12
6-12
6-12
Einstufung:
siehe Fußnote 5
in Z 1
siehe Fußnote 5
in Z 1
Muttersprachlicher Unterricht .... 8-21 siehe Fußnote 5
in Z 1
Förderunterricht:
Kann in allen Pflichtgegenständen angeboten werden. Siehe den Abschnitt
"Förderunterricht" im zweiten Teil.
_____________________
1) Zur Verteilung der Stunden auf Kern- und Erweiterungsbereich siehe den entsprechenden Abschnitt im dritten Teil.
2) Als alternativer Pflichtgegenstand.
3) In der 3. und 4. Klasse je 32 Jahresstunden integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen.
4) Bei integrativer Führung: Wie der jeweilige Pflichtgegenstand.
5) Es ist sowohl die ganzjährige als auch eine kürzere, auf aktuelle Anlässe reagierende, kursmäßige, allfenalls
geblockte Führung möglich.
Unterstufe des Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums
1. Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen:
Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen:
Pflichtgegenstände
Klassen und Wochenstunden1)
Summe
Lehrverpflicht-
1. Kl. 2. Kl. 3. Kl. 4. Kl. Unterstufe2) ungsgruppe3)
Religion.......................................... 2 2 2 2 8 (III)
Deutsch........................................... 15-21 (I)
Lebende Fremdsprache.................... 12-18 (I)
Geschichte und Sozialkunde............ 5-10 (III)
Geographie und Wirtschaftskunde... 7-12 (III)
Mathematik..................................... 13-18 (II)
Biologie und Umweltkunde............. 7-12 III
Chemie........................................... 3-6 (III)
Physik............................................. 5-9 (III)
Musikerziehung............................... 7-12 (IVa)
Bildnerische Erziehung.................... 7-12 (IVa)
Technisches Werken4)....................
Textiles Werken4)........................... ý 7-14 IV
Leibesübungen................................ 13-19 (IVa)
Verbindliche Übungen
Berufsorientierung..........................
sonstige..........................................
-
0-1
0-1
0-1
0-1
0-1
1-2
0-1
1-45)
0-4
III6)
Gesamtwochenstundenzahl.............. 28-30 29-32 30-33 31-34 126
Freigegenstände und unverbindliche Übungen:
Wie in Z 2, wobei in Übereinstimmung mit dem Allgemeinen Bildungsziel zusätzliche
Freigegenstände und unverbindliche Übungen im Hinblick auf die Bedürfnisse,
Interessen, Begabungen und Neigungen der Schülerinnen und Schüler vorgesehen werden
können.
Förderunterricht:
Wie in Ziffer 2.
____________________
1) Zur Verteilung der Stunden auf Kern- und Erweiterungsbereich siehe entsprechenden Abschnitt im dritten Teil.
2) Die in der Stundentafel ausgewiesenen Freiräume dürfen gegenüber der Spalte "Summe Unterstufe" der Stundentafel gemäß Z 2 nur um insgesamt acht Stunden (unter Außerachtlassung der für die "Berufsorientierung" vorgesehenen Stundenzahl) abweichen.
3) Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden oder Teile des Kernbereiches in andere oder neue Pflichtgegenstände verlagert werden, hat die Einstufung nach folgenden Kriterien zu erfolgen:
Sprachliche Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten I (ohne Schularbeiten II); mathematische Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten II (ohne Schularbeiten III); Spezielle Interessen- und Begabungsförderung, Unterrichtsgegenstände mit stärkerer wissensorientierter Ausrichtung III (mit Schularbeiten II); Instrumentalunterricht, gestalterisch-kreative Gegenstände (soweit sie nicht unter die Lehrverpflichtungsgruppe IVa fallen) sowie Verkehrserziehung IV; Unterrichtsgegenstände der Bewegungserziehung sowie musisch-kreative Unterrichtsgegenstände IVa; Unterrichtsgegenstände mit starker praxisbezogener Ausrichtung und hohem Übungsanteil, Gegenstände wie Darstellendes Spiel, Schach, Chor, Spielmusik, Maschinschreiben und Kurzschrift V; hauswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände VI. Bei der Kombination von Pflichtgegenständen richtet sich die Einstufung nach dem überwiegenden Anteil.
4) Als alternativer Pflichtgegenstand..
5) Kann auch geblockt oder integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen geführt werden.
6) Bei integrativer Führung: Wie der jeweilige Pflichtgegenstand.
2. Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen:
Pflichtgegenstände und unverbindliche Übung:
Pflichtgegenstände
Klassen und Wochenstunden1)
Summe
Lehrverpflicht-
1. Kl. 2. Kl. 3. Kl. 4. Kl. Unterstufe ungsgruppe
Religion.......................................... 2 2 2 2 8 (III)
Deutsch........................................... 5 4 4 4 17 (I)
Lebende Fremdsprache.................... 4 4 3 3 14 (I)
Geschichte und Sozialkunde............ - 2 2 2 6 (III)
Geographie und Wirtschaftskunde... 2 2 2 2 8 (III)
Mathematik..................................... 4 4 3 3 14 (II)
Biologie und Umweltkunde............. 2 2 2 2 8 III
Chemie............................................ - - 2 2 4 (III)
Physik............................................. - 2 2 2 6 (III)
Musikerziehung............................... 2 2 2 2 8 (IVa)
Bildnerische Erziehung.................... 2 2 2 2 8 (IVa)
Technisches Werken2)....................
Textiles Werken2)........................... ý 2 2 2 4 10 IV
Leibesübungen................................ 4 4 4 3 15 (IVa)
Verbindliche Übung
Berufsorientierung..........................
-
-
X3)
X3)
X3)
III4)
Gesamtwochenstundenzahl.............. 29 32 32 33 126
Freigegenstände und unverbindliche Übungen:
Das Angebot hat ausgewogen und so breit zu sein, dass die Schülerinnen und Schüler
eine Auswahl insbesondere aus dem naturwissenschaftlich-technischen, musisch-kreativen, sprachlichen, sportlichen und spielerisch-forschenden Bereich vorfinden. Auf
eine Schwerpunktsetzung ist jedenfalls Bedacht zu nehmen. Wird ein
Unterrichtsgegenstand mit entsprechenden Anforderungen für besonders begabte,
interessierte bzw. vorgebildete Schülerinnen und Schüler geführt, kann dies in einem
entsprechenden Zusatz zur Gegenstandsbezeichnung ausgewiesen werden.
Freigegenstände und unver-
Klassen und Wochenstunden Summe Wochen-
Lehrverpflicht-
bindliche Übungen 1. Kl. 2. Kl. 3. Kl. 4. Kl. stunden ungsgruppe
Vertiefung bzw. Ergänzung
eines Pflichtgegenstandes
siehe Pflichtgegenstände ........
2-8 Einstufung wie entsprechender Pflichtgegenstand
Allgemeine Interessen- und Begabungsförderung
Spezielle Interessen- und Begabungsförderung .............
Berufsorientierung ................
Chor .....................................
Darstellendes Spiel ................
Einführung in die Informatik ..
Ernährung und Haushalt..............
Instrumentalunterricht ...........
Kurzschrift ............................
Maschinschreiben ..................
Schach ..................................
Spielmusik ............................
Technisches Werken bzw. Textiles Werken ....................
Verkehrserziehung.................
Freigegenstand Fremdsprachen
Englisch ................................
Französisch ...........................
Italienisch ..............................
Russisch ................................
Spanisch ................................
Tschechisch ...........................
Slowenisch ............................
Bosnisch/Kroatisch/Serbisch ..
Ungarisch ..............................
Kroatisch ..............................
Freigegenstand Geometrisches Zeichnen.....................................
2-85)
2-85)
2-85)
2-85)
2-85)
2-85)
2-85)
2-85)
2-85)
2-85)
2-85)
2-85)
2-85)
2-85)
6-12
6-12
6-12
6-12
6-12
6-12
6-12
6-12
6-12
6-12
3-6
Einstufung:
siehe Fußnote 3
in Z 1
siehe Fußnote 3
in Z 1
siehe Fußnote 3
in Z 1
Muttersprachlicher Unterricht .... 8-21 siehe Fußnote 3
in Z 1
Förderunterricht:
Kann in allen Pflichtgegenständen angeboten werden. Siehe den Abschnitt "Förderunterricht" im zweiten Teil.
____________________
1) Zur Verteilung der Stunden auf Kern- und Erweiterungsbereich siehe den entsprechenden Abschnitt im dritten Teil.
2) Als alternativer Pflichtgegenstand.
3) In der 3. und 4. Klasse je 32 Jahresstunden integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen.
4) Bei integrativer Führung: Wie der jeweilige Pflichtgegenstand.
5) Es ist sowohl die ganzjährige als auch eine kürzere, auf aktuellen Anlässen reagierende, kursmäßige, allenfalls
geblockte Führung möglich.