Hinweise    Lohnsteuerrichtlinien 1999 (Auszug)
  


Bezüge von Mitgliedern einer Stadt-, Gemeinde- oder Ortsvertretung,
Bezüge aus Nebentätigkeiten im Sinne des § 37 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und vergleichbarer Regelungen,
Funktionsgebühren


Folgende Randzahlen der Lohnsteuerrichtlinien 1999 werden daher mit Wirkung ab 1. Jänner 2001 geändert bzw. ergänzt:

Rz 688a
Rechtslage ab 1. 1. 2001
Ab 1. Jänner 2001 werden Bezüge von öffentlich-rechtlich Bediensteten (Beamten) des Bundes aus Nebentätigkeiten im Sinne des § 37 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG) und vertraglich Bediensteten des Bundes aus vergleichbaren Tätigkeiten sowie öffentlich Bediensteten anderer Gebietskörperschaften auf Grund vergleichbarer gesetzlicher Regelungen gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 in die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einbezogen. Werden diese Bezüge vom Bund ausgezahlt, bestehen keine Bedenken, wenn sie bei Auszahlung von mehreren öffentlichen Kassen gemäß § 85 EStG 1988 bei der Lohnsteuerberechnung zusammengefasst werden. Werden auf Grund der Nebentätigkeit zusätzliche Entgelte oder Bezüge (Sitzungsgelder, Fahrtkostenersätze) durch Dritte gezahlt, liegen ebenfalls lohnsteuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vor. In diesem Fall ist für diese Bezüge von der auszahlenden Stelle ein Lohnzettel auszustellen.
Eine Nebentätigkeit im Sinne des § 37 Abs. 1 BDG liegt vor, wenn einem Beamten ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben, die ihm gemäß § 36 Abs. 1 BDG obliegen (das sind jene, die in der Geschäftseinteilung der Dienststelle des Beamten festgelegt sind), noch weitere Tätigkeiten für den Bund in einem anderen Wirkungsbereich (gegen eine Entlohnung durch den Bund) übertragen werden. Eine Nebentätigkeit im Sinne des § 37 Abs. 2 BDG liegt vor, wenn der Beamte auf Veranlassung seiner Dienstbehörde eine Funktion in Organen einer juristischen Person des privaten Rechts ausübt, deren Anteile ganz oder teilweise im Eigentum des Bundes stehen. Dabei ist es unmaßgeblich, ob die Entlohnung gemäß § 25 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung (freier Dienstvertrag oder Werkvertrag) erfolgt oder der Bedienstete eine Nebentätigkeitsvergütung bezieht. Im Sinne einer Gleichbehandlung ist die Regelung auch für Vertragsbedienstete und vergleichbare Regelungen anderer öffentlich Bediensteter (Landes- oder Gemeindebedienstete) maßgeblich.

Werden Lehrbeauftragte oder Beamte für Institute einer Universität oder Einrichtungen im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit tätig, liegt gemäß § 155 Abs. 4 in Verbindung mit § 37 Abs. 1 BDG eine Nebentätigkeit vor. Das diesbezügliche Entgelt ist daher vom Arbeitgeber (der auszahlenden Stelle) als lohnsteuerpflichtiger Bezug gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 zu behandeln.

Rz 980
Rechtslage bis 31. 12. 2000
Funktionsgebühren der Funktionäre von öffentlich-rechtlichen Körperschaften stellen sonstige Einkünfte gemäß § 29 Z 4 EStG 1988 dar. Als Funktionäre im Sinne dieser Bestimmung können grundsätzlich nur Organe (Organwalter) von öffentlich-rechtlichen Körperschaften angesehen werden (VwGH 11.11.70, 767/69). Bezüge aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft gehören nicht zu den Funktionsgebühren. Danach fällt eine Entlohnung für die mit einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis typischerweise verbundene Tätigkeit nicht unter § 29 Z 4 EStG 1988. Ebenso liegen keine Funktionsgebühren, sondern Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vor, wenn die Tätigkeit eines Funktionärs im Rahmen eines Dienstverhältnisses gemäß § 47 Abs. 2 EStG 1988 (Eingliederung, Weisungsgebundenheit usw.) ausgeübt wird.

Rechtslage ab 1. 1. 2001
Funktionsgebühren der Funktionäre von öffentlich-rechtlichen Körperschaften stellen sonstige Einkünfte gemäß § 29 Z 4 EStG 1988 dar. Als Funktionäre im Sinne dieser Bestimmung können grundsätzlich nur Organe (Organwalter) von öffentlich-rechtlichen Körperschaften angesehen werden (VwGH 11.11.70, 767/69). Bezüge aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft gehören nicht zu den Funktionsgebühren. Danach fällt eine Entlohnung für die mit einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis typischerweise verbundene Tätigkeit nicht unter § 29 Z 4 EStG 1988. Ebenso liegen ab 1. Jänner 2001 keine Funktionsgebühren, sondern Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vor, wenn die Tätigkeit eines Funktionärs im Rahmen eines Dienstverhältnisses gemäß § 47 Abs. 2 EStG 1988 (Eingliederung, Weisungsgebundenheit usw.) ausgeübt wird oder ein Dienstverhältnis unterstellt wird. Dies ist insbesondere bei Ausübung einer Nebentätigkeit im Sinne des § 37 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und Grund vergleichbarer gesetzlicher Regelungen (siehe Rz 688a) sowie bei Lehrbeauftragten (siehe Rz 992 ff) der Fall.

Einkünfte von Vortragenden


Folgende Randzahlen der Lohnsteuerrichtlinien 1999 werden daher mit Wirkung ab 1. Jänner 2001 geändert bzw. ergänzt:

Rz 992
Rechtslage bis 31. 12. 2000
Gemäß Verordnung BGBl. II Nr. 287/1997 sind die Bezüge von Lehrbeauftragten (als solche gelten auch Demonstratoren, Tutoren und Studienassistenten) an postsekundären Bildungseinrichtungen unabhängig vom zeitlichen Ausmaß des Lehrauftrages als nichtselbständige Bezüge aus einem Dienstverhältnis anzusehen. Als postsekundäre Bildungseinrichtungen sind jene im Sinne der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu verstehen. (zB Universitäts-Studiengesetz, Universitäts-Organisationsgesetz, Akademie-Organisationsgesetz, Kunsthochschul-Studiengesetz, Kunsthochschul-Organisationsgesetz, Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge, Schulorganisationsgesetz). Im Wesentlichen zählen dazu Universitäten, Hochschulen, Akademien, Fachhochschulen, Pädagogische Akademien und außeruniversitäre wissenschaftliche Bildungseinrichtungen. Nicht darunter fallen allgemein- und berufsbildende höhere Schulen (zB Handelsakademien, Höhere Technische Lehranstalten, Land- und forstwirtschaftliche Fachschulen), Volkshochschulen und ähnliche Erwachsenenbildungseinrichtungen sowie Fortbildungseinrichtungen eines Arbeitgebers (zB Pädagogische Institute, Verwaltungsakademie).

Rechtslage ab 1. 1. 2001
Gemäß § 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 gehören ab 1. Jänner 2001 Bezüge von Vortragenden, Lehrenden und Unterrichtenden, die diese Tätigkeit im Rahmen eines von der Bildungseinrichtung vorgegebenen Studien-, Lehr- oder Stundenplanes ausüben, zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Als Vortragende, Lehrende und Unterrichtende gelten auch Demonstratoren, Tutoren und Studienassistenten.

Vorgegebene Studien-, Lehr- oder Stundenpläne sind jene nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (zB Universitäts-Studiengesetz, Universitäts-Organisationsgesetz, Akademie-Organisationsgesetz, Kunsthochschul-Studiengesetz, Kunsthochschul-Organisationsgesetz, Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge, Schulorganisationsgesetz). Im Wesentlichen trifft das auf Universitäten, Hochschulen, Akademien, Fachhochschulen, Pädagogische Akademien sowie allgemein- und berufsbildende höhere Schulen (zB Handelsakademien, Höhere Technische Lehranstalten, Land- und forstwirtschaftliche Fachschulen) zu.

Liegen gesetzliche Regelungen nicht vor, ist von vorgegebenen Studien-, Lehr- oder Stundenplänen auszugehen, wenn ein Lehr- oder Stundenplan bzw. ein entsprechend gegliedertes Lehrgangsprogramm für einen Lehrgang vorliegt, der mindestens ein Semester bzw. 15 Wochen dauert.

Die Bestimmung des § 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 geht davon aus, dass bei Vorliegen eines Studien-, Lehr- oder Stundenplanes der Vortragende zwangsläufig in die Organisation der Bildungseinrichtung eingebunden ist. Voraussetzung für diese Einbindung ist ein regelmäßiges Tätigwerden im Rahmen des Studien-, Lehr- oder Stundenplanes. Ein regelmäßiges Tätigwerden liegt bereits bei einer Lehrverpflichtung von mindestens einer Semesterwochenstunde vor. Wird diese Lehrverpflichtung geblockt, liegen ebenfalls Einkünfte im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 vor. Bezüge für fallweise Vorträge oder fallweise Vertretungen fallen daher auch bei Vorliegen eines Studien-, Lehr- oder Stundenplanes nicht unter die Regelung des § 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988. Ebenso liegt keine Tätigkeit im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 vor, wenn Dozenten oder emeritierte Professoren im Rahmen ihrer Lehrbefugnis (venia docendi) eine Lehrveranstaltung von sich aus anbieten und abhalten, ohne dafür einen Lehrauftrag erhalten zu haben.

Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs-)Bezüge von Vortragenden, Lehrenden und Unterrichtenden, die an Einrichtungen tätig sind, die vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, betreiben, fallen nur dann unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wenn die Voraussetzungen gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 gegeben sind.

Erwachsenenbildung liegt vor, wenn von der Bildungseinrichtung Lehrgänge geführt werden, die sich vom Vortragsinhalt (berufliche Fortbildung, Umschulung) oder von der Kursgestaltung her (Abend- oder Wochenendkurse) an Berufstätige oder an Personen wenden, die bereits einen Beruf hauptberuflich ausgeübt haben. Bildungseinrichtungen betreiben vorwiegend Erwachsenenbildung, wenn die überwiegende Anzahl der Unterrichtseinheiten (Unterrichtsstunden) im Semester (bei Fehlen einer Semestereinteilung im Kalenderjahr) die Erwachsenenbildung betrifft. Fachhochschullehrgänge, die in Abend- und Wochenendveranstaltungen geführt werden und somit von hauptberuflich Berufstätigen besucht werden können, sind Lehrgänge für Erwachsene. Ausbildungseinrichtungen, an denen vorwiegend eine Primärausbildung angeboten wird (Musikschulen an denen Jugendliche unterrichtet werden, Fachhochschulen für Schulabgänger, Universitäten), fallen nicht unter Erwachsenenbildung.
Zu den Einrichtungen, die vorwiegend Erwachsenenbildung betreiben, gehören jedenfalls jene, die in der Kundmachung gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. II 150/1999, enthalten sind:
  1. Arbeitsgemeinschaft der Bildungshäuser Österreich,
  2. Berufsförderungsinstitut Österreich,
  3. Ländliches Fortbildungsinstitut,
  4. Ring Österreichischer Bildungswerke,
  5. Büchereiverband Österreichs,
  6. Verband Österreichischer Volkshochschulen,
  7. Wirtschaftsförderungsinstitut der Wirtschaftskammer Österreich,
  8. Österreichische Volkswirtschaftliche Gesellschaft, Verband für Bildungswesen,
  9. Verband Österreichischer Schulungs- und Bildungshäuser (VÖSB),
  10. Österreichische Föderation der Europahäuser – Europäisches Bildungswerk in Österreich,
  11. Verband der wissenschaftlichen Gesellschaften Österreichs – VWGÖ,
  12. Forum Katholischer Erwachsenenbildung in Österreich.

Rz 993
Rechtslage bis 31. 12. 2000
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit liegen unabhängig vom individuellen zeitlichen Ausmaß des Lehrauftrages vor, wenn die Lehrveranstaltung (Unterrichtsveranstaltung) Teil eines mindestens zweisemestrigen Lehrgangs bzw. Studiums ist. Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören in diesen Fällen die Bezüge aus der Lehrtätigkeit (Unterrichtstätigkeit) und der Prüfungstätigkeit. Soweit Tätigkeiten nicht unter die Verordnung BGBl. II Nr. 287/1997 fallen, ist unabhängig davon im Einzelfall zu prüfen, ob nach den allgemeinen Bestimmungen ein Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 vorliegt.

Rechtslage ab 1. 1. 2001
Soweit Tätigkeiten von Vortragenden, Lehrenden und Unterrichtenden nicht unter § 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 fallen, ist unabhängig davon im Einzelfall zu prüfen, ob nach den allgemeinen Bestimmungen ein Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 vorliegt.
Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs-)Bezüge von Vortragenden, Lehrenden und Unterrichtenden, die an Erwachsenenbildungs-Einrichtungen tätig sind, fallen ebenfalls unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wenn sie nach den allgemeinen Bestimmungen des § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis darstellen (siehe hiezu auch Rz 1012 und 1013). Bei Aus- und Fortbildungslehrgängen von Erwachsenenbildungseinrichtungen wird dies jedenfalls dann zutreffen, wenn im Durchschnitt eines Semesters (oder innerhalb von 15 Wochen) mehr als 15 Vortragsstunden wöchentlich geleistet werden oder wenn zusätzlich zur Vortragstätigkeit andere Tätigkeiten für den Arbeitgeber ausgeführt werden, die eine organisatorische Eingliederung ergeben. Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören bei Vorliegen von Bezügen im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und Abs. 1 Z 5 EStG 1988 die Bezüge aus der Lehrtätigkeit (Unterrichtstätigkeit) und der Prüfungstätigkeit.
Werden Vortragende, Lehrende und Unterrichtende für ein und denselben Arbeitgeber sowohl nichtselbständig im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 als auch selbständig tätig, liegen insgesamt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vor (vgl. VwGH 11.8.1993, 92/13/0089; VwGH 24.6.1999, 96/15/0099).

Rz 994
Rechtslage bis 31. 12. 2000
Beziehen Dienstnehmer an einer Bildungseinrichtung (zB Assistenten, Lehrbeauftragte) andere Bezüge desselben Rechtsträgers für Lehr-, Unterrichts- oder Prüfungstätigkeiten, gehören diese auch dann zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wenn die Tätigkeiten nicht im Rahmen eines mindestens zweisemestrigen Lehrgangs (Studiums) erfolgen (zB Vortragstätigkeit eines Lehrbeauftragten im Rahmen eines einmonatigen Kurses an einer Universität).

Rechtslage ab 1. 1. 2001
Beziehen Arbeitnehmer an einer Bildungseinrichtung (zB Assistenten, Lehrbeauftragte) andere Bezüge desselben Rechtsträgers für Lehr-, Unterrichts- oder Prüfungstätigkeiten, gehören diese auch dann zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wenn die Tätigkeiten nicht unter § 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 fallen (zB Vortragstätigkeit eines Lehrbeauftragten im Rahmen eines einmonatigen Kurses an einer Universität). Siehe hiezu auch Rz 688a. Werden Arbeitnehmer im Rahmen einer innerbetrieblichen Bildungseinrichtung ihres Arbeitgebers tätig, ist im Regelfall auf Grund des engen Zusammenhanges mit dem Dienstverhältnis (inhaltliche und zeitliche Überschneidung) auch bei getrennter Entlohnung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auszugehen. Werden Arbeitnehmer losgelöst von ihrer üblichen Tätigkeit außerhalb ihrer Dienstzeit in einer Bildungseinrichtung des Arbeitgebers, die allgemein zugänglich ist, tätig, dann liegt keine Nebentätigkeit zur nichtselbständigen Haupttätigkeit vor.

Rz 1012
Rechtslage bis 31. 12. 2000

Rechtslage ab 1. 1. 2001
Gemäß § 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 gehören ab 1. Jänner 2001 Bezüge von Vortragenden, Lehrenden und Unterrichtenden, die diese Tätigkeit im Rahmen eines von der Bildungseinrichtung vorgegebenen Studien-, Lehr- oder Stundenplanes ausüben, zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (siehe hiezu Rz 992 bis 994).
Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs-)Bezüge von Vortragenden, Lehrenden und Unterrichtenden, die an Einrichtungen tätig sind, die vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, betreiben, fallen nur dann unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wenn die Voraussetzungen gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 gegeben sind.
Besteht kein vorgegebener Studien-, Lehr- oder Stundenplan im Sinne der Rz 992 oder kommt die Befreiungsbestimmung für Erwachsenenbildung im Sinne der Rz 992 zum Tragen, ist ebenfalls nach den allgemeinen Kriterien zu prüfen, ob ein Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 erster und zweiter Satz EStG 1988 (Vorteil aus dem Dienstverhältnis gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988) vorliegt.
Hiefür ist die im Folgenden angeführte Rechtsprechung zu § 47 Abs. 2 erster und zweiter Satz EStG 1988 weiterhin maßgeblich:
Für die Annahme eines Dienstverhältnisses spricht die Eingliederung in einen Schulbetrieb nach Maßgabe von Lehr- und Stundenplänen und einer entsprechenden Lehrverpflichtung (vgl. VwGH 10.2.1987, 86/14/0119). Die Erteilung von Unterricht in einem bestimmten Vertragszeitraum und in einem bestimmten wöchentlichen Stundenausmaß begründet ein Dienstverhältnis (VwGH 27.10.1987, 87/14/0145). Ein Dienstverhältnis liegt grundsätzlich dann vor, wenn im Durchschnitt eines Semesters mehr als 15 Vortragsstunden wöchentlich geleistet werden.
Richtet sich die Höhe der Einkünfte ausschließlich nach der Anzahl abgehaltener Unterrichtsstunden (Kursstunden), muss der Arbeitnehmer für alle Aufwendungen selbst aufkommen, ist er weiters hinsichtlich der Unterrichtszeit und des Unterrichtsortes lediglich zum Herstellen des Einvernehmens mit dem Auftraggeber verhalten, ist er schließlich hinsichtlich des vorzutragenden Unterrichtsstoffs nicht an Weisungen gebunden, so ist kein Dienstverhältnis anzunehmen, zB Fremdsprachenkurs bzw. anderer Unterricht während der Ferien (VwGH 19.12.1990, 89/13/0131).

Rz 1013
Rechtslage bis 31. 12. 2000

Rechtslage ab 1. 1. 2001
Musiklehrer, die nach einem vorgegebenen Studien-, Lehr- oder Stundenplan im Sinne der Rz 992 unterrichten, beziehen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988. Werden sie an anderen Lehrgängen oder an Einrichtungen tätig, die vorwiegend Erwachsenenbildung betreiben, ist nach den allgemeinen Kriterien zu prüfen, ob ein Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 erster und zweiter Satz EStG 1988 (Vorteil aus dem Dienstverhältnis gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988) vorliegt (siehe auch Rz 992 und 993). Hiefür ist die im Folgenden angeführte Rechtsprechung zu § 47 Abs. 2 erster und zweiter Satz EStG 1988 weiterhin maßgeblich:
Lehrer an einer Musikschule werden dann in einem Dienstverhältnis stehen, wenn eine organisatorische Eingliederung in den Betrieb der Musikschule vorliegt (Unterricht in den Räumlichkeiten und mit den Musikinstrumenten der Musikschule, Übernahme der Verwaltungsarbeiten und Einteilung der Kursstunden durch die Musikschule) und eine persönliche Leistungsverpflichtung des Musiklehrers für eine bestimmte Stundenanzahl besteht. Musiklehrer, die ausschließlich nach der Anzahl der Unterrichtsstunden entlohnt werden und für ihre Vertretung im Verhinderungsfall sowie alle sonstigen Auslagen selbst aufzukommen haben, sind selbständig tätig (VwGH 19.12.1990, 89/13/13/0131).

Rz 1016
Rechtslage bis 31. 12. 2000

Rechtslage ab 1. 1. 2001
Vortragende, die nach einem vorgegebener Studien-, Lehr- oder Stundenplan im Sinne der Rz 992 unterrichten, beziehen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988. Werden sie an anderen Lehrgängen oder an Einrichtungen, die vorwiegend Erwachsenenbildung betreiben, tätig, ist nach den allgemeinen Kriterien zu prüfen, ob ein Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 erster und zweiter Satz EStG 1988 (Vorteil aus dem Dienstverhältnis gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988) vorliegt (siehe Rz 992 bis 994).
Personen, die Aufträge für die Abhaltung von Vorträgen zu bestimmten Themen annehmen oder ablehnen und so den Umfang ihrer Tätigkeit bestimmen können und nur für die tatsächlich abgehaltenen Vorträge honoriert werden, stehen in keinem Dienstverhältnis (VwGH 17.5.1989, 85/13/0110).


22. Februar 2001