Lohnsteuerrichtlinien 1999 (Auszug)
Bezüge von Mitgliedern einer Stadt-, Gemeinde- oder Ortsvertretung,
Bezüge aus Nebentätigkeiten im Sinne des § 37 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
und vergleichbarer Regelungen,
Funktionsgebühren
- § 25 Abs. 1 Z 4 lit. b EStG 1988 wird um Bezüge
jener Mitglieder einer Stadt-, Gemeinde- oder Ortsvertretung (Gemeinderäte,
Ortsvertreter) erweitert, die nicht bereits bisher als Bürgermeister,
Vizebürgermeister, Stadträte oder amtsführende Gemeinderäte
lohnsteuerpflichtig waren.
- Bei Auszahlung von Bezügen an Gemeinderäte und Ortsvertreter bestehen
gegen die Gewährung von Erleichterungen bei der Führung des Lohnkontos
in Verbindung mit § 76 vorletzter Satz EStG 1988 (zB einmal
jährliche Führung) keine Bedenken.
- Bezüge von öffentlich-rechtlich Bediensteten (Beamten) des Bundes
aus Nebentätigkeiten im Sinne des § 37 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
(BDG) und vertraglich Bediensteten des Bundes aus vergleichbaren Tätigkeiten
sowie öffentlich Bediensteten anderer Gebietskörperschaften auf
Grund vergleichbarer gesetzlicher Regelungen werden gemäß § 25
Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 in die Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit einbezogen.
- Funktionsgebühren der Funktionäre von öffentlich-rechtlichen
Körperschaften fallen unter § 29 Z 4 EStG 1988 soweit
sie nicht unter § 25 EStG 1988 fallen (gesetzliche Klarstellung
der Subsidiarität).
Folgende Randzahlen der Lohnsteuerrichtlinien 1999 werden daher mit Wirkung
ab 1. Jänner 2001 geändert bzw. ergänzt:
Rz 688a
Rechtslage ab 1. 1. 2001
Ab 1. Jänner 2001 werden Bezüge von öffentlich-rechtlich Bediensteten
(Beamten) des Bundes aus Nebentätigkeiten im Sinne des § 37 des
Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG) und vertraglich Bediensteten des
Bundes aus vergleichbaren Tätigkeiten sowie öffentlich Bediensteten
anderer Gebietskörperschaften auf Grund vergleichbarer gesetzlicher Regelungen
gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988
in die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einbezogen. Werden
diese Bezüge vom Bund ausgezahlt, bestehen keine Bedenken, wenn sie bei
Auszahlung von mehreren öffentlichen Kassen gemäß § 85
EStG 1988 bei der Lohnsteuerberechnung zusammengefasst werden. Werden auf Grund
der Nebentätigkeit zusätzliche Entgelte oder Bezüge (Sitzungsgelder,
Fahrtkostenersätze) durch Dritte gezahlt, liegen ebenfalls lohnsteuerpflichtige
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vor. In diesem Fall ist für
diese Bezüge von der auszahlenden Stelle ein Lohnzettel auszustellen.
Eine Nebentätigkeit im Sinne des § 37 Abs. 1 BDG liegt vor,
wenn einem Beamten ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben,
die ihm gemäß § 36 Abs. 1 BDG obliegen (das sind jene,
die in der Geschäftseinteilung der Dienststelle des Beamten festgelegt
sind), noch weitere Tätigkeiten für den Bund in einem anderen Wirkungsbereich
(gegen eine Entlohnung durch den Bund) übertragen werden. Eine Nebentätigkeit
im Sinne des § 37 Abs. 2 BDG liegt vor, wenn der Beamte
auf Veranlassung seiner Dienstbehörde eine Funktion in Organen einer juristischen
Person des privaten Rechts ausübt, deren Anteile ganz oder teilweise im
Eigentum des Bundes stehen. Dabei ist es unmaßgeblich, ob die Entlohnung
gemäß § 25 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 auf Grund einer
privatrechtlichen Vereinbarung (freier Dienstvertrag oder Werkvertrag) erfolgt
oder der Bedienstete eine Nebentätigkeitsvergütung bezieht. Im Sinne
einer Gleichbehandlung ist die Regelung auch für Vertragsbedienstete und
vergleichbare Regelungen anderer öffentlich Bediensteter (Landes- oder
Gemeindebedienstete) maßgeblich.
Werden Lehrbeauftragte oder Beamte für Institute einer Universität
oder Einrichtungen im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit tätig, liegt
gemäß § 155 Abs. 4 in Verbindung mit § 37 Abs. 1
BDG eine Nebentätigkeit vor. Das diesbezügliche Entgelt ist daher
vom Arbeitgeber (der auszahlenden Stelle) als lohnsteuerpflichtiger Bezug gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 zu behandeln.
Rz 980
Rechtslage bis 31. 12. 2000
Funktionsgebühren der Funktionäre von öffentlich-rechtlichen
Körperschaften stellen sonstige Einkünfte gemäß § 29
Z 4 EStG 1988 dar. Als Funktionäre im Sinne dieser Bestimmung
können grundsätzlich nur Organe (Organwalter) von öffentlich-rechtlichen
Körperschaften angesehen werden (VwGH 11.11.70, 767/69). Bezüge aus
einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft
gehören nicht zu den Funktionsgebühren. Danach fällt eine Entlohnung
für die mit einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis typischerweise
verbundene Tätigkeit nicht unter § 29 Z 4 EStG 1988.
Ebenso liegen keine Funktionsgebühren, sondern Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit vor, wenn die Tätigkeit eines Funktionärs im Rahmen eines Dienstverhältnisses
gemäß § 47 Abs. 2 EStG 1988 (Eingliederung, Weisungsgebundenheit
usw.) ausgeübt wird.
Rechtslage ab 1. 1. 2001
Funktionsgebühren der Funktionäre von öffentlich-rechtlichen
Körperschaften stellen sonstige Einkünfte gemäß § 29
Z 4 EStG 1988 dar. Als Funktionäre im Sinne dieser Bestimmung
können grundsätzlich nur Organe (Organwalter) von öffentlich-rechtlichen
Körperschaften angesehen werden (VwGH 11.11.70, 767/69). Bezüge aus
einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft
gehören nicht zu den Funktionsgebühren. Danach fällt eine Entlohnung
für die mit einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis typischerweise
verbundene Tätigkeit nicht unter § 29 Z 4 EStG 1988.
Ebenso liegen ab 1. Jänner 2001 keine Funktionsgebühren, sondern Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit vor, wenn die Tätigkeit eines Funktionärs
im Rahmen eines Dienstverhältnisses gemäß § 47 Abs. 2
EStG 1988 (Eingliederung, Weisungsgebundenheit usw.) ausgeübt wird
oder ein Dienstverhältnis unterstellt wird. Dies ist insbesondere bei Ausübung
einer Nebentätigkeit im Sinne des § 37 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
und Grund vergleichbarer gesetzlicher Regelungen (siehe Rz 688a) sowie bei Lehrbeauftragten
(siehe Rz 992 ff) der Fall.
Einkünfte von Vortragenden
- Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs-)Bezüge von
Vortragenden, Lehrenden und Unterrichtenden, die diese Tätigkeit im Rahmen
eines von der Bildungseinrichtung vorgegebenen Studien-, Lehr- oder Stundenplanes
ausüben, sind gemäß § 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit liegen auch dann vor,
wenn mehrere Wochen- oder Monatsstunden zu Blockveranstaltungen zusammengefasst
werden.
- Nicht darunter fallen Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs-)Bezüge
von Vortragenden, Lehrenden und Unterrichtenden, die an Einrichtungen tätig
sind, die vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne des § 1 Abs. 2
des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und
des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, betreiben,
ausgenommen § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988
ist anzuwenden.
Folgende Randzahlen der Lohnsteuerrichtlinien 1999 werden daher mit Wirkung
ab 1. Jänner 2001 geändert bzw. ergänzt:
Rz 992
Rechtslage bis 31. 12. 2000
Gemäß Verordnung BGBl. II Nr. 287/1997 sind die Bezüge
von Lehrbeauftragten (als solche gelten auch Demonstratoren, Tutoren und Studienassistenten)
an postsekundären Bildungseinrichtungen unabhängig vom zeitlichen
Ausmaß des Lehrauftrages als nichtselbständige Bezüge aus einem
Dienstverhältnis anzusehen. Als postsekundäre Bildungseinrichtungen
sind jene im Sinne der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu verstehen.
(zB Universitäts-Studiengesetz, Universitäts-Organisationsgesetz,
Akademie-Organisationsgesetz, Kunsthochschul-Studiengesetz, Kunsthochschul-Organisationsgesetz,
Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge, Schulorganisationsgesetz).
Im Wesentlichen zählen dazu Universitäten, Hochschulen, Akademien,
Fachhochschulen, Pädagogische Akademien und außeruniversitäre
wissenschaftliche Bildungseinrichtungen. Nicht darunter fallen allgemein- und
berufsbildende höhere Schulen (zB Handelsakademien, Höhere Technische
Lehranstalten, Land- und forstwirtschaftliche Fachschulen), Volkshochschulen
und ähnliche Erwachsenenbildungseinrichtungen sowie Fortbildungseinrichtungen
eines Arbeitgebers (zB Pädagogische Institute, Verwaltungsakademie).
Rechtslage ab 1. 1. 2001
Gemäß § 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 gehören
ab 1. Jänner 2001 Bezüge von Vortragenden, Lehrenden und Unterrichtenden,
die diese Tätigkeit im Rahmen eines von der Bildungseinrichtung vorgegebenen
Studien-, Lehr- oder Stundenplanes ausüben, zu den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit. Als Vortragende, Lehrende und Unterrichtende
gelten auch Demonstratoren, Tutoren und Studienassistenten.
Vorgegebene Studien-, Lehr- oder Stundenpläne sind jene nach den einschlägigen
gesetzlichen Bestimmungen (zB Universitäts-Studiengesetz, Universitäts-Organisationsgesetz,
Akademie-Organisationsgesetz, Kunsthochschul-Studiengesetz, Kunsthochschul-Organisationsgesetz,
Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge, Schulorganisationsgesetz).
Im Wesentlichen trifft das auf Universitäten, Hochschulen, Akademien, Fachhochschulen,
Pädagogische Akademien sowie allgemein- und berufsbildende höhere
Schulen (zB Handelsakademien, Höhere Technische Lehranstalten, Land- und
forstwirtschaftliche Fachschulen) zu.
Liegen gesetzliche Regelungen nicht vor, ist von vorgegebenen Studien-, Lehr-
oder Stundenplänen auszugehen, wenn ein Lehr- oder Stundenplan bzw. ein
entsprechend gegliedertes Lehrgangsprogramm für einen Lehrgang vorliegt,
der mindestens ein Semester bzw. 15 Wochen dauert.
Die Bestimmung des § 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 geht davon
aus, dass bei Vorliegen eines Studien-, Lehr- oder Stundenplanes der Vortragende
zwangsläufig in die Organisation der Bildungseinrichtung eingebunden ist.
Voraussetzung für diese Einbindung ist ein regelmäßiges Tätigwerden
im Rahmen des Studien-, Lehr- oder Stundenplanes. Ein regelmäßiges
Tätigwerden liegt bereits bei einer Lehrverpflichtung von mindestens einer
Semesterwochenstunde vor. Wird diese Lehrverpflichtung geblockt, liegen ebenfalls
Einkünfte im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988
vor. Bezüge für fallweise Vorträge oder fallweise Vertretungen
fallen daher auch bei Vorliegen eines Studien-, Lehr- oder Stundenplanes nicht
unter die Regelung des § 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988. Ebenso
liegt keine Tätigkeit im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 5
EStG 1988 vor, wenn Dozenten oder emeritierte Professoren im Rahmen ihrer
Lehrbefugnis (venia docendi) eine Lehrveranstaltung von sich aus anbieten und
abhalten, ohne dafür einen Lehrauftrag erhalten zu haben.
Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs-)Bezüge von Vortragenden,
Lehrenden und Unterrichtenden, die an Einrichtungen tätig sind, die vorwiegend
Erwachsenenbildung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes
über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens
aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, betreiben, fallen nur dann unter
die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wenn die Voraussetzungen
gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988
gegeben sind.
Erwachsenenbildung liegt vor, wenn von der Bildungseinrichtung Lehrgänge
geführt werden, die sich vom Vortragsinhalt (berufliche Fortbildung, Umschulung)
oder von der Kursgestaltung her (Abend- oder Wochenendkurse) an Berufstätige
oder an Personen wenden, die bereits einen Beruf hauptberuflich ausgeübt
haben. Bildungseinrichtungen betreiben vorwiegend Erwachsenenbildung, wenn die
überwiegende Anzahl der Unterrichtseinheiten (Unterrichtsstunden) im Semester
(bei Fehlen einer Semestereinteilung im Kalenderjahr) die Erwachsenenbildung
betrifft. Fachhochschullehrgänge, die in Abend- und Wochenendveranstaltungen
geführt werden und somit von hauptberuflich Berufstätigen besucht
werden können, sind Lehrgänge für Erwachsene. Ausbildungseinrichtungen,
an denen vorwiegend eine Primärausbildung angeboten wird (Musikschulen
an denen Jugendliche unterrichtet werden, Fachhochschulen für Schulabgänger,
Universitäten), fallen nicht unter Erwachsenenbildung.
Zu den Einrichtungen, die vorwiegend Erwachsenenbildung betreiben, gehören
jedenfalls jene, die in der Kundmachung gemäß § 7 Abs.
1 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und
des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. II 150/1999, enthalten
sind:
- Arbeitsgemeinschaft der Bildungshäuser Österreich,
- Berufsförderungsinstitut Österreich,
- Ländliches Fortbildungsinstitut,
- Ring Österreichischer Bildungswerke,
- Büchereiverband Österreichs,
- Verband Österreichischer Volkshochschulen,
- Wirtschaftsförderungsinstitut der Wirtschaftskammer Österreich,
- Österreichische Volkswirtschaftliche Gesellschaft, Verband für
Bildungswesen,
- Verband Österreichischer Schulungs- und Bildungshäuser (VÖSB),
- Österreichische Föderation der Europahäuser – Europäisches
Bildungswerk in Österreich,
- Verband der wissenschaftlichen Gesellschaften Österreichs – VWGÖ,
- Forum Katholischer Erwachsenenbildung in Österreich.
Rz 993
Rechtslage bis 31. 12. 2000
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit liegen unabhängig vom
individuellen zeitlichen Ausmaß des Lehrauftrages vor, wenn die Lehrveranstaltung
(Unterrichtsveranstaltung) Teil eines mindestens zweisemestrigen Lehrgangs bzw.
Studiums ist. Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören
in diesen Fällen die Bezüge aus der Lehrtätigkeit (Unterrichtstätigkeit)
und der Prüfungstätigkeit. Soweit Tätigkeiten nicht unter die
Verordnung BGBl. II Nr. 287/1997 fallen, ist unabhängig davon im Einzelfall
zu prüfen, ob nach den allgemeinen Bestimmungen ein Dienstverhältnis
im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 vorliegt.
Rechtslage ab 1. 1. 2001
Soweit Tätigkeiten von Vortragenden, Lehrenden und Unterrichtenden nicht
unter § 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 fallen, ist unabhängig
davon im Einzelfall zu prüfen, ob nach den allgemeinen Bestimmungen ein
Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988
vorliegt.
Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs-)Bezüge von Vortragenden,
Lehrenden und Unterrichtenden, die an Erwachsenenbildungs-Einrichtungen tätig
sind, fallen ebenfalls unter die Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit, wenn sie nach den allgemeinen Bestimmungen des § 25 Abs. 1
Z 1 lit. a EStG 1988 einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis darstellen
(siehe hiezu auch Rz 1012 und 1013). Bei Aus- und Fortbildungslehrgängen
von Erwachsenenbildungseinrichtungen wird dies jedenfalls dann zutreffen, wenn
im Durchschnitt eines Semesters (oder innerhalb von 15 Wochen) mehr als 15 Vortragsstunden
wöchentlich geleistet werden oder wenn zusätzlich zur Vortragstätigkeit
andere Tätigkeiten für den Arbeitgeber ausgeführt werden, die
eine organisatorische Eingliederung ergeben. Zu den Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit gehören bei Vorliegen von Bezügen im Sinne des § 25
Abs. 1 Z 1 lit. a und Abs. 1 Z 5 EStG 1988 die Bezüge
aus der Lehrtätigkeit (Unterrichtstätigkeit) und der Prüfungstätigkeit.
Werden Vortragende, Lehrende und Unterrichtende für ein und denselben Arbeitgeber
sowohl nichtselbständig im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 5
EStG 1988 als auch selbständig tätig, liegen insgesamt Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit vor (vgl. VwGH 11.8.1993, 92/13/0089; VwGH
24.6.1999, 96/15/0099).
Rz 994
Rechtslage bis 31. 12. 2000
Beziehen Dienstnehmer an einer Bildungseinrichtung (zB Assistenten, Lehrbeauftragte)
andere Bezüge desselben Rechtsträgers für Lehr-, Unterrichts-
oder Prüfungstätigkeiten, gehören diese auch dann zu den Einkünften
aus nichtselbständiger Arbeit, wenn die Tätigkeiten nicht im Rahmen
eines mindestens zweisemestrigen Lehrgangs (Studiums) erfolgen (zB Vortragstätigkeit
eines Lehrbeauftragten im Rahmen eines einmonatigen Kurses an einer Universität).
Rechtslage ab 1. 1. 2001
Beziehen Arbeitnehmer an einer Bildungseinrichtung (zB Assistenten, Lehrbeauftragte)
andere Bezüge desselben Rechtsträgers für Lehr-, Unterrichts-
oder Prüfungstätigkeiten, gehören diese auch dann zu den Einkünften
aus nichtselbständiger Arbeit, wenn die Tätigkeiten nicht unter § 25
Abs. 1 Z 5 EStG 1988 fallen (zB Vortragstätigkeit eines
Lehrbeauftragten im Rahmen eines einmonatigen Kurses an einer Universität).
Siehe hiezu auch Rz 688a. Werden Arbeitnehmer im Rahmen einer innerbetrieblichen
Bildungseinrichtung ihres Arbeitgebers tätig, ist im Regelfall auf Grund
des engen Zusammenhanges mit dem Dienstverhältnis (inhaltliche und zeitliche
Überschneidung) auch bei getrennter Entlohnung von Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit auszugehen. Werden Arbeitnehmer losgelöst
von ihrer üblichen Tätigkeit außerhalb ihrer Dienstzeit in einer
Bildungseinrichtung des Arbeitgebers, die allgemein zugänglich ist, tätig,
dann liegt keine Nebentätigkeit zur nichtselbständigen Haupttätigkeit
vor.
Rz 1012
Rechtslage bis 31. 12. 2000
- Lehrer allgemein: Die Erteilung von Unterricht in einem bestimmten
Vertragszeitraum und in einem bestimmten wöchentlichen Stundenausmaß
begründet ein Dienstverhältnis (VwGH 27.10.87, 87/14/0145). Für
die Annahme eines Dienstverhältnisses spricht die Eingliederung in einen
Schulbetrieb nach Maßgabe von Lehr- und Stundenplänen und einer
entsprechenden Lehrverpflichtung (vgl. VwGH 10.2.87, 86/14/0119). Richtet
sich die Höhe der Einkünfte ausschließlich nach der Anzahl
abgehaltener Unterrichtsstunden (Kursstunden), muss der Arbeitnehmer für
alle Aufwendungen selbst aufkommen, ist er weiters hinsichtlich der Unterrichtszeit
und des Unterrichtsortes lediglich zum Herstellen des Einvernehmens mit dem
Auftraggeber verhalten, ist er schließlich hinsichtlich des vorzutragenden
Unterrichtsstoffs nicht an Weisungen gebunden, so ist kein Dienstverhältnis
anzunehmen, z.B. Fremdsprachenkurs bzw. anderer Unterricht während der
Ferien (VwGH 19.12.90, 89/13/0131).
Rechtslage ab 1. 1. 2001
Gemäß § 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 gehören
ab 1. Jänner 2001 Bezüge von Vortragenden, Lehrenden und Unterrichtenden,
die diese Tätigkeit im Rahmen eines von der Bildungseinrichtung vorgegebenen
Studien-, Lehr- oder Stundenplanes ausüben, zu den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit (siehe hiezu Rz 992 bis 994).
Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs-)Bezüge von Vortragenden,
Lehrenden und Unterrichtenden, die an Einrichtungen tätig sind, die vorwiegend
Erwachsenenbildung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes
über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens
aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, betreiben, fallen nur dann unter
die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wenn die Voraussetzungen
gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988
gegeben sind.
Besteht kein vorgegebener Studien-, Lehr- oder Stundenplan im Sinne der Rz 992
oder kommt die Befreiungsbestimmung für Erwachsenenbildung im Sinne der
Rz 992 zum Tragen, ist ebenfalls nach den allgemeinen Kriterien zu prüfen,
ob ein Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 erster
und zweiter Satz EStG 1988 (Vorteil aus dem Dienstverhältnis gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988) vorliegt.
Hiefür ist die im Folgenden angeführte Rechtsprechung zu § 47
Abs. 2 erster und zweiter Satz EStG 1988 weiterhin maßgeblich:
Für die Annahme eines Dienstverhältnisses spricht die Eingliederung
in einen Schulbetrieb nach Maßgabe von Lehr- und Stundenplänen und
einer entsprechenden Lehrverpflichtung (vgl. VwGH 10.2.1987, 86/14/0119). Die
Erteilung von Unterricht in einem bestimmten Vertragszeitraum und in einem bestimmten
wöchentlichen Stundenausmaß begründet ein Dienstverhältnis
(VwGH 27.10.1987, 87/14/0145). Ein Dienstverhältnis liegt grundsätzlich
dann vor, wenn im Durchschnitt eines Semesters mehr als 15 Vortragsstunden wöchentlich
geleistet werden.
Richtet sich die Höhe der Einkünfte ausschließlich nach der
Anzahl abgehaltener Unterrichtsstunden (Kursstunden), muss der Arbeitnehmer
für alle Aufwendungen selbst aufkommen, ist er weiters hinsichtlich der
Unterrichtszeit und des Unterrichtsortes lediglich zum Herstellen des Einvernehmens
mit dem Auftraggeber verhalten, ist er schließlich hinsichtlich des vorzutragenden
Unterrichtsstoffs nicht an Weisungen gebunden, so ist kein Dienstverhältnis
anzunehmen, zB Fremdsprachenkurs bzw. anderer Unterricht während der Ferien
(VwGH 19.12.1990, 89/13/0131).
Rz 1013
Rechtslage bis 31. 12. 2000
- Musiklehrer: Lehrer an einer Musikschule werden dann in einem Dienstverhältnis
stehen, wenn eine organisatorische Eingliederung in den Betrieb der Musikschule
vorliegt (Unterricht in den Räumlichkeiten und mit den Musikinstrumenten
der Musikschule, Übernahme der Verwaltungsarbeiten und Einteilung der
Kursstunden durch die Musikschule) und eine persönliche Leistungsverpflichtung
des Musiklehrers für eine bestimmte Stundenanzahl besteht. Musiklehrer,
die ausschließlich nach der Anzahl der Unterrichtsstunden entlohnt werden
und für ihre Vertretung im Verhinderungsfall sowie alle sonstigen Auslagen
selbst aufzukommen haben, sind selbständig tätig (VwGH 19.12.1990,
89/13/13/0131).
Rechtslage ab 1. 1. 2001
Musiklehrer, die nach einem vorgegebenen Studien-, Lehr- oder Stundenplan im
Sinne der Rz 992 unterrichten, beziehen Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit gemäß § 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988.
Werden sie an anderen Lehrgängen oder an Einrichtungen tätig, die
vorwiegend Erwachsenenbildung betreiben, ist nach den allgemeinen Kriterien
zu prüfen, ob ein Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2
erster und zweiter Satz EStG 1988 (Vorteil aus dem Dienstverhältnis
gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988)
vorliegt (siehe auch Rz 992 und 993). Hiefür ist die im Folgenden
angeführte Rechtsprechung zu § 47 Abs. 2 erster und zweiter
Satz EStG 1988 weiterhin maßgeblich:
Lehrer an einer Musikschule werden dann in einem Dienstverhältnis stehen,
wenn eine organisatorische Eingliederung in den Betrieb der Musikschule vorliegt
(Unterricht in den Räumlichkeiten und mit den Musikinstrumenten der Musikschule,
Übernahme der Verwaltungsarbeiten und Einteilung der Kursstunden durch
die Musikschule) und eine persönliche Leistungsverpflichtung des Musiklehrers
für eine bestimmte Stundenanzahl besteht. Musiklehrer, die ausschließlich
nach der Anzahl der Unterrichtsstunden entlohnt werden und für ihre Vertretung
im Verhinderungsfall sowie alle sonstigen Auslagen selbst aufzukommen haben,
sind selbständig tätig (VwGH 19.12.1990, 89/13/13/0131).
Rz 1016
Rechtslage bis 31. 12. 2000
- Vortragende: Personen, die Aufträge für die Abhaltung von
Vorträgen zu bestimmten Themen annehmen oder ablehnen und so den Umfang
ihrer Tätigkeit bestimmen können und nur für die tatsächlich
abgehaltenen Vorträge honoriert werden, stehen in keinem Dienstverhältnis
(VwGH 17.5.1989, 85/13/0110).
Rechtslage ab 1. 1. 2001
Vortragende, die nach einem vorgegebener Studien-, Lehr- oder Stundenplan im
Sinne der Rz 992 unterrichten, beziehen Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit gemäß § 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988.
Werden sie an anderen Lehrgängen oder an Einrichtungen, die vorwiegend
Erwachsenenbildung betreiben, tätig, ist nach den allgemeinen Kriterien
zu prüfen, ob ein Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2
erster und zweiter Satz EStG 1988 (Vorteil aus dem Dienstverhältnis
gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988)
vorliegt (siehe Rz 992 bis 994).
Personen, die Aufträge für die Abhaltung von Vorträgen zu bestimmten
Themen annehmen oder ablehnen und so den Umfang ihrer Tätigkeit bestimmen
können und nur für die tatsächlich abgehaltenen Vorträge
honoriert werden, stehen in keinem Dienstverhältnis (VwGH 17.5.1989, 85/13/0110).
22. Februar 2001