007.019/038/99: Abgeltung für Hardware-, Netzwerk- und Systembetreuung von IT-Arbeitsplätzen RS Nr. 26/1999 des BMUkA

STADTSCHULRAT für WIEN - Erlaßbibliothek - Dokument: 007.019/038/99 (unverbindliche Kopie)

STADTSCHULRAT FÜR WIEN
Dr. Karl Renner-Ring 1, A-1010 Wien

 

Zl. 007.019/38/99

Abgeltung für Hardware-, Netzwerk- und
Systembetreuung von IT-Arbeitsplätzen
RS Nr. 26/1999 des BMUkA

Wien, 28.6.1999

 

 

Sachbearbeiter:
Mag. Klaus Rick
Tel.: 525 25/77033

 

 

ERI :
ERII :

403, 714
420, 500

An
die Direktionen
aller Bundesschulen

 

Sehr geehrte Frau Direktorin!
Sehr geehrte Herr Direktor!

 

Ergänzend zu dem bereits übermittelten Erlass des BMUkA vom 2.3.1999, wird in obiger Angelegenheit Folgendes mitgeteilt:

Die im Erlass für die Abgeltung für Hardware, Netzwerk- und Systembetreuung zugesagten Budgetmittel sind mittlerweile im Wege des BMUkA zugewiesen worden und stehen den Wiener Bundesschulen zur Verfügung.

Was Fragen im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Verwendung der Budgetmittel betrifft, wird in der Beilage das Rundschreiben des BMUkA Nr. 26/99 zur Information mit dem Ersuchen um Beachtung angeschlossen.

Demnach bestehen diesbezüglich folgende Möglichkeiten zur Systembetreuung:

1.

EDV Hardware-, Netzwerk- und Systembetreuung auf Grund eines Werkvertrages mit einem autorisierten Unternehmen:

   

2.

EDV Betreuung in Form eines Werkvertrages mit einer sonstigen schulischen Person z.B. EDV Kustos oder fachkundige Lehrperson) oder einer außerschulischen Person.

Zu beachten wird sein, dass der dem Kustos auf Grund seiner Funktion zukommende Aufgabenbereich unberührt bleibt, sowie, dass die nunmehr sicherzustellende Betreuung ausschließlich die Unterrichtscomputer betrifft.

Bezugnehmend auf den Erlass des Stadtschulrates für Wien vom 12.5.1999,
Zl. 000.036/16/99, ER I: 714, ER II: 500, wird darauf hingewiesen, dass auf Grund der Komplexität derartiger Verträge (Beachtung der Bestimmungen hinsichtlich der Einkommenssteuer bzw. Sozialversicherungspflicht,
eventuelle Notwendigkeit der Anmeldung bei der zuständigen Gebietskrankenkasse) und der Schwierigkeit einer Abgrenzung zu anderen Verträgen, der Abschluss derartiger Werkverträge mit schulischen oder außerschulischen Personen zwecks EDV-Betreuung auch weiterhin beim Stadtschulrat für Wien verbleibt.

Die Schulen werden eingeladen, Anträge auf Abschluss solcher Verträge an den Stadtschulrat für Wien, Abteilung VII für wirtschaftliche Angelegenheiten zu richten.

 

Für allfällige zusätzliche Auskünfte steht Ihnen

 

Herr Mag. Leitner, Abteilung VII, Telefon: 525 25/77 702 bzw.
Herr Mag. Rick, Amtsdirektion, Telefon 525 25/77033


gerne zur Verfügung.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Für den Amtsführenden Präsidenten

Beilage

Dr. Wolfgang Reiter

Senatsrat

 

A-1010 Wien, Dr. Karl Renner-Ring 1; Tel.: 525 25/DW; Fax: 525 25/7033 oder 99/DW; DVR 0064 131

 

 

Zukunft= Bildung= Kultur

BUNDESMINISTERIUM
FÜR UNTERRICHT
UND KULTURELLE
ANGELEGENHEITEN

GZ 10.010/18-III/B/5/99

 

Hardware-, Netzwerk- und Systembetreuung von
IT-Arbeitsplätzen für den Unterricht, vergabe-,
zivil/vertrags- und sozialversicherungsrechtliche Aspekte

Minoritenplatz 5
A-1014 Wien
Tel. + 43-1/531 20 - 0
Fax +43-1/531 20

 

Sachbearbeiterin:
Dr. Elsa BRUNNER
Tel.: 53120-2354
Fax: 53120-2310

 

RUNDSCHREIBEN Nr. 26/1999

 

Sachgebiet:

Vergabe-, zivil/vertrags- und sozialversicherungsrechtliche Angelegenheiten

Inhalt:

Richtlinien im Zusammenhang mit der Abgeltung für Hardware-, Netzwerk- und Systembetreuung von IT-Arbeitsplätzen für den Unterricht

Geltung:

unbefristet

 

Alle
Landesschulräte/Stadtschulrat für Wien
Zentrallehranstalten

Das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten nimmt Bezug auf seinen Erlass GZ 4.173/2-III/D/99 vom 2. März 1999 und teilt betreffend die "rein technische Leistung der Hardware-, Netzwerk und Systembetreuung", die nicht in den Geltungsbereich der §§ 6 bis 10 der Verordnung über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichung der Bundeslehrer in der Fassung BGBl. II Nr. 29/1999 fällt und für die den Schulen zusätzlich UT8-Mittel zufließen,
Folgendes mit

In vergaberechtlicher Hinsicht ist bei Vergaben durch Bundesschulen in allen Fällen (Aufträge an externe und interne ExpertInnen oder Firmen) auf die Notwendigkeit der Durchführung eines Verhandlungsverfahrens nach der ÖNORM A 2050 (Einholung von Vergleichsofferten) hinzuweisen.

Die im zitierten Erlass vorgesehenen Zahlungen können nur aufgrund eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Bund (vertreten durch den Schulleiter) und der Person bzw. Firma, die diese Leistungen erbringen soll, erfolgen.

Das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten übermittelt daher als Hilfestellung für diese Vertragsabschlüsse in der Beilage je eine Ablichtung eines variablen Mustervertrages und der fixen und jedenfalls beizulegenden Allgemeinen Vertragsbedingungen der Republik Österreich für die Wartung von IT-Komponenten (AVB Wartung), Version Juli 1998 - 1.01 (Oktober 1998).

Der Mustervertrag wäre hinsichtlich der variablen, mit ....<Hinweis>.... gekennzeichneten Stellen auszufüllen und um das Leistungsverzeichnis zu ergänzen. Der Mindestumfang der Leistung, der nach Bedarf durch die Schule zu ergänzen ist, ergibt sich aus der Aufzählung der Tätigkeiten für die rein technische Leistung der Hardware-, Netzwerk- und Systembetreuung in Punkt 2) auf Seite 2 des Erlasses Zl. 4.173/2-III/D/99.

Hinsichtlich der von den Auftragnehmern zu erbringenden Leistungen wird darüber hinaus auf die Erörterung dieser Frage bei der Dienstbesprechung mit den Landesschulratsdirektoren am 20. Mai 1999 hingewiesen und festgehalten, dass die Abwicklung und der Vertragsumfang sich nach den schulischen bzw. regionalen Gegebenheiten richten soll.

Die Verträge müssen jedenfalls so geschlossen werden, dass sie im Falle genereller budgetärer Restriktionen kündbar sind.

Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung dieser Verträge - ob es sich um "echte Werkverträge" (Merkmale: Zielschuldverhältnis/das Ergebnis wird geschuldet, keine persönliche Arbeitspflicht/Vertretung bzw. Subbeauftragung möglich, eigene Betriebsmittel des Auftragnehmers) oder "freie Dienstverträge" (Merkmale: Dauerschuldverhältnis, geringe Weisungsgebundenheit, keine oder geringe disziplinäre Abhängigkeit und Arbeitszeitbindung, Betriebsmittel werden im Wesentlichen vom Auftraggeber bereitgestellt) handelt - hängt von der vereinbarten Leistung ab.

Es ist zwar nicht auszuschließen, dass einzelne Leistungen im Rahmen der Hardware-, Netzwerk- und Systembetreuung auch in Form "echter Werkverträge" erbracht werden können, doch scheint nach Ansicht des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten bei den in Rede stehenden Tätigkeiten der Dienstleistungscharakter zu überwiegen.

In diesem Zusammenhang ist vor allem auf die Bestimmung des § 4 Abs. 4 ASVG hinzuweisen, nach der den Dienstnehmern Personen gleichgestellt sind, "die sich aufgrund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für .... eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit), wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsimittel verfügen, sofern sie aufgrund dieser Tätigkeit nicht bereits gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 - 3 GSVG oder gemäß § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind oder sofern es sich nicht um eine (Neben-)Tätigkeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f B-KUVG handelt oder sofern diese Personen nicht eine freiberufliche Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen Vertretung (Kammer) begründet, ausüben". Liegt ein solcher "freier Dienstvertrag" vor, dann besteht grundsätzlich die Verpflichtung zur Anmeldung bei der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse und zur Einbehaltung bzw. Abfuhr des Dienstgeber- und Dienstnehmerbeitrages.

Bei einer Auftragsvergabe an eine Einzelperson ist zu unterscheiden, ob es sich um einen

Gewerbetreibenden im Sinne des GSVG,

einen "Neuen Selbständigen" im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG oder einen

freien Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG handelt.

Nur bei der zuletzt genannten Gruppe hat die Schule die Frage der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung zu prüfen. Dabei ist zwischen Beamten und Vertragsbediensteten zu unterscheiden.

1.

Bei Beamten gehört das Entgelt zur Beitragsgrundlage gemäß B-KUVG. Die Auszahlung erfolgt daher über die Applikation Besoldung nach Abzug der in den §§ 20ff B-KUVG vorgesehenen Beiträge, weil es sich um eine auf vertraglicher Grundlage vergütete Nebentätigkeit handelt.

   

2.

Bei Vertragsbediensteten und Personen, die in keinem Dienstverhältnis zum Bund stehen, hat eine Anmeldung bei der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse und die Abfuhr des Dienstgeber- und Dienstnehmerbeitrages zu erfolgen. Auch hier kann die Auszahlung nur über die Applikation Besoldung erfolgen.

Für die Anweisung bzw. Zahlung von Geldleistungen im ASVG/B-KUVG-Bereich aus der UT8 im Verfahren der automatisierten Bundesbesoldung hat das Bundesministerium für Finanzen mit Schreiben vom 21. Dezember 1998, GZ 68 6208/16-VI/8/98 an alle Dienstbehörden und Buchhaltungen die erforderlichen Ziffernschlüssel bekannt gegeben.

Hinsichtlich der getrennten Verrechnung der freien Dienstverträge und der Dienstgeberbeiträge wird auf Punkt X. Abs. 6 der DFB zum BFG 1999 hingewiesen.

Beilagen

Wien, 24. Juni 1999

Für die Bundesministerin:
Dr. SCHREINER

F.d.R.d.A.:

 

 

 

M U S T E R

Vertrag über die Hardware-, Netzwerk- und Systembetreuung von

IT-Arbeitsplätzen für den Unterricht

 

Seite 1 von 3

 

 

 

 

Vertragsparteien

Dieser Vertrag über die Hardware-, Netzwerk- und Systembetreuung von IT-Arbeitsplätzen für den Unterricht wird gemäß den Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) der Republik Österreich für die Wartung von IT-Komponenten, Version 1.01, abgeschlossen zwischen

Republik Österreich
vertreten durch .............................................

......................... <Adresse>

im folgenden mit "Auftraggeber" bezeichnet,

und

............................ <Einzelperson/Firma>

............................ <Adresse>

im folgenden mit "Auftragnehmer" bezeichnet

 

Vertragsgegenstand

1. Der Auftragnehmer erbringt folgende Leistungen:

 

<aus Erlass Zl. 4.173/2-III/D/99, Seite 2, Punkt (2)>

2. Folgende IT-Komponenten sind im Rahmen dieses Vertrages zu betreuen.

...............................<Liste IT-Komponenten>.........................

Der Auftragnehmer hat sich über alle für die Leistungserbringung notwendingen Umstände ausreichend informiert.

 

Bereitschaftszeit

Störungen können während folgender Zeiten beim Auftragnehmer gemeldet werden:

< Tage .........../ Uhrzeit................>

 

Reaktionszeit

...........................................

 

Spezifikationen

 

Verfügbarkeit
maximale Ausfallszeit
Zeitverhalten (Antwortzeiten)
...................................

Seite 2 von 3

 

 

Zusätzliche Qualitätsanforderungen

.......< über AVB hinausgehend > .......................................

 

Erfüllungsort

Erfüllungsort ist...

 

Entgelt

Das Entgelt für beträgt .............................. <einmalig/ pro Jahr/ Monat/ ... >

 

Laufzeit des Wartungsvertrages

...< eventuelle fixe Laufzeit, Kündigungsfrist/ Kündigungsverzicht abweichend von AVB >...

 

Besondere Sicherheitsstandards für vertrauliche Dokumente

......< über AVB hinausgehend >

 

Sonstiges

....

 

Priorität der Dokumente

Für diesen Vertrag gelten folgende Dokumente in fallender Reihenfolge ihrer Priorität

<

a)

dieser Vertrag

 

b)

in diesem Vertrag erwähnte Allgemeine Vertragsbedingungen der Republik
Österreich

 

c)

das Angebot des Auftragsnehmers vom .......>

 

Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Es gilt österreichisches Recht.

Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten wird die ausschließliche Zuständigkeit der sachlich in Betracht kommenden Gerichte in Wien vereinbart.

 

Ort:

Datum:

Ort:

Datum:

....................................................

.....................................................

rechtsgültige Unterschrift
des Auftraggebers

rechtsgültige Unterschrift
des Auftragnehmers

Seite 3 von 3

 

 

Beschaffungshandbuch

AVB Wartung

 

Allgemeine Vertragsbedingungen der Republik Österreich
für die Wartung von IT-Komponenten
(AVB Wartung)

 

 

 

 

Inhaltsverzeichnis

 

1

PFLICHTEN DES AUFTRAGNEHMERS

3

 

1.1 Leistungsumfang Hardware-Wartung

3

 

1.2 Leistungsumfang Software-Wartung

3

 

1.3 Fehlerklassen

3

 

1.4 Betrieb einer Hotline

4

 

1.5 Wartungsbereitschafts-, Reaktionszeiten

4

 

1.6 Qualitätsanforderungen Wartung allgemein

5

 

1.7 Wartung der Dokumentation

5

 

1.8 Erfüllungsort

5

 

1.9 Teilbarkeit

5

     

2

PFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS, ENTGELT

5

 

2.1 Entgelt für Wartung

5

 

2.2 Zusatzleistungen

5

 

2.3 Zahlungsbedingungen

5

 

2.4 Änderungen der Entgelte

5

 

2.5 Spesen

5

 

2.6 Abgaben

5

     

3

PROJEKTMANAGEMENT

6

 

3.1 Problemreport

6

 

3.2 Informationspflichten

6

     

4

LEISTUNGSSTÖRUNGEN

6

 

4.1 Gewährleistung für Wartung

6

 

4.2 Freiheit von Rechten Dritter

7

 

4.3 Haftung für Schadenersatz

7

     

5

VERTRAGSDAUER

7

 

5.1 Zustandekommen und Beendigung des Vertrages

7

 

5.2 Vertragsdauer und Kündigung von Wartungsverhältnissen

7

 

5.3 Außerordentliche Kündigung

7

     

6

SONSTIGES

8

 

6.1 Einzelaufträge

8

 

6.2 Geheimhaltung, Datenschutz

8

 

6.3 Zessionsverbot

8

 

6.4 Zurückbehaltung und Leistungspflicht

8

 

6.5 Meistbegünstigungsrecht

8

 

6.6 Schriftform

8

     

7

ANHANG: STÖRUNGSBERICHT FÜR IT- KOMPONENTE

9

 

 

1

PFLICHTEN DES AUFTRAGNEHMERS

   

1.1

Leistungsumfang Hardware- Wartung

Die Wartung von Hardware umfaßt deren Instandhaltung (vorbeugende Wartung zur Aufrechterhaltung der Betriebstüchtigkeit gemäß schriftlichem Wartungsplan) und Instandsetzung (Behebung von Störungen und Fehlern zur Wiederherstellung der Betriebstüchtigkeit) durch Reparatur und Ersatz schadhafter IT-Komponenten.

Ausgetauschte IT-Komponenten gehen in das Eigentum des Auftragnehmers über.

Die Fehlerdiagnose und -behebung erfolgt durch telefonische Beratung und Unterstützung und/oder durch Fernwartung bzw. durch den Einsatz eines Hardware-Spezialisten vor Ort, wenn es für die Fehlerbehebung erforderlich ist.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, im Einvernehmen mit dem Auftraggeber den Einbau von allgemein vorgesehenen technischen Verbesserungen einschließlich Sicherheitsänderungen ohne gesonderte Verrechnung vorzunehmen und den Auftraggeber über damit verbundene allfällige Folgekosten schriftlich zu informieren.

 

1.2

Leistungsumfang Software-Wartung

Die Wartung von Software umfaßt die

Behebung von Störungen bzw Hilfe bei deren Umgehung,

Behebung von Fehlern, wenn nicht anders vereinbart,

Einrichtung und Betrieb einer Hotline, wenn nicht anders vereinbart,

die Weiterentwicklung (Lieferung neuer Releases; bei Wartungspflichten als Garantieleistungen nur Level-Updates, also Änderungen der Versionsnummer nach dem Punkt) ) sowie notwendige Anpassungen, die aufgrund für den Auftraggeber notwendiger Versionsänderungen bei Betriebs-, Datenbank-, und Trägersystemen (neue HardwareVersionen, Hardwäre-Ausbauten) erforderlich sind, wenn nicht anders vereinbart,

sowie die Beratung des Auftraggebers beim Einsatz der IT-Komponenten.

Die Wartung von Anwendungssoftware beinhaltet zusätzlich die laufende Anpassung der Software an gesetzliche Rahmenbedingungen.

Die Fehlerdiagnose und -behebung erfolgt durch telefonische Beratung und Unterstützung, durch Fernwartung bzw. durch den Einsatz eines Software-Spezialisten vor Ort, wenn es für die Fehlerbehebung erforderlich ist.

Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber regelmäßig über technische Verbesserungen und Weiterentwicklungen der Software informieren, die für den Betrieb von Interesse sein können.

Der Einsatz von neuen Software-Hauptversionen erfolgt frühestens zu einem Zeitpunkt, zu dem die Einsetzbarkeit dieser Versionen durch praktische Erfahrungen bzw Tests bewiesen ist und der Auftragnehmer die Problemlosigkeit des Umstieges und des Einsatzes der neuen Softwareversionen garantiert.

 

1.3

Fehlerklassen

Die Zuordnung zu den Fehlerklassen erfolgt einvernehmlich. Im Zweifelsfall hat der Auftragnehmer vor einvernehmlicher Klärung zunächst Maßnahmen auf Basis der Klassifizierung des Auftraggebers zu setzen, um allfällige Nachteile für den Auftraggeber zu vermeiden.

 

Klasse 1 - "kritisch"

Die zweckmäßige Nutzung eines Teiles des IT-Systems oder des IT-Gesamtsystems ist nicht möglich oder unzumutbar eingeschränkt. Der Fehler hat schwerwiegenden Einfluß auf die Geschäftsabwicklung und/oder Sicherheit. Das sind vor allem Fehler, die eine weitere Verarbeitung ausschließen.

Funktionsbezogene Beispiele:
Systemstillstand ohne Wiederanlauf, Datenverlust / Datenzerstörung, falsche Ergebnisse bei zeitkritischer Massenverarbeitung von Daten.

Maßnahmen:
Der Auftragnehmer beginnt während der Wartungsbereitschaftszeit spätestens innerhalb der vereinbarten Reaktionszeit mit der Bearbeitung des Fehlers durch qualifiziertes Personal, sorgt kurzfristig zumindest für eine Umgehung und sorgt soweit möglich kurzfristig für eine Korrektur der Fehlerursache zB durch Austausch von Hardwarekomponenten, Umkonfiguration von Software, Behebung von Softwarefehlern durch Patches. Darüber hinaus meldet der Auftragnehmer den Fehler - ausgenommen Abnutzungsfehler -umgehend und mit hoher Priorität an einen etwaigen vom Auftragnehmer verschiedenen Hersteller.

 

Klasse 2 - "schwer"

Die zweckmäßige Nutzung eines Teiles des IT-Systems oder des IT-Gesamtsystems ist ernstlich eingeschränkt. Der Fehler hat wesentlichen Einfluß auf die Geschäftsabwicklung und/oder Sicherheit, läßt aber eine Weiterarbeit zu.

Funktionsbezogene Beispiele:
falsche oder inkonsistente Verarbeitung, spürbare Unterschreitung der vereinbarten Leistungsdaten des IT-Systems, Häufung von kurzfristigen Störungen des IT-Betriebes

Maßnahmen:
Der Auftragnehmer beginnt während der Wartungsbereitschaftszeit innerhalb der vereinbarten Reaktionszeit mit der Bearbeitung des Fehlers durch qualifiziertes Personal, sorgt mittelfristig zumindest für eine Umgehung und sorgt soweit möglich mittelfristig für eine Korrektur der Fehlerursache zB durch Austausch von Hardwarekomponenten, Umkonfiguration von Software, Behebung von Softwarefehlern durch Patches. Darüber hinaus meldet der Auftragnehmer den Fehler -ausgenommen Abnutzungsfehler - umgehend an einen etwaigen vom Auftragnehmer verschiedenen Hersteller.

 

Klasse 3 - "leicht"

Die zweckmäßige Nutzung eines Teiles des IT-Systems oder des IT-Gesamtsystems ist leicht eingeschränkt. Der Fehler hat unwesentlichen Einfluß auf die Geschäftsabwicklung und/oder Sicherheit, läßt jedoch eine weitere Verarbeitung uneingeschränkt zu.

Funktionsbezogene Beispiele:
falsche Fehlermeldung / ein Programm geht in einen Wartezustand und kann nur durch Betätigen einer Taste wieder aktiviert werden.

Maßnahmen:
Der Auftragnehmer beginnt in angemessener Zeit mit der Bearbeitung des Fehlers durch qualifiziertes Personal und sorgt soweit möglich für eine Korrektur der Fehlerursache zB durch Austausch von Hardwarekomponenten, Umkonfiguration von Software, Behebung von Softwarefehlern im Rahmen der Releasepolitik. Darüber hinaus meldet der Auftragnehmer den Fehler - ausgenommen Abnutzungsfehler - an einen etwaigen vom Auftragnehmer verschiedenen Hersteller.

 

Klasse 4 - "trivial"

Die zweckmäßige Nutzung des IT-Systems oder des IT-Gesamtsystems ist ohne Einschränkung möglich. Der Fehler hat keinen oder nur geringfügigen Einfluß auf die Geschäftsabwicklung und/oder Sicherheit. Das sind vor allem Schönheitsfehler oder Fehler, die von Mitarbeitern des Auftraggebers selbst umgangen werden können.

Funktionsbezogene Beispiele:
Störende zusätzliche Ausgaben am Bildschirm, Dokumentationsfehler / Schreibfehler.

Maßnahmen:
Der Auftragnehmer sorgt ohne besondere Priorität im Rahmen geplanter vorbeugender Wartung oder der Releasepolitik für die Fehlerbehebung.

 

1.4

Betrieb einer Hotline

Zur Koordination aller laufenden Dienstleistungen wird der Auftragnehmer eine Telefonnummer definieren, bei der der Auftraggeber Störungen und Probleme mit den IT-Komponenten melden und Auskünfte einholen kann.

 

1.5

Wartungsbereitschafts-, Reaktionszeiten

Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Wartung Montag bis Freitag 08.00 Uhr bis 17.00 Uhr (ausgenommen Feiertage). In dieser Zeit (Wartungsbereitschaftszeit) ist auch die Hotline besetzt.

Eine vorbeugende Wartung bzw ein Versionswechsel erfolgt nach Terminvereinbarung mit dem Auftraggeber.

Der Auftragnehmer beginnt mit der Störungsbehebung bzw. Korrektur oder Fehlerbehebung während der Wartungsbereitschaftszeit so rasch wie möglich, bei Fehlern der Klasse 1 oder 2 spätestens jedoch mit Ablauf der nachstehenden Reaktionszeit.

Reaktionszeit ist der Zeitraum von der Verständigung des Auftragnehmers durch den Auftraggeber bis zum Eintreffen eines Technikers bei der fehlerhaften IT-Komponente zur Aufnahme der Reparaturarbeiten oder einer im Interesse des Auftraggebers gelegenen, auf die umgehende Fehlerbehebung abzielenden Aktion.

Die Reaktionszeit des Wartungsdienstes für Telefonsupport und Fernwartung beträgt sofern nicht anders vereinbart maximal 2 Stunden.

Die Reaktionszeit des Wartungsdienstes für Störungsbehebung vor Ort beträgt, falls nicht anders vereinbart, maximal 4 Stunden für den Einzugsbereich jener Orte in Österreich, in denen der Auftragnehmer Wartungsstützpunkte unterhält.

Für Störungsfälle außerhalb des Einzugsbereiches von Wartungsstützpunkten wird eine Reaktionszeit von maximal 4 Stunden unter Zurechnung der üblichen Fahrtzeit zugesichert.

Bereits begonnene Wartungsleistungen werden auch außerhalb der Wartungsbereitschaftszeit ohne gesonderte Berechnung zu Ende geführt.

 

1.6

Qualitätsanforderungen Wartung allgemein

Der Auftragnehmer garantiert für die im Rahmen dieses Vertrages gewarteten IT-Komponenten,

daß mindestens ein Spezialist für Auskünfte und Fehlerbehebungen zu jeder IT-Komponente verfügbar ist,

die IT-Komponenten so zu warten, daß die vereinbarten Zugriffszeiten und Verfügbarkeiten durch die Wartung nicht verschlechtert werden.

 

1.7

Wartung der Dokumentation

Teil der Wartung ist in jedem Fall die laufende Aktualisierung der Dokumentation.

 

1.8

Erfüllungsort

Der Aufstellungsort/Installationsort/Lieferort der IT-Komponenten ist der Erfüllungsort, sofern nicht anders vereinbart.

 

1.9

Teilbarkeit

Die genannten Pflichten sind Hauptleistungspflichten und unteilbar.

 

 

2

PFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS, ENTGELT

   

2.1

Entgelt für Wartung

Der Auftragnehmer erbringt die Wartungsleistungen zu einem wiederkehrenden Wartungsentgelt (Pauschalwartung) oder verrechnet je Einzelauftrag.

Die Entgelte sind für alle Leistungen in ATS exklusive Umsatzsteuer angeführt. Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen.

 

2.2

Zusatzleistungen

Zusatzleistungen können nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn sie schriftlich bestellt wurden.

 

2.3

Zahlungsbedingungen

Wiederkehrende Wartungsentgelte werden dem Auftraggeber zu Beginn der im Vertrag festgelegten Rechnungsperiode monatlich oder kalenderquartalsweise in Rechnung gestellt. Bei der quartalsweisen Rechnungslegung wird zu Beginn des 2. Quartalsmonats fakturiert. Für Teilmonate werden wiederkehrende Wartungsentgelte auf der Basis eines 30-Kalendertage-Monats anteilig nach Kalendertagen berechnet.

Alle Rechnungen sind binnen 60 Tagen ab Rechnungseingang zahlbar. Die Rechnungen sind in zweifacher Ausfertigung auszustellen.

Ist der Auftragnehmer Deviseninländer und beträgt die Rechnungssumme inklusive Umsatzsteuer mehr als ATS 100.000,-- ist anläßlich der Legung der ersten Rechnung die Erklärung des zuständigen Betriebsfinanzamtes über einen Eilnachrichtenverzicht oder einen Aufrechnungsverzicht anzuschließen. Das gleiche gilt für jede weitere Rechnung, sofern die zeitliche Gültigkeit der bisherigen Erklärung abgelaufen ist.

 

2.4

Änderungen der Entgelte

Wiederkehrende Wartungsentgelte ändern sich entsprechend der Änderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamtes monatlich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 oder einem an seine Stelle tretenden Index. Als Bezugsgröße dient die für den Monat errechnete Indexzahl, in dem der Aufstellungstag/Installationstag mangels eines solchen der Tag des Vertragsabschlusses liegt. Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis einschließlich 5% bleiben unberücksichtigt Dieser Spielraum ist bei jedem Über- oder Unterschreiten neu zu berechnen, wobei stets die erste außerhalb des jeweiligen geltenden Spielraumes gelegene Indexzahl die Grundlage sowohl für die Neufestsetzung des Forderungsbetrages als auch die Berechnung des neuen Spielraumes zu bilden hat. Alle Veränderungen sind auf eine gerundete Dezimalstelle zu berechnen.

Erhöhungen der Entgelte setzen voraus, daß sie in den ersten fünf Monaten desjenigen Kalenderjahres bekanntgegeben werden, das dem Kalenderjahr vorausgeht, in dem die Erhöhung wirksam werden soll. Erhöhungen von Entgelten, die während der letzten sieben Monate eines Kalenderjahres bekanntgegeben werden, werden erst zu Beginn des übernächsten Jahres wirksam.

 

2.5

Spesen

Spesen der Mitarbeiter des Auftragnehmers und allfälliger Subauftragnehmer wie zB Fahrtkosten, Nächtigungskosten, Tagesdiäten, Fahrtkostenpauschalen, Fahrtzeit udgl trägt der Auftragnehmer.

 

2.6

Abgaben

Alle sich aus einem diesen AVB unterliegenden Vertrag oder der damit verbundenen Tätigkeit des Auftragnehmers ergebenden Abgabenschuldigkeiten mit Ausnahme der Umsatzsteuer und etwaiger Rechtsgeschäftsgebühren trägt der Auftragnehmer. Wird der Auftraggeber für solche Abgaben in Anspruch genommen, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber schad- und klaglos halten. Insbesondere ist der Auftraggeber berechtigt, solche Beträge von Entgelten an den Auftragnehmer einzubehalten.

 

 

3

PROJEKTMANAGEMENT

   

3.1

Problemreport

Der Auftragnehmer wird für die Dauer der Wartungspflicht einen Störungsbericht (Muster in der Beilage) führen, der jede Wartungshandlung mit Datum, jede Änderung des Versionsstandes der IT-Komponente und jede Störungsbehebung mit Datum, ausgefallener bzw. gewarteter IT-Komponente, Fehlerklasse, Dauer des Ausfalls, Fehlermeldungen von Hardware oder Software, Ursache der Störung, Art der Behebung und Name des Wartungstechnikers beinhaltet. Auf dessen Basis wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber einen monatlichen Kurzbericht schriftlich übersenden.

 

3.2

Informationspflichten

Die Vertragspartner werden den Vertragsgegenstand betreffende wichtige Informationen laufend austauschen.

Sobald dem Auftragnehmer irgendwelche Umstände erkennbar werden, die eine vertragsgemäße Erfüllung des Auftrages in Frage stellen könnten, hat er den Auftraggeber unverzüglich schriftlich über diese Umstände und allfällige von ihm zu erwägende Maßnahmen zu benachrichtigen.

Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber für fünf Jahre ab dem Aufstellungstag/Installationstag bzw. für die Dauer eines Miet- oder Wartungsverhältnisses laufend über verfügbare neue Versionen von bei der Softwareerstellung verwendeter Standard-IT-Komponenten unterrichten, ihm bekannte Fehler der IT-Komponenten unaufgefordert melden oder die Möglichkeit einräumen, in für Kunden zugängliche Informationsdatenbanken entsprechend Einsicht zu nehmen, ihn rechtzeitig mindestens aber sechs Monate vor dem tatsächlichen Datum über die Einstellung der Produktion von Ersatzteilen bzw der Wartung von IT-Komponenten unterrichten und ihm auch nach dem Ende der Gewährleistung/Garantie/Wartung allgemein verfügbare Verbesserungen auf Anforderung anbieten.

Kommt der Auftragnehmer im Falle kritischer Fehler seiner Meldepflicht nicht nach, obwohl dieser Fehler Insidern allgemein bekannt war, und entstehen dem Auftraggeber dadurch Aufwendungen zB durch Fehlersuche, Tests, ...), ersetzt der Auftragnehmer dem Auftraggeber diesen Schaden unabhängig davon, ob ihm Verschulden nachgewiesen werden kann oder nicht.

 

 

4

LEISTUNGSSTÖRUNGEN

   

4.1

Gewährleistung für Wartung

Werden trotz aufrechter Wartungsverpflichtung in einem Monat die in den Beschaffungs- bzw Wartungsverträgen vereinbarten Qualitätskriterien, wie z.B. Verfügbarkeitszeit, Antwortzeit oder andere Qualitätswerte (wie z.B. Reaktionszeit) nicht erfüllt, so liegt prima facie ein Wartungsmangel vor.

Dies berechtigt den Auftraggeber entsprechend der eingeschränkten Einsetzbarkeit der IT-Komponenten das Wartungsentgelt bzw im Falle der Wartungspflichten als Garantieleistungen den Preis gemäß Beschaffungsvertrag zu mindern.

Nehmen die Wartungsmängel ein den IT-Betrieb gefährdendes Ausmaß an, so ist der Auftraggeber berechtigt, zusätzlich nach seiner Wahl

einen Dritten auf Kosten des Auftragnehmers mit der Wartung zu betrauen,

die Arbeiten auf einer anderen Anlage auf Kosten des Auftragnehmers fortzusetzen,

die Wartung für die vertragsgegenständlichen IT-Komponenten fristlos zu kündigen bzw im Falle von Wartungspflichten aus Garantieleistungen den Beschaffungsvertrag zu wandeln.

Bei wiederholtem Überschreiten der Werte für die Reaktionszeit des Wartungstechnikers innerhalb einer Verrechnungsperiode, wird das Wartungsentgelt um 30% gekürzt.

Die Beweislast für das Nicht-Vorliegen von Mängeln und für das Vorliegen nur unwesentlicher Mängel trägt der Auftragnehmer.

Sei ungerechtfertigter Mängelmeldung durch den Auftraggeber, sind dem Auftragnehmer die

nachgewiesenen Aufwendungen zu ersetzen.

 

4.2

Freiheit von Rechten Dritter

Wird der Auftraggeber wegen der Verletzung von Immaterialgüterrechten Dritter aufgrund der Nutzung der IT-Komponenten in Anspruch genommen oder droht in Anspruch genommen zu weden, wird der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich informieren. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer die Möglichkeit der Abwehr des Anspruches bzw der vollen Rechtsverschaffung geben.

Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber jeden Schaden ersetzen, den dieser aus nachgewiesener Verletzung von Immaterialgüterrechten Dritter durch Lieferungen oder Leistungen des Auftragnehmers erleidet.

Teil des zu ersetzenden Schadens sind auch Zahlungen für außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten, die der Auftraggeber mit Zustimmung des Auftragnehmers vereinbaren kann. Diese Zustimmung wird der Auftragnehmer nicht unbillig verweigern.

 

4.3

Haftung für Schadenersatz

Die Haftung für Schadenersatz richtet sich im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Falle von leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung mit der Summe der Preise der einmaligen Leistungen zuzüglich der Werte von wiederkehrenden Leistungen über fünf Jahre begrenzt.

 

 

5

VERTRAGSDAUER

   

5.1

Zustandekommen und Beendigung des Vertrages

Verträge nach diesen AVB kommen nur schriftlich zustande.

Das Wartungsverhältnis beginnt frühestens mit Ende der Garantiefrist.

Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten,

a)

wenn über das Vermögen des Auftragnehmers das Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Konkursverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgelehnt wird. Das Rücktrittsrecht kann unbefristet bis zur Beendigung der Leistung geltend gemacht werden;

   

b)

wenn Umstände vorliegen, die eine zeitgerechte Erfüllung des Auftrages offensichtlich unmöglich machen, sofern nicht der Auftraggeber diese selbst zu vertreten hat;

   

c)

wenn der Auftragnehmer unmittelbar oder mittelbar einem Organ des Auftraggebers, das mit dem Abschluß und der Abwicklung des Vertrages befaßt ist, für es oder einen Dritten einen Vermögensvorteil anbietet, verspricht oder gewährt;

   

d)

wenn der Auftragnehmer selbst oder eine von ihm zur Erfüllung des Auftrages herangezogene Person Geheimhaltungspflichten verletzt;

   

e)

wenn der Auftragnehmer - sind es mehrere, auch nur einer von ihnen - stirbt oder die Eigenberechtigung verliert.

Erklärt der Auftraggeber nach dieser Bestimmung seinen Rücktritt vom Vertrag, so verliert der Auftragnehmer jeden Anspruch auf das Entgelt, soweit er nicht bereits eine für den Auftraggeber verwertbare Teilleistung erbracht hat; trifft den Auftragnehmer ein Verschulden am Eintritt des Rücktrittsgrundes, hat er dem Auftraggeber auch die durch eine allfällige Weitergabe des Auftrages an einen Dritten erwachsenden Mehrkosten zu ersetzen.

Auch nach vollständiger Erfüllung durch Auftraggeber und Auftragnehmer und nach Beendigung aller Dauerschuldverhältnisse bleiben die Bestimmungen betreffend Geheimhaltung, und Datenschutz für weitere fünf Jahre in Kraft.

 

5.2

Vertragsdauer und Kündigung von Wartungsverhältnissen

Soweit nicht anders vereinbart, werden Wartungsverhältnisse auf unbestimmte Zeit geschlossen und können von Seiten des Auftraggebers unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten, von Seiten des Auftragnehmers unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten zum Letzten jedes Kalendermonats durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden, wobei das Datum des Poststempels gilt. Der Auftraggeber hat zusätzlich das Recht, das Vertragsverhältnis auch nur für einzelne trennbare IT-Komponenten zu kündigen. Der Auftragnehmer verzichtet auf eine Kündigung vor Ablauf des fünften auf die Abnahme der IT-Komponente folgenden Kalenderjahres.

 

5.3

Außerordentliche Kündigung

Im Fall von wiederholten Verletzungen der Pflichten aus einem diesen AVB unterliegenden Vertrag oder im Fall der Handlungsunfähigkeit des anderen Vertragspartners hat jeder Vertragspartner das Recht den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen.

Als Handlungsunfähigkeit gelten Liquidation, Eröffnung eines Konkursverfahrens oder Abweisung eines Konkursantrages mangels Masse.

 

 

6

SONSTIGES

   

6.1

Einzelaufträge

Wenn der Auftraggeber Wartungsleistungen als Einzelauftrag vergeben will, fordert er unter Bezugnahme auf diese Allgemeinen Vertragsbedingungen die gewünschte Leistung beim Auftragnehmer schriftlich an.

Wartungsleistungen auf Einzelauftrag berechnet der Auftragnehmer entsprechend der aufgewendeten Arbeitszeit und des benötigten Materials, beides gemäß der jeweils gültigen Preisliste des Auftragnehmers, in welche dem Auftraggeber auf Anfrage Einsicht gegeben wird, und dem üblichen Behördenrabatt. Angefangene Arbeitsstunden werden auf die nächste halbe Stunde aufgerundet.

Für Wartungsleistungen vor Ort werden außerhalb jener Orte, in denen Wartungsstützpunkte eingerichtet sind, Reisekosten gemäß der jeweils gültigen Preisleiste des Auftragnehmers vergütet.

Für im Rahmen von Einzelaufträgen ersetzte oder reparierte IT-Produkte garantiert der Auftragnehmer Fehlerfreiheit in Werkstoff und Werkarbeit für 12 Monate ab Ersatz/Reparatur.

Bei vom Auftragnehmer zu vertretendem Leistungsverzug kann der Auftraggeber sofort unter Benachrichtigung des Auftragnehmers vom Vertrag zurücktreten.

 

6.2

Geheimhaltung, Datenschutz

Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Geheimhaltung aller in Ausführung eines Auftrages beim Auftraggeber oder aus IT-Systemen oder sonstigen Unterlagen des Auftraggebers erlangten Informationen, sofern ihn der Auftraggeber nicht in einem bestimmten Fall schriftlich von dieser Verpflichtung entbindet oder die Informationen nicht öffentlich bekannt sind. Überdies verpflichtet sich der Auftragnehmer, bei sonstiger verschuldensunabhängiger Schadenersatzpflicht, für den Fall, als er sich zur Erbringung seiner Leistung anderer Personen bedient, diese Verschwiegenheitspflicht auch allen anderen von ihm zur Erbringung der Leistung herangezogenen Personen schriftlich zu überbinden.

Der Auftragnehmer wird sämtliche gesetzliche Verschwiegenheitspflichten einhalten und nur solche Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen einsetzen, die zur Geheimhaltung gemäß § 20 Datenschutzgesetz ausdrücklich schriftlich verpflichtet wurden.

Für gesondert als "vertraulich" oder äquivalent gekennzeichnete Dokumente wird der Auftragnehmer die ihm vom Auftraggeber bekannt gegebenen Sicherheitsstandards einhalten.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, ersetzte IT-Komponenten so zu bearbeiten, daß die auf ihnen enthaltenen Informationen nicht mehr lesbar sind, oder diese nach Vereinbarung unter Aufsicht zu zerstören.

Die erfolgte Löschung oder Zerstörung ist auf Wunsch des Auftraggebers in jedem Einzelfall vom Auftragnehmer schriftlich zu bestätigen.

 

6.3

Zessionsverbot

Alle Geldforderungen aus einem diesen AVB unterliegenden Vertrag unterliegen einem Zessionsverbot.

 

6.4

Zurückbehaltung und Leistungspflicht

Im Streitfall ist der Auftragnehmer nicht berechtigt, Lieferungen zurückzubehalten oder Leistungen einzustellen.

 

6.5

Meistbegünstigungsrecht

Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber ein Meistbegünstigungsrecht ein. Sollte der Auftragnehmer einem anderen Auftraggeber für vergleichbare Aufträge bessere Konditionen gewähren, hat der Auftraggeber den Anspruch, daß der Vertrag in diesem Sinne geändert wird.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, besondere Bedingungen bezüglich Software, wie sie den öffentlichen Dienststellen und/oder dem Auftragnehmer angeboten werden, an den Auftraggeber weiterzugeben.

 

6.6

Schriftform

Zusätze und Änderungen werden nur wirksam, wenn sie in schriftlicher Form erfolgen und von beiden Vertragspartnern unterzeichnet sind. Dies gilt auch für das Abgehen vom Formerfordernis der Schriftform. AGB des Auftragnehmers werden nicht Vertragsbestandteil.

 

 

7

Anhang:

STÖRUNGSBERICHT FÜR IT- KOMPONENTE .....

     

Lfd Nr

Nr des
Techniker-
berichts

Betroffene
IT-Kompo-
nente

Fehler-
klasse

Beginn der
Störung

Ende der
Störung

Auswirkung

             
             
             
             
             

 

Art der Unterbrechung:

 

S .. Störungsbehebung

 

I .. Installation einer neuen Version

Auswirkung

Welche IT-Komponenten konnten noch genutzt werden?

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Version Juli 1998 - 1.01 (Okt. 98)

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