STADTSCHULRAT für WIEN - Erlaßbibliothek - Dokument: 350.017/003/98 (unverbindliche Kopie)

STADTSCHULRAT FÜR WIEN
Dr. Karl Renner-Ring 1, A-1010 Wien

 

Zl. 350.017/03/98

Wien, 5. November 1998

Dienstaufträge im Sinne des
§ 61 Abs. 4 Z. 3 GG

 

ERIIIb :

410

An
a l l e Berufsschulen

 

Sehr geehrte Damen!
Sehr geehrte Herren!

 

Mit dem Budgetbegleitgesetz VOBl. des BMUKA vom 1. Februar 1998, Nr. 7, 2. Stück, wurde auch die Abrechnung der Mehrdienstleistungen (MDL) der Lehrer neu geregelt:

Danach soll nunmehr die Vergütung von MDL grundsätzlich auf die tatsächlich erfolgte Unterrichtserteilung abgestimmt werden.

Bestimmte im Gesetz angeführte Fälle werden dabei aber wie tatsächlich gehaltene Unterrichtsstunden behandelt.

Dazu zählen im Sinne des § 61 Abs. 4 Gehaltsgesetz:

1.

Feiertage, Allerseelentag und Festtag des Landespatrones,

 

2.

Teilnahme des Lehrers an eintägigen Schulveranstaltungen oder eintägigen

schulbezogenen Veranstaltungen oder

an einer Dienststellenversammlung,

 

3.

ein Dienstauftrag, dessen Erfüllung

a)

weder zu den lehramtlichen Pflichten zählt noch der Fort- oder
Weiterbildung oder einer sonstigen Ausbildung dient, und

b)

nicht zu einem anderen Zeitpunkt möglich ist.

 

Dienstaufträge im Sinne dieser Bestimmung (§ 61 Abs. 4 Z. 3 GG) bewirken also, dass die dadurch entfallenen Unterrichtsstunden als erbracht gewertet werden. Sie führen daher zu keiner Verminderung oder Einstellung von MDL. Auch im Hinblick auf die Vergütung von Supplierstunden gelten diese entfallenen Unterrichtsstunden als erbracht.

Dienstaufträge in diesem Zusammenhang beziehen sich insbesondere auf die Erfüllung von allgemeinen (nicht lehramtlichen) Pflichten eines Lehrers, die nicht zu einem anderen Zeitpunkt als der vorgesehenen Unterrichtszeit erfüllt werden können.

Die in § 61 Abs. 4 Z. 3 genannten lehramtlichen Pflichten eines Lehrers ergeben sich aus § 31 LDG in Verbindung mit den einschlägigen schulrechtlichen Vorschriften (z.B. § 51 SchUG).
Die Dienstpflichten sind in § 29 LDG geregelt. Hierzu zählen z.B. Weisungsgebundenheit, die Verpflichtung zur ärztlichen Untersuchung etc.

Um eine einheitliche Vorgangsweise zu gewährleisten und unterschiedliche Interpretationen der gesetzlichen Voraussetzungen für einen Dienstauftrag zu verhindern, wurden von einer Arbeitsgruppe folgende Anlassfälle für mögliche Dienstaufträge, die nicht zum Entfall von Mehrdienstleistungen führen, festgelegt.

 

BEISPIELE:

 

1.

Beispiele für Dienstaufträge, die nicht zum Entfall von MDL führen (gemäß § 61 Abs. 4

Z. 3 Gehaltsgesetz):

=

Direktorendienstbesprechungen

=

Dienstbesprechungen für Gruppen von Lehrern, die durch den SSR angesetzt werden (z.B. EDV-Kustoden)

=

Dienstbesprechungen für einzelne Lehrer mit LSI, BSI, Juristen, Referenten usw. aufgrund einer Einladung/Ladung durch den SSR;

=

Referententätigkeit auf Anordnung der Dienstbehörde, für die keinerlei Abgeltung gewährt wird

=

Einladung zu einem strukturierten Interview oder zur CPA durch den SSR

=

Teilnahme eines Lehrervertreters des SGA am strukturierten Interview im Rahmen der Neubestellung eines Schulleiters nach dem Wiener Objektivierungsmodell

=

amtsärztliche Untersuchungstermine

=

Mitwirkung in der Disziplinar- oder Leistungsfeststellungskommission

=

Organisation und Durchführung von Wettbewerben, die vom BMUkA oder vom SSR veranstaltet werden (z.B. Landes- und Bundeswettbewerbe bei Olympiaden, Schülermeisterschaften, Kampfrichtertätigkeit bei solchen Bewerben, ...)

=

Teilnahme an Sitzungen des Kollegiums (in der Funktion als Vertreter der Lehrerschaft)

=

Einberufung zu einer Sitzung einer Projektgruppe durch das BMUkA und SSR
(z.B. Lehrplangruppe)

=

Einberufung zu einer Sitzung einer Approbationskommission

=

Entsendung als Fachexperte, Gutachter, etc. durch die Dienstbehörde

=

Organisatorische Tätigkeiten für besondere schulische Veranstaltungen sowie deren Durchführung (z.B. 100 - Jahrfeier), sofern diese entsprechend umfangreich und zu keinem anderen Zeitpunkt möglich sind

=

Begleitung eines verletzten Schülers ins Krankenhaus

=

Anwesenheit des Kustos bei der Überprüfung von Maschinen und Geräten in Funktionsräumen durch Schulerhalter, .....

=

Teilnahme an der einmal jährlich stattfindenden Schulreferententagung des Wiener Jugendrotkreuzes

 

 

2.

Beispiele für Tätigkeiten und Dienstaufträge, die zum Entfall von MDL führen:

 

=

Alle Arten von lehramtlichen Pflichten (z.B. Konferenzen, Sprechtage, Wiederholungsprüfungen)

=

Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen

=

sonstige Ausbildung (inkl. Lehramtsprüfungen)

=

Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften

=

Teilnahme an zwei- und mehrtägigen Schulveranstaltungen/schulbezogenen Veranstaltungen

=

Sonderurlaub, Karenzurlaub, Waffenübungen, ...

=

Tätigkeit als Schöffe (Es kann allerdings Verdienstentgang in Höhe der entfallenen

=

Zeugenladungen MDL bei Gericht geltend gemacht werden; 1,51% bzw. 1,43%

vom Bruttobezug = Vergütung für 1 MDL)

=

Teilnahme an Schulgottesdiensten oder anderen religiösen Übungen mit genereller Fernbleibeerlaubnis der Schüler

=

privater Arztbesuch eines Lehrers (auch in Akutfällen)

=

Schulung der Wahlvorsitzenden für Nationalratswahl, Bundespräsidentenwahl

 

Wegen der besoldungsrelevanten Auswirkungen der in Pkt. 1 angeführten Dienstaufträge ist es für die Schulaufsicht unerlässlich, diese Dienstaufträge schriftlich festzuhalten und die Unterlagen 7 Jahre an der Schule aufzubewahren.

Es wird ersucht, hiefür beiliegendes Formular SSR Nr. 504b/98 zu verwenden.

Bei nicht im Katalog angeführten Anlassfällen steht der Stadtschulrat für Wien für Rückfragen gerne zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

Für den Amtsführenden Präsidenten

Dr. Barbara Hopf

Beilage:
Formular für Dienstaufträge
nach § 61 Abs. 4 Z. 3 GG
SSR Nr. 504b/98

 

 

 

 

Dienstauftrag gemäß § 61 Abs. 4 Z 3 Gehaltsgesetz

 

 

Langstempel der Schule:

 

 

ergeht an

.....................................................................................................................

 

Name des Lehrers/der Lehrerin; Dienstcharakter

 

für

...............................................................................................................................

 

Zweck

 

 

Unterrichtsentfall

 

Tag:

...............................................................

 

Stunde(n):

...............................................................

 

Klasse(n):

...............................................................

Die Direktion erklärt, dass die Erfüllung dieses Dienstauftrages im Sinne von

§ 61 Abs. 4 Z 3 zu keinem anderen Zeitpunkt möglich ist.

 

 

.........................................................................

 

..............................................................

Datum; Unterschrift d.Berufsschuldirektorin/
des Berufsschuldirektors

 

Datum; Unterschrift der Schulaufsicht

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

SSR Nr. 504b/98