STADTSCHULRAT für WIEN - Erlaßbibliothek - Dokument: 000.036/010/99 (unverbindliche Kopie)

Zl. 000.036/10/99

Durchführung des Bundesfinanzgesetzes 1999
Ergänzende Erläuterungen zum Rechnungsjahr 1999

Wien, 24. Februar 1999

 

Sachbearbeiter:
Reg.Rat AD Manfred Peitl
Tel. 525 25 / 77901 DW

 


An die

ERI :
ERII :

714
500

Direktionen aller
Bundesschulen und
Bundesschülerheime

 

Sehr geehrte Frau Direktorin!
Sehr geehrte Herr Direktor!

Das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat allen Bundesschulen und Bundesschülerheimen mit seinem Rundschreiben Nr. 4a/1999 vom 25. Jänner 1999, GZ 14.300/1-ZA/A/6a/99, Richtlinien zur Durchführung des Bundesfinanzgesetzes 1999, betreffend das Rechnungsjahr 1999, übermittelt
(Beilage RS 4a).

Mit , der Übermittlung dieses Rundschreibens werden die Schulen und Schülerheime neuerlich auf die wesentlichen und grundsätzlichen Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), des Bundesfinanzgesetzes (BFG) sowie der Vergaberichtlinen des Bundes in den letztgültigen Fassungen, hingewiesen.

Der Stadtschulrat für Wien ergänzt die Ausführungen des genannten Rundschreibens wie folgt:

ZWECKGEBUNDENE GEBARUNG.

Zum Zwecke der Zuordnung der Rücklagen aus den Vorjahren zu den Anlagen (UT 3) und Aufwendungen (UT 8) hat der Stadtschulrat für Wien den Schulen und Schülerheimen Unterlagen übermittelt aus denen jeweils der der Schule bzw. dem Schulerheim per 1.1.1999 zur Verfügung stehende Gesamtbetrag, aus der Gegenüberstellung der erzielten Einnahmen und den bereits getätigten Ausgaben, seit der Einführung der zweckgebundenen Gebarung (SALDO 1998), ersichtlich ist.

Die Meldung über die von ihnen im Kalenderjahr 1999 beabsichtigten Ausgaben bei den Anlagen (UT 3) und Aufwendungen (UT 8) ist ehestmöglich mittels FAX (52525/99/77901) an die BH d. SSR f. Wien zu übermitteln, sodaß die Meldung über die Zuordnung der Rücklagen aus den Vorjahren rechtzeitig (1. März 1999) an die zuständigen kreditführenden Abteilungen des BMUkA erfolgen kann.

Besonders möchte der SSR f. Wien darauf hinweisen, daß mit dem Inkrafttreten des Bundesfinanzgesetzes 1999 auch die Gebühren und Kostenersätze für Lern- und Arbeitsmittel, die Erlöse aus der Überlassung von Schülerheimplätzen an Dritte sowie die Kostenersätze für Dienstleistungen, Lieferungen, Gutachten der Schule

im Rahmen der zweckgebundenen Gebarung verrechnet werden dürfen.

[X]SOFTWARE:

Abweichend von der bisherigen Vorgangsweise (vgl. Anmerkung zur
Kontenunterklasse 07../ Seite 112 der Kontenpläne für Gebietskörperschaften)
sind Ausgaben für Software bei der entsprechenden VA-Post 0420 (Anschaffungswert über 5.000 S) bzw. den VA-Posten 400. (Anschaffungswert unter 5.000 S), jeweils inklusive MWSt, zu verrechnen, sofern es sich um keine Ausgaben handelt, die im Zusammenhang mit der Anschaffung und dem Betrieb einer im Plan für Datenverarbeitunsanlagen enthaltenen bzw. aufzunehmenden ADV-Anlage stehen. Im Bereich des SSR f. Wien gibt es solche bundeseigene Mittelanlagen in der HTBLA 1, HTBLA 3/Leb, HTBLA 3/Ung, HTBLA 4, HTBLA 10 und HTBLA 22. In diesen Fällen ist die Verrechnung bei den entsprechenden VA-Posten-Untergliederungen der VA-Post 0488 (über 5.000 S) bzw. 4008 (unter 5.000 S) jeweils inklusive MWSt, vorzunehmen.

Im Zuge der Erweiterung der zweckgebundenen Gebarung wird darauf hingewiesen, daß für Einnahmen oder Ausgaben im Laufe eines Finanzjahres, die ihrer Art nach zwar einem Voranschlagsansatz, jedoch unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Kontenplanes keiner dort vorgesehenen VA-Post zugeordnet werden können, ein Antrag auf Posteneröffnung im Wege der BH d. SSR für Wien zu stellen ist.

Mit freundlichen Grüßen

Für den Amtsführenden Präsidenten.

Beilage

Dr. Wolfgang Reiter
Senatsrat

 

A-1010 Wien, Dr. Karl Renner-Ring 1; Tel.: 525 25/DW; Fax: 525 25/7033 oder 99/DW; DVR 0064 131

 

 

Zukunft= Bildung= Kultur

 

BUNDESMINISTERIUM
FÜR UNTERRICHT
UND KULTURELLE
ANGELEGENHEITEN

GZ 14.300/1-Z/A/6a/99

 

Bundesfinanzgesetz 1999;
Durchführung

Minoritenplatz 5
A-1014 Wien

   
 

Tel. + 43-1/531 20 - 0
Fax +43-1/531 20

   
 

Sachbearbeiter:
ADir. RgR Viehauser
Tel.:
01/53120/4262
Fax:
01/53120/4504

Sachgebiet:
Inhalt:
Geltung:

Budget- und Rechnungswesen
Durchführung des Bundesfinanzgesetzes 1999
Rechnungsjahr 1999

 

RUNDSCHREIBEN Nr. 4a/1999

 

Allen

Bundesschulen der Unterrichtsverwaltung

 

In den letzten Jahren ist es in vielen Bereichen gelungen, schrittweise und im Einklang mit den haushaltsrechtlichen Grundsätzen eine Dezentralisierung im Bereiche der Schulverwaltung vorzunehmen.

Das Anwachsen autonomer Bereiche muss mit dem Bewusstsein verbunden sein, dass übertragene Entscheidungsbefugnis auch Eigenverantwortlichkeit bedeutet.

Damit ist (selbstverständlich in Verbindung mit entsprechenden zentral und dezentral zu veranlassenden Schulungen) die Verpflichtung zur Einhaltung gesetzlicher, insbesonders haushaltsrechtlicher Vorschriften beinhaltet.

Dazu ist auch die Ministerverantwortlichkeit im Rahmen der Bundesregierung und gegenüber dem Nationalrat, das Legalitätsprinzip, sowie bei manchen Entscheidungen in der Verwaltung das gesetzlich vorgeschriebene Zusammenwirken mit dem Bundesministerium für Finanzen im Rahmen seiner Verantwortung für das Gesamtbudget und gegenüber dem Parlament zu beachten. Deshalb kann das BMUkA auch keine Entscheidungsbefugnis abgeben, die der Mitwirkung Anderer bedarf.

Da es die Absicht des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten ist, die Verantwortung auch im Bereich der Haushaltsführung vom Ministerium auf die Behörden 1. Instanz und die einzelnen Dienststellen vor Ort, insbesonders die betroffenen Schulen, zu verlagern, ist es zweckmäßig, den Hinweis auf die nachstehenden grundsätzlichen Haushaltsvorschriften des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das BGBl. Nr. 30/1999, den Durchführungsbestimmungen zum Bundesfinanzgesetz 1999 voranzustellen:

Gemäß § 2 Abs. 1 BHG hat die Haushaltsführung der Erfüllung der Aufgaben des Bundes unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu dienen.

Gemäß § 37 BHG hat jedes Organ der Haushaltsführung als bindende Grundlage der Gebarung das jeweilige Bundesfinanzgesetz anzuwenden, was zur Folge hat, dass die jeweils in den Datenverarbeitungsanlagen ausgewiesenen Beträge einen bindenden Rahmen bedeuten, dessen unzulässige Überschreitung disziplinär zu ahnden ist. Denn jedes anweisende Organ hat die Inanspruchnahme seiner Jahres- und Monatsvoranschlagsbeträge (für die es auf Grund der Gesetze zuständig ist) zu überwachen".

Gemäß § 41 BHG dürfen Ausgaben, die im Bundesvoranschlag nicht vorgesehen sind (außerplanmäßige Ausgaben) oder die eine Überschreitung von Ausgabenansätzen des Bundesvoranschlags erfordern (überplanmäßige Ausgaben) nur auf Grund der bundesfinanzgesetzlichen Bewilligung geleistet werden. Dieses Bewilligungsverfahren ist mit im Art. V des BFG vorgegebenen Schranken im Zusammenwirken zwischen Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und Bundesministerium für Finanzen detailliert geregelt.
In den §§ 44 und 45 BHG wird geregelt, dass jedes anweisende Organ ein Einzelvorhaben nur dann eingehen darf, wenn die erforderlichen Budgemittel sowohl der Höhe als auch der Art nach im Rahmen des betreffenden Vorauschlagsansatzes verfügbar sind. Bei Vorbelastungen (Erfüllung der Fälligkeit zumindest in einem künftigen oder mehreren Finanzjahren) gelten besondere Bestimmungen.

In den §§ 60 ff BHG sind besondere Regelungen und Vorschriften zu den für die Haushaltsführung sensiblen Themen der Rückforderung nicht geschuldeter Leistungen des Bundes, Stundungen, Ratenbewilligung, Aussetzung und Einstellung der Einziehung bei Forderungen des Bundes, Verzicht auf Forderungen des Bundes, Verfügungen über Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens, Verfügungen über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens, Finanzschulden sowie Bundeshaftungen enthalten.

Gemäß § 90 BHG muss vor Anweisung jeder Zahlungsanspruch und jede Zahlungsverpflichtung auf ihren Grund und ihre Höhe überprüft werden und ist die sachliche und rechnerische Richtigkeit schriftlich zu bestätigen.

Schließlich muss auf die Mitteilungspflicht des zuständigen haushaltsleitenden Organs über Maßnahmen wegen eines Verstoßes gegen Haushaltsvorschriften gegenüber dem Bundesministerium für Finanzen und dem Rechnungshof gemäß § 99 BH verwiesen werden, wenn dem Bund ein Schaden zugefügt wurde.

 

Zweckgebundene Gebarung:
Mit den §§ 128 a und b Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 69/1996, ist die erforderliche gesetzliche Grundlage für die Einführung der zweckgebundenen Gebarung in der Schulverwaltung geschaffen worden. Oberstes Gebot ist, dass gemäß § 17 Abs. 5 BHG Ausgaben erst dann getätigt werden dürfen, wenn die entsprechenden zweckgebundenen Einnahmen bzw. zugeführten Rücklagen tatsächlich belegbar, d.h. in der Datenverarbeitung feststellbar sind. Weiters muss gesichert sein, dass Ausgaben auf Grund absehbarer Einnahmen die tatsächlich im Nachhinein gebuchten Einnahmen keinesfalls überschreiten dürfen.

Gemäß § 128 a Abs. 5 SchOG sind zunächst die zweckgebundenen Einnahmen vorrangig zur Bedeckung der mit der jeweiligen Überlassung bzw. speziellen Widmung entstandenen Ausgaben zu verwenden. Darüber hinausgehende Einnahmen können für andere Zwecke der Schule bzw. des Schülerheimes verwendet werden.

 

Im Rahmen der zweckgebundenen Gebarung dürfen verrechnet werden:

*

Schulraumüberlassungen für nichtschulische Zwecke gemäß § 128 a SchOG

*

Sonstige Drittmittel gemäß § 128 b SchOG, wie bespielsweise Einnahmen aus

 

-

Werbung und Sponsoring,

 

-

Erlöse aus Kantinen, Schulbuffets, Lehrmittelverkaufsstellen, Automaten, Überlassung von Kopiergeräten an Dritte,

 

-

Erlöse aus der Überlassung von Schülerheimplätzen an Dritte,

 

-

Gebühren und Kostenersätze für Lern- und Arbeitsmittel,

 

-

Kostenersätze für Dienstleistungen, Lieferungen, Gutachten der Schule.

Die Zuordnung der Rücklagen aus den Vorjahren zu den Anlagen (UT 3) und Aufwendungen (UT 8) hat bis spätestens 1. März 1999 an die zuständige kreditführende Abteilung des BMUkA zu erfolgen. Die Bundes-Schulen hätten daher diese Zuordnung ihrem Landesschulrat/Stadtschulrat für Wien bis spätestens 15. Februar 1999 zu melden, für die dem BMUkA direkt nachgeordneten Dienststellen gilt der 1. März 1999. Bei Versäumnis dieses Termines ohne Begründung wird die Zuteilung vorn BMUkA vorgenommen.

Es darf sämtlichen Mitarbeitern beim Budgetvollzug, die sich über haushaltsrechtliche Vorschriften nicht völlig im Klaren sind, empfohlen werden, vor Veranlassung haushaltsrelevanter Maßnahmen bei der Buchhaltung bzw. Budgetabteilung der jeweils vorgesetzten Dienststelle oder in der Abteilung Z/A/6a des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten anzufragen!

Für alle Dienststellen der Unterrichtsverwaltung relevante Durchrführungsbestimmungen zum Bundesfinanzgesetz 1999 (die vollständige Fassung des Bundesministeriums für Finanzen liegt bei allen Landesschulräten/Stadtschulrat für Wien bzw. kreditführenden Abteilungen des BMUkA auf):

Das Bundesiministerium für Finanzen hat mit Note Z 01 0101/3-II/1/98 vom 23. Dezember 1998 zu dem in Bundesgesetzblatt kundgemachten Bundesfinanzgesetz (BFG) 1999 nachstehende, hier auszugsweise wiedergegebene Durchfürungsbestimmungen erlassen.

Der Nationalrat hat am 28. Mai 1998 das BFG/99 samt BVA, Konjunkturausgleich-Voranschlag, Stellenplan, Fahrzeugplan und Plan für DVA beschlossen.

Dieses wurde im BGBl. 1 unter der Nr. 105 bzw. Nr. 157/1998 veröffentlicht bzw. berichtigt und durch die Bundesgesetze BGBl. 1 Nr. 107/1998, BGBl. 1 Nr. 123/1998, BGBl. 1 Nr. 189/1998, BGBl. 1 Nr. 5/1998 sowie BGBl. 1 Nr. 10/1999, novelliert.

 

I. Grundsätzliches zum BVA 1999

Ausgabenbindung

Gemäß Artikel XVI Abs. 1 BFG/99 hat der BMF eine Ausgabenbindung hinsichtlich der im BVA 1999 bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6 und 8 vorgesehenen Ausgaben, ausgenommen zweckgebundene Gebarung, EU-Gebarung, Vergütungen und Überweisungen im Bundeshaushalt im Ausmaß von 5 vH verfügt.
Bindungsumlegungen im Einvernehmen zwischen den zuständigen kreditführenden Abteilungen und der Abteilung Z/A/6a sind möglich. Mit einer Aufhebung dieser gesetzlichen Bindung ist nicht zu rechnen. Hinsichtlich einer allfälligen ressortinternen Ausgabenrückstellung ergeht ein eigenes Rundschreiben in Kürze.

 

II. Monatsvoranschläge

Mit BMF-Z 01 0309/1-II/1/98 vom 19. November 1998 wurden seitens des BMF mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1999 die Richtlinien über die Erstellung und Abwicklung des Monatsvoranschlages erlassen.

Gemäß Pkt. 6.1 - "Überschreitung von Monatsvoranschlagsbeträgen/Umschichtungen innerhalb des Kapitels" besteht die Möglichkeit der Umschichtung von zugewiesenen Monatskrediten innerhalb der Ermessensausgaben des Kapitels 12 (mit Ausnahme zugunsten UT 6: Umschichtungen zugunsten von VA-Ansätzen für Förderungen sind nur im Einvernehmen mit dem BMF möglich).

Die Durchführung der Umschichtung erfolgt beim Kapitel 12 durch Kontaktnahme zwischen den jeweils betroffenen kreditführenden Abteilungen des Ressorts durch die Buchhaltung des BMUkA bzw. bei den schulischen VA-Ansätzen die jeweiligen Buchhaltungen bei den Landesschulräten/Stadtschulrat für Wien. Die Umschichtungen bei den Bundesschulen (zwischen UT 3 und 8 desselben Paragraphen) müssen über die Buchhaltung der Landesschulräte/des Stadtschulrates für Wien erfolgen.

Es darf darauf hingewiesen werden, dass von dieser Umschichtung nur der Monatsvoranschlag, jedoch nicht der Jahreskredit betroffen ist. Die Einhaltung der bei der jeweiligen Dienststellenkennzahl zur Verfügung stehenden Jahreskredite der einzelnen VA-Ansätze bis zum Jahresende ist jedenfalls zu gewährleisten! Deshalb ist diese Ermächtigung auf die Monate Jänner bis Oktober beschränkt!

Pkt. 6.2 - "Monatsausgabenüberschreitung" in der Hölle von bis zu 1 Million Schilling je Kapitel könnten im BMUkA nur darin angeboten werden, wenn am Monatsletzten keine Überschreitung feststellbar ist. Die vielen personalbezogenen VA-Posten im Ressort lassen bis zum Monatsletzten nicht errechnen, dass die Monatskredite des Kapitels 12 nicht überschritten werden. Daher erübrigt sich grundsätzlich die Ausnutzung des Punktes 6.2.

 

III. Postenausgleich

(1)

Mehrausgaben bei einer VA-Post dürfen gemäß § 48 Abs. 1 BHG nur geleistet werden, wenn gleich hohe Ausgaben bei einer VA-Post oder mehreren VA-Posten desselben Voranschlagsansatzes zurückgestellt werden. Ein Postenausgleich zugunsten und zulasten einer VA-Post für Ausgaben nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen ist nur zulässig, wenn die Zweckbestimmung gewahrt bleibt.

(2)

Gemäß § 48 Abs. 2 BHG ist in nachstehenden Fällen ein Postenausgleich nur mit Zustimmung des BMF zulässig:

 

1.

zugunsten von Ausgaben, die in künftigen Finanzjahren zusätzliche Belastungen des Bundes nach sich ziehen;

 

2.

zugunsten von Einzelvorhaben, die Zwecken verschiedener haushaltsleitender Organe dienen.

 

IV. Finanzieller Wirkunesbereich

Auf Grund der Gesamtverantwortlichkeit des BMF für das Budget werden Befassungsgrenzen für die Mitwirkung des BMF im Rahmen der Vollziehung der Gebarung alljährlich festgelegt, die im entsprechenden Rundschreiben über den Finanziellen Wirkungsbereich allen Dienststellen des BMUkA weitergegeben werden.

Abkürzungen:

Abs.

=

Absatz

Art.

=

Artikel

BFG/99

=

Bundesfinanzgesetz für das Jahr 1999

BGBl.

=

Bundesgesetzblatt

BHG

=

Bundeshaushaltsgesetz. BGBl. Nr. 213/1986 i.d. dzt. geltenden Fassung
(zuletzt geändert durch BGBl. 1 Nr. 30/1999)

BHV 1989

=

Bundeshaushaltsverordnung 1989. BGBl. Nr. 570/1989
i.d. dzt. geltenden Fassung

BMF

=

Bundesminister(ium) für Finanzen

BMUkA

=

Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten

BVA

=

Bundesvoranschleg

DFB

=

Durchführungsbestimmung(en)

DKZ

=

Dienststellenkennzahl(en)

DVA

=

Datenverarbeitungsanlage(n)

RH

=

Rechnungshof

VA

=

Voranschlag

Z

=

Zahl, Ziffer

 

Wien, 25. Jänner 1999

Die Bundesministerin:
Gehrer

F. d. R. A.: