STADTSCHULRAT für WIEN - Erlaßbibliothek - Dokument: 000.036/036/92 (unverbindliche Kopie)

STADTSCHULRAT FÜR WIEN
Dr. Karl Renner-Ring 1, A 1010 Wien

 

Zl. 000.036/36 - 1992

Wien, 15. September 1992

Planung und Abwicklung von Investitionen

 

Sachbearbeiter:

 

AR Manfred Peitl

 

Tel. Nr. 914 06 46/DW 10

 

 

ERI :

112

 

ERII :

540

An a 1 1 e
Bundesschulen

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Der Stadtschulrat für Wien teilt aus gegebenen Anlaß mit, daß das Bundeshaushaltsgesetz (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, in der geltenden Fassung, im Abschnitt III, § 12, die Budgetprognose, das ist eine Vorschau auf die voraussichtliche Entwicklung des Bundeshaushaltes in den nächsten vier Jahren, vorschreibt.

Die das erste Jahr der Budgetprognose betreffenden Angaben haben inhaltlich mit dem Bundesvoranschlagsentwurf für dieses Jahr übereinzustimmen.

Zur Erstellung dieser Budgetprognose ist gemäß § 13 (BHG) das Investitionsprogramm zu erstellen.

Das Investitionsprogramm stellt eine Übersicht über die vom Bund für den mindestens die nächsten vier Jahre umfassenden Zeitraum geplanten Investitionen dar.

Die Planung, Abwicklung und Durchführung des Investitionsprogrammes für Anlagen (UT 3) hat das BMUK wie folgt festgelegt:

 

1. Erfassung der Anlagen

Gemäß § 20 Abs. 4 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, in der geltenden Fassung, sind unter UT 3 (Anlagen), die Ausgaben zur Anschaffung und Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens zu verstehen.

Bei der Erfassung der geplanten Anschaffungen von Anlagen ist im Sinne des Kontenplanes für

Gebietskörperschaften folgendes zu beachten:

 

a)

Es dürfen nur Wirtschaftsgüter mit einem Einzelanschaffungswert von derzeit mehr als
S 5.000.-- einschließlich USt. aufgenommen werden.

   

b)

Wird eine größere Anzahl eines einzelnen Wirtschaftsgutes oder werden Wirtschaftsgüter verschiedener Art angeschafft, ist für die Zuordnung zu den Anlagen grundsätzlich der Einzelanschaffungswert maßgebend.Zum Beispiel sind Lehrmittel mit einem Einzelanschaffungspreis bis zu S 5.000.-- einschließlich USt. und einem Gesamtanschaffungspreis von mehr als S 5.000.-- einschließlich USt. die zwar gemeinsam angeschafft werden, aber selbständig verwendet werden können, keine Anlagen.

   

c)

Ersatzanschaffungen (Nachbeschaffungen) von Anlagen sind unter Bedachtnahme auf die Lebensdauer der zu ersetzenden Anlagen zeitgerecht zu planen und in das vierjährige Investitionsprogramm aufzunehmen. Sollte im vorgesehenen Kalenderjahr die Ersatzanschaffung nicht erforderlich sein, kann die vorgesehene Ersatzanschaffung auf ein folgendes Kalenderjahr verschoben und der hiefür vorgesehene Betrag für andere in der Vierjahresplanung genehmigte Anlagegüter verwendet werden.

   

d)

Software gehört unabhängig vom Anschaffungspreis jedenfalls zu den Anlagegütern. Software mit einem Einzelanschaffungspreis bis zu S 5.000.-- einschließlich USt. ist nicht einzeln sondern mit einem Gesamtbetrag pro Jahr in das Investitionsprogramm aufzunehmen, Software mit einem Einzelanschaffungspreis von mehr als S 5.000.-- ist jedoch einzeln aufzunehmen.

   

e)

Schlußbelagsanierungen von Außensportanlagen sind nicht in das vierjährige Investitionsprogramm aufzunehmen, sondern bei UT 8 (Aufwendungen) einzuplanen.

   

f)

Ersatzteile, die bei Reparaturen durch Dritte eingebaut werden, gelten nicht als Anlagen, auch wenn sie mehr als S 5.000.-- kosten.

 

2. Neueinrichtung von Gebäuden und Gebäudeteilen

Bei der Neueinrichtung von Gebäuden und Gebäudeteilen mit einer gesonderten Planung
(z. B. durch einen Architekten) wird so wie bisher ein Einrichtsverzeichnis mit Schätzpreisen erstellt. Dieses Einrichtsverzeichnis ist Grundlage für das vierjährige Investitionsprogramm. In das vierjährige Investitionsprogramm ist nur das jeweilige Projekt mit der Gesamtsumme einzugeben, wobei aber darauf zu achten ist, daß in diese Summe nur die für die Anlagen (das sind Gegenstände, deren Einzelanschaffungswert mehr als S 5.000.-- einschließlich USt. beträgt) erforderlichen Beträge, nicht jedoch die für geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (das sind Gegenstände, deren Einzelanschaffungswert bis zu S 5.000.- einschließlich USt. beträgt) erforderlichen Beträge aufgenommen werden.

Für diese Gegenstände, die als geringwertige Wirtschaftsgüter zu verbuchen sind, ist ein entsprechender Betrag im jeweiligen Budgetantrag bei UT 8 (Aufwendungen) Post 4000
(bzw. 4006 bei 1/12808 - HTL) vorzusehen.

 

3. Bauliche Voraussetzungen

Von den Schulen ist bei der Erstellung des vierjährigen Investitionsprogrammes zu prüfen, ob im Falle der Anschaffung von Anlagen alle baulichen Voraussetzungen gegeben sind. Erforderliche bauliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Anschaffung von Anlagen müssen zeitgerecht für das jeweilige Rahmenbauprogramm des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten bei der Schulbehörde I. Instanz beantragt werden. Das Anschaffungsjahr ist auf die Realisierung der baulichen Maßnahmen abzustimmen.

 

4. Weiterleitung der Daten für die erfaßten Anlagen

Die Daten der von den Bundesschulen geplanten Anschaffungen von Anlagen im Rahmen des vierjährigen Investitonsprogrammes sind EDV-mäßig zu erfassen (siehe Punkt 10) und gemeinsam mit dem Budgetantrag mittels Diskette der Schulbehörde I. Instanz zum Termin, der jeweils für den Budgetantrag bekanntgegeben wird, zu übermitteln.

Der Stadtschulrat für Wien überprüft die von den Schulen für das vierjährige Investitionsprogramm gemeldeten Daten pro Voranschlagsansatz auf eine Diskette und legt sie dem Bundesministerium für Unterricht und Kunst gemeinsam mit dem Budgetantrag vor.

 

5. Genehmigungsverfahren

Das vierjährige Investitionsprogramm bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für Unterricht und Kunst, die jährlich erfolgen soll. Über geplante Anschaffungen im Rahmen des vierjährigen Investitionsprogrammes, die nicht sofort genehmigt werden können, werden beim Stadtschulrat für Wien im Abstand von zwei Jahren Besprechungen mit den Schulleitern und Vertretern des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst durchgeführt.

 

6. Ausgabenrahmen

Im ersten Monat nach Inkrafttreten des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes wird dem Stadtschulrat für Wien und den Bundesschulen ein Ausgabenrahmen für Anlagen zur Verfügung gestellt. Die Anschaffung der Anlagen ist durch diesen Ausgabenrahmen begrenzt. Die EDV-mäßige Eingabe des Ausgabenrahmens in den Bundesschulen erfolgt durch die Schulsekretärin.

 

7. Anschaffung von Anlagen

a)

Die Anschaffung der Anlagen erfolgt nach dem Stand des Genehmigungsverfahrens unter Bedachtnahme auf den der Schule zur Verfügung stehenden Ausgabenrahmen; ein Tausch zwischen den für verschiedene Jahre genehmigten Anlagen kann erfolgen.

   

b)

Bei der Planung von Anlagenanschaffungen, soll seitens des Stadtschulrates für Wien bzw. der Direktionen getrachtet werden, daß die Fälligkeiten der Rechnungen möglichst gleichmäßig auf das Jahr verteilt werden.

   

c)

Für die von der Schule anzuschaffenden Anlagen sind mindestens drei vergleichbare Angebote schriftlich einzuholen. Die Grundlagen der Anbotseinholung wird vom Stadtschulrat für Wien bzw. vom Direktor/Kustos zu erstellen sein. Der Erlaß über die freihändige Vergebung von Leistungen ist zu beachten. Bei der Bestbieterermittlung sind die ÖNORM A 2050 sowie diehierzu ergangenen Durchführungserlässe zu beachten; das Ergebnis ist von der Schuleschriftlich festzuhalten.

   

d)

Wenn aufgrund der eingeholten Angebote eine Überschreitung des genehmigten Schätzpreises eintritt, ist wie folgt vorzugehen:

 

-

Bis zu einer Überschreitung von 20% kann die Schule die Bestellungen vornehmen.

 

-

Bei Überschreitungen von mehr als 20% bis 40% ist eine Genehmigung der Schulbehörde I. Instanz einzuholen.

 

-

Bei Überschreitungen von mehr als 40% ist eine Realisierung im laufenden Kalenderjahr nicht möglich; für diese Anlagenwünsche sind gegebenenfalls im vierjährigen Investitionsprogramm die Schätzbeträge zu ändern und es ist eine weitere Besprechung mit dem Bundesministerium für Unterricht und Kunst erforderlich (siehe Punkt 6).

     

e)

Im Sinne des Erlasses des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst, Min. Vdg. Bl.Nr. 63/1991, sind Anlagenanschaffungen bis zu S 50. 000.-- von den Schulen durchzuführen. Bei Anschaffungen über S 50. 000.-- ist ein Antrag auf Genehmigung dem Stadtschulrat für Wien vorzulegen.Bestellungen von Anlagen haben so zeitgerecht zu erfolgen bzw. sind Anträge der Schulbehörde I. Instanz so zeitgerecht vorzulegen, daß eine Rechnungslegung bis spätestens Ende November erfolgen kann. Bestellungen durch die Schulen müssen jedenfalls bis spätestens Ende September vorgenommen werden, Anträge auf Genehmigung zur Anschaffung von Anlagen müssen der Schulbehörde I. Instanz jedenfalls bis spätestens Ende Juni vorgelegt werden. Über nicht in Anspruch genommene Mittel wird die Schulbehörde I. Inst ab 1. Oktober verfügen.

 

8. Bestellung und Abrechnung

Die Bestellung hat von der Schule jedenfalls schriftlich mit den dafür vorgesehenen Vordrucken und unter Berücksichtigung nachfolgend angeführter Erlässe zu erfolgen:

1)

AHS des Bundes sowie das Bds. Blindenerziehungsinstitut und das Bds. Inst. f. Gehörlosenbildung SSR ZI.: 000 036/48 - 1991 vom 28. 8. 1991

2)

Bundeskonvikt Wien SSR ZI.: 240 104/9 - 1991 vom 4. 12. 1991

3)

Berufsbildende mittlere und höhere Bundesschulen
SSR ZI.: 000 036/47 - 1991 vom 28. 8. 1991

4)

Bds. Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik sowie dasPädagogische Institut des Bundes in WienSSR ZI.: 000 036/46 - 1991 vom 28. 8. 1991

5)

Bundesanstalt für Leibeserziehung

 

a)

Zu diesem Punkt keine Veränderung der bisherigen Vorgangsweise. Dem BMUK sind Kopien der Bestellscheine zu übermitteln. Zur Sicherstellung der rechtzeitigen Lieferung, zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten (da wegen der hohen Beträge die Bezahlung von Anlagegütern einer eingehenden Planung bedarf), ist anläßlich der Bestellung eine verbindliche Lieferfrist mit der Firma zu vereinbaren.

 

b)

Die monatliche Kreditanforderung erfolgt wie bisher entweder über die Schuldirektion an die Buchhaltung des Stadtschulrates für Wien bzw. durch diesen selbst im Dienstweg an das BMUK.

 

c)

Die Abrechnung bzw. Bezahlung der Anlagenanschaffungen erfolgt über die Buchhaltung des Stadtschulrates für Wien (ausgenommen: Bundesanstalt für Leibeserziehung).

 

d)

Bei der Abgrenzung zwischen Anlagen (UT 3) und Aufwendungen (UT 8) ist zu beachten,daß Rabatte den Einzelanschaffungswert vermindern, Skonti jedoch nicht.

 

e)

Zwischen den der Schule zugeteilten Ausgabenhöchstbeträgen für Anlagen (UT 3) einerseits und für Aufwendungen (UT 8) andererseits, darf die Schule selbst keinen Ausgleich vornehmen.

 

9. EDV-Programm

Zur Erleichterung der Arbeit wird allen Schulen unter Bezugnahme auf diesen Erlaß ein EDV-Programm zur Verfügung gestellt. Mit diesem EDV-Programm sollen folgende Aufgaben abgewickelt werden:

-

Erfassung aller benötigten Anlagegüter mit Schätzpreisen.

-

Ausdruck der in einem Jahr geplanten Anlagenanschaffungen als Beilage zum Bundesvoranschlag.

-

Dokumentation des Genehmigungsverfahrens für die geplanten Anlagenanschaffungen.

-

Jährliche Fortschreibung des Investitionsbedarfes.

-

Zum Ablauf eines Kalenderjahres werden die bereits angeschafften Anlagen aus der Planungsdatei in die Investitionsdatei übertragen. Die noch offenen Positionen des abgelaufenen Jahres werden in das folgende Planungsjahr übernommen.

-

Am Beginn eines neuen Kalenderjahres wird das Investitionsprogramm um ein Jahr erweitert. Anlagen, die entgegen der ursprünglichen Planung nicht mehr benötigt werden, sind zu stornieren.

-

Übersicht über die bei der UT 3 (Anlagen) im laufenden Jahr noch zur Verfügung stehenden Mittel. Dafür ist die Eingabe des Ausgabenrahmens erforderlich.

-

Terminübersicht für die Dauer der Garantie.

Dem Programm werden auch eine Programmbeschreibung und eine Benutzeranweisung angeschlossen.

 

10. Schulungen:

Erste Schulungen der Sachbearbeiter des Stadtschulrates für Wien wurden vom Bundesministerium für Unterricht und Kunst bereits durchgeführt. Die Schulungen der an den Schulen befaßten Bediensteten, wie insbesondere Schulleiter(in), Rechnungsführer(in) und Schulsekretär(in) werden so zeitgerecht durchgeführt, daß eine ordnungsgemäße Erstellung und Fortschreibung des vierjährigen Investitionsprogrammes gewährleistet ist.

Die Schulungen werden Ende September - Anfang Oktober 1992 stattfinden.

Der genaue Termin und die Zeitplanung wird ehestmöglich bekanntgegeben.

 

11. Inkrafttreten

Dieser Erlaß tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft und wird vorerst für den Zeitraum vom
1. Jänner 1993 bis 30. Juni 1994 probeweise eingeführt.

Für das Jahr 1993 gelten folgende Einführungsbestimmungen:

a)

Die Schulungen für das EDV-Programm (siehe Punkt 9), sollen zu Beginndes Schuljahres 1992/93 durchgeführt werden. Den Teilnehmern an den Schulungen sollte empfohlen werden, die für die Investitionsplanung verfügbaren Daten mitzubringen, damit die Einschulung realitätsbezogen durchgeführt werden kann.

   

b)

Das Investitionsprogramm ist für das Kalenderjahr 1993 bis 1996 zu erstellen. Für dasKalenderjahr 1993 sind jene Anlagen einzugeben, die bereits im Budgetantrag für dasJahr 1992 verschoben worden sind.

   

c)

Die Datenerfassung für diesen Planungszeitraum soll im Oktober 1992 abgeschlossen werden. Die erfaßten Daten sind im Dienstweg auf einem Datenträger bis Ende Oktober 1992 dem Stadtschulrat für Wien zu übermitteln. Die Zusammenfassung der Daten einzelner finanzgesetzlicher Ansätze und deren Weiterleitung an das BMUK erfolgt durch den Stadtschulrat für Wien.

   

d)

Das BMUK wird die grundsätzlichen Genehmigungen bis zu Beginn des Jahres 1993 erteilen.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Für den Amtsführenden Präsidenten:

Dr. Reiter
Senatsrat