STADTSCHULRAT für WIEN - Erlaßbibliothek - Dokument: 000.036/062/97 (unverbindliche Kopie)

STATSCHULRAT FÜR WIEN

000 036/62/97

Wien, 27. Februar 1998

Investitionsplanung für Bundesschulen

Anweisungsermächtigung

Neuregelungen

 

ERI :

714

 

ERII :

500

 

An die

Direktionen aller Bundesschulen

 

Sehr geehrte Frau Direktorin!

Sehr geehrter Herr Direktor!

In der Beilage werden die Rundschreiben des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten Nr. 62 und 63/97 übermittelt.

Durch die Neuregelungen in Zusammenhang mit der Investitionsplanung an Bundesschulen sowie der Anweisungsermächtigung soll eine Verwaltungsvereinfachung unter Beachtung der Grundsätze der Regionalisierung sowie der autonomen eigenverantwortlichen Bewirtschaftung von Budgetmitteln an den Schulen bewirkt werden.

Zur Umsetzung in der Praxis werden in den nächsten Wochen ergänzende Informationen und Unterlagen durch das Bundesministerium für Unterricht und Kunst an die Landesschulräte ergehen, worauf die Schulen mit Blickrichtung auf die konkrete Umsetzung im Wiener Bereich unverzüglich alle erforderlichen Detailinformationen und Unterlagen erhalten werden.

Mit freundlichen Grüßen

Für den Amtsführenden Präsidenten:

Beilagen

Dr. Wolfgang Reiter

Senatsrat

 

 

A-1010 Wien, Dr. Karl Renner-Ring 1; Tel.: 525 25/DW; Fax: 525 25/7033 oder 99/DW; DVR 0064 131

 

GZ 14 180/100-2/97

BUNDESMINISTERIUM

 

FÜR UNTERRICHT

Neuordnung der

UND KULTURELLE

Investitionsplanung für Bundesschulen

ANGELEGENHEITEN

   
 

Minoritenplatz 5

 

A-1014 Wien

   
 

Tel. +43-1/531 20-0

 

Fax +43-1/531 20-4499

   
 

Sachbearbeiter:

 

MR Dr. Müller-Fembeck

 

Tel.: 01/53120-4269

 

Fax: 01/53120/4504

   

Verteiler:

N

Sachgebiet:

Budget- und Rechnungswesen

Inhalt:

Investitionen, Planung, Abwicklung

Geltung:

Unbefristet

 

RUNDSCHRElBEN Nr. 62/1997

Allen

Landesschulräten/Stadtschulrat für Wien

Allen

Direktionen der Zentrallehranstalten

Allen

Pädagogischen und Berufspädagogischen

Akademien des Bundes

 

Neuordnung der lnvestitionsplanung für Bundesschulen

 
 

Im Sinne der budgetären Autonomie der Bundesschulen ist bei der Planung und Durchführung der Anschaffung von Investitionsgütern (Anlagen und geringwertige Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufwendungen: das sind Einrichtungsgegenstände und Lehrmittel in größerem Umfang) in folgender

Weise vorzugehen:

 

1.

Grundsätze

   

a)

Einbeziehung der geringwertigen Wirtschaftsgüter:

 

Die Investitionsplanung der Schulen soll nicht nur die Anlagen, die bei Unterteilung (UT) 3 verrechnet werden sondern auch die bei den Aufwendungen (= UT 8) veran-schlagten geringwertigen Wirtschaftsgüter umfassen. Auf diese Weise soll eine gleichartige Vorgangsweise für alle Investitionen unabhängig vom Einzelanschaffungswert erreicht werden. Laufende Investitionen sind schulautonom zu planen, da für größere Ersatzanschaffungen und für größere Neuanschaffungen, insbesonders bei Neueinrichtung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die nicht aus den laufenden Krediten getätigt werden können, eine Befassung des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten erforderlich ist.

   

b)

Trennung der laufenden Investitionen von den außerordentlichen Investitionen (Projekte):

 

Die Investitionen im Bereich der Gebrauchsgüter für Schulen sind in laufende Investitionen und in außerordentliche Investitionen (Projekte) zu gliedern.

 

Laufende Investitionen sind jene Neu- und Ersatzanschaffungen bei Anlagen und geringwertigen Wirtschaftsgütern, die zur Aufrechterhaltung des Schulbetriebes benötigt werden und von den Schulen aus den jährlich aufgrund von Maßzahlen zur Verfügung gestellten Krediten getätigt werden. Die Planung der laufenden lnvestitionen erfolgt autonom durch die Schulen. Eine Genehmigung dieser Planung durch die Schulbehörde 1. Instanz ist nicht vorgesehen.

 

Als außerordentliche Investitionen (Projekte) gelten jene Investitionen, die die Schulen voraussichtlich nicht aus den für die laufenden Investitionen vorgesehenen Krediten bedecken können; dazu gehören insbesonders die Ausstattung von Neu-, Zu- und Umbauten mit Einrichtungsgegenständen und Lehrmitteln sowie Ersatzanschaffungen in einem größeren Umfang für funktionell zusammengehörende Bereiche, nicht jedoch Neu- und Ersatzanschaffungen von einzelnen Einrichtungsgegenständen und Lehrmitteln. Inwieweit die Neuausstattung von einzelnen Räumen zu den laufenden Investitionen oder zu den außerordentlichen Investitionen gehört, hängt von der Größe der Maßzahl des jeweiligen Voranschlagsansatzes ab. Die Planung der außerordentlichen Investitionen erfolgt durch die Schule in Zusammenarbeit mit der Schulbehörde 1. Instanz. Diese Planungen (Einrichtungsverzeichnis, Schätzkostensumme und Leistungsverzeichnis sowie Zeit- und Finanzierungsplan) bedürfen der Genehmigung durch das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten.

c)

Festlegung von Maßzahlen für die laufenden Investitionen:

 

Für die laufenden Investitionen werden auf Basis von Grund- und Steigerungsbeträgen, Maßzahlen in Geldbeträgen, getrennt für jede Schulart bzw. Schulform, festgelegt. Diese Maßzahlen dienen als Grundlage für die Erstellung des Bundesvoranschlages durch die Landesschulräte/den Stadtschulrat für Wien. Sie werden jährlich nach Maßgabe der im Bundesfinanzgesetz festgelegten Kredite unter Berücksichtigung der für außerordentliche Investitionen benötigten Kreditteile bei Bedarf in einem ausgewogenen Verhältnis angepaßt.

d)

Projektbezogene Planung der außerordentlichen Investitionen:

 

Die außerordentlichen Investitionen sollen projektbezogen über einen Zeitraum von drei Jahren geplant und jährlich aktualisiert werden.

e)

Begleitende Maßnahmen:

 

Erstellung von Ausstattungsempfehlungen für Bundesschulen

 

Durch die Fachabteilungen des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten sollen unter Beiziehung der Landesschulinspektoren Ausstattungsempfehlungen erstellt werden, die neben den Einrichtungsgegenständen auch Lehrmittel, soweit zweckmäßig mit Schätzpreisen, enthalten. Sollten vom Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten keine . Ausstattungsempfehlungen erstellt worden sein, können auch die Landesschulräte/der Stadtschulrat für Wien Ausstattungsempfehlungen erstellen.

 

Erstellung von Leistungsverzeichnissen und Überarbeitung dieser Leistungsverzeichnisse

 

Der formale Teil der Ausschreibungsunterlagen (Angebotsbestimmungen, allgemeine rechtliche Vertragsbestimmungen und Angebotsschreiben) wird vom Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zur Verfügung gestellt; Leistungsverzeichnisse (Leistungsbeschreibungen) sind von den Schulen (allenfalls in Zusammenarbeit mit dem Landesschulrat/Stadtschulrat bzw. der Schulbehörde 1. Instanz) autonom zu erstellen

 

Nachkontrolle durch die Schulbehörde 1. Instanz

 

Die Nachkontrolle hat die Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie der Vergabevorschriften zu prüfen. Besonders ist auf die pädagogische Notwendigkeit der Anschaffung zu achten. Die Nachkontrolle ist grundsätzlich auch dem Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten möglich.

 

Schulung der Mitarbeiter der Schulbehörde 1. Instanz und der Funktionsträger der Schulen

 

Das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten wird Schulungen der Mitarbeiter der Landesschulräte/des Stadtschulrats für Wien, die mit Angelegenheiten der Investitionsplanung befaßt sind, durchführen und für die Funktionsträger der Schulen ein Schulungsprogramm samt Schulungsunterlagen entwickeln. Die Schulung der Funktionsträger der Schulen soll von den Landesschulräten/dem Stadtschulrat für Wien (eventuell in Zusammenarbeit mit den Pädagogischen Instituten) durchgeführt werden.

2.

Ablauf bei der Planung und Durchführung der Anschaffung von Investitionsgüter

 

Die Anschaffung von Investitionsgütern erfolgt in folgenden Schritten:

 

-

Planung und Erstellung des Voranschlages

 

-

Festlegung der Höhe der Kredite für das Kalenderjahr nach Maßgabe der

   

Landesschulrats-Jahresquoten

 

-

Einholung von Angeboten bzw. Ausschreibung

 

-

Vergabe

 

-

Nach erfolgter Lieferung Überprüfung der erbrachten Leistung und Bezahlung

   

2. 1.

Ablauf bei den laufenden Investitionen

   

a)

Planung

 

Die Schulen planen unter Beachtung der schul- und haushaltsrechtlichen Vorschriften autonom die erforderlichen Investitionen. In diese Planungen sind einschlägig beschäftigte Personen, wie z.B. Abteilungsvorstände, Fachvorstände, Kustoden, Administratoren oder Werkstättenleiter in geeigneter Weise einzubeziehen. Eine grundsätzliche Genehmigung der Planung durch das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten oder den Landesschulrat/den Stadtschulrat für Wien ist nicht erforderlich.

   

b)

Teilvoranschlag

 

Der Landesschulrat/Der Stadtschulrat für Wien erstellt für den Teilbereich der laufenden Investitionen auf Grundlage der Maßzahlen den Antrag für den Teilvoranschlag.

   

c)

Kredite

 

Die laufenden Investitionen werden aus den Krediten getätigt, die den Schulen bei UT 3 und UT 8 als Jahresausgabenhöchstbeträge zur Verfügung gestellt werden.

   

d)

Durchführung der Investitionen

 

Die Schulen tätigen die Investitionen unter Beachtung der Vergabe-, Haushalts- und Schulrechtsvorschriften. Auf Wunsch der Schulen können für einen eingeschränkten Bereich der Investitionsgüter Ausschreibungen auch durch die Landesschulräte/den Stadtschulrat für Wien abgewickelt werden.

   

e)

Nachkontrolle

 

Am Ende des Kalenderjahres wird durch den Landesschulrat/den Stadtschulrat für Wien bzw. die Schulbehörde 1. Instanz die Nachkontrolle über die getätigten Investitionen durchgeführt. Hiebei wird insbesonders die pädagogische Notwendigkeit und die Einhaltung der vergaberechtlichen Vorschriften überprüft

   
   

2. 2.

Ablauf bei den außerordentlichen Investitionen

   
   

a)

Erstellung eines Projektprogrammes durch die Schule

 

Die Schulen haben die Möglichkeit, erforderliche außerordentliche Investitionen als Projekte beim Landesschulrat/Stadtschulrat für Wien zu beantragen. (siehe Beispiel in Beilage 1). Dieses Projektprogramm soll für drei Kalenderjahre erstellt werden. Der Termin für die Vorlage des Projektprogrammes durch die Schule wird entsprechend den Vorgaben des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten von der Schulbehörde 1. Instanz festgelegt.

b)

Erstellung eines Gesamtprogrammes für jeden VA-Ansatz durch die Schulbehörde 1. Instanz

 

Dieses Gesamtprogramm wird anläßlich der Erstellung des Bundesvoranschlages erstellt (siehe Beilage 2). Die Schulbehörde 1. Instanz hat bei der Erstellung des Gesamtprogrammes folgendes zu beachten:

 

-

Die Anträge der Schulen sind kritisch zu prüfen; die Schulbehörde 1. Instanz ist an die Anträge der Schulen nicht gebunden, kann von den Schulen eingebrachte Anträge streichen und kann auch selbst Projekte aufnehmen, die von den Schulen nicht eingebracht wurden (z. B. Einrichtung von Neu-, Zu- und Umbauten).

 

-

Bei der Prüfung durch die Schulbehörde 1. Instanz ist insbesonders festzustellen,

 

*

ob die für die Realisierung der Investition benötigten Räume im betreffenden Kalenderjahr vorhanden sind; das heißt, ob allfällige Umwidmungen und bauliche Adaptierungen sichergestellt sind bzw. ob die baulichen Fertigstellungstermine absehbar sind; die Ausstattung von erst im Planungsstadium befindlichen Räumen kann nicht als Projekt aufgenommen werden,

 

*

ob aufgrund der vorgelegten Beschreibung die Art, die Notwendigkeit und die Höhe des beantragten Projektes beurteilt werden können und

 

*

ob die beantragten Investitionen beim jeweiligen VA-Ansatz oder aus einem anderen VA-Ansatz zu tätigen sind (z.B. sind teilweise bauliche Investitionen bei Bundesgebäuden aus den VA-Ansätzen des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten zu tätigen).

 

Die Schulbehörde 1. Instanz hat im Gesamtprogramm eine Reihung der Projekte nach Dringlichkeit vorzunehmen. Für jedes Projekt sind unter Bezug auf die Genehmigungszahl des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten eine entsprechende Begründung sowie ein Zeitplan für die Durchführung vorzulegen. Die Anträge der Schulen werden dem Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten nicht vorgelegt. Wenn notwendige Änderungen des vorgesehenen Zeit- und Finanzierungsplanes absehbar sind, ist das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

c)

Festlegung durch das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten nach Beschluß des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes

 

-

Das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten paßt die Maßzahlen der Höhe des verfügbaren Budgets an und legt auf Grund dieser Maßzahlen die Kredite für den laufenden Investitionsaufwand pro VA-Ansatz je Bundesland fest.

 

-

Gleichermaßen erfolgt gemeinsam mit der Schulbehörde 1. Instanz die Festlegung der im Kalenderjahr realisierbaren außerordentlichen Investitionen (Projekte) auf Basis der genehmigten Schätzkosten.

 

-

Die Aufteilung der Kredite wird den Landesschulräten/dem Stadtschulrat für Wien bzw. den Zentrallehranstalten schriftlich bekanntgegeben.

d)

Durchführung der Investitionen

 

Ausschreibung und Vergabe erfolgen durch die Schulbehörde 1. Instanz im Einvernehmen mit den Schulen. Die Schulbehörde 1. Instanz kann festlegen, daß die Ausschreibung und die Vergabe bei Vorhandensein der entsprechenden personellen und fachlichen Voraussetzungen durch Schulen abgewickelt werden.

 

Wenn das Ergebnis der Ausschreibung mehr als 10 % über den Schätzkosten liegt, ist im Dienstweg das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten herzustellen. Bestellung und Bezahlung erfolgen durch die Schule.

 

Auf Anforderung des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat die Schulbehörde 1. Instanz nach erfolgter Auftragsvergabe (Zuschlagserteilung) hierüber Bericht zu erstatten.

   

3.

Verteilung der Zuständigkeit

 

Schule

1.Instanz

BMUK

Erstellung der Ausstattungsempfehlungen

 

(X)

X

Erstellung bzw. Überarbeitung der Ausschreibungsunterlagen informaler Hinsicht

   

X

Erstellung von Leistungsverzeichnissen

X

X

 

Festlegung von Maßzahlen für die laufenden Investitionen

   

X

Antragstellung für den außerordentlichen Investitionsbedarf (Projekte)

X

   

Festlegung des laufenden Investitionsbedarfes für den Bundesvoranschlag

 

X

X

Erstellung eines Gesamtantrages der Projekte für jeden VA-Ansatz mit Dringlichkeitsreihung

 

X

 

Festlegung der Ausgabenhöchstbeträge unter Berücksichtigung der Projekte

 

X

X

Ausschreibung und Vergabe von Anlagen im Bereich des

laufenden Investitionsbedarfes über Wunsch der Schulen

 

X

 

Anschaffung der Anlagen und geringwertigen Wirtschaftsgüter im Bereich des laufenden Investitionsbedarfes

X

   

Ausschreibung und Vergabe der Anlagen und geringwertigen Wirtschaftsgüter im Bereich des außerordentlichen Investitionsbedarfes

 

(X)

 

X

 

Bestellung und Bezahlung der Anlagen und geringwertigen Wirtschaftsgüter im Bereich des außerordentlichen Investitionsbedarfes .

 

X

   

Durchführung der Nachkontrolle

 

X

(X)

Schulung der Mitarbeiter der LSR/SSR

   

X

Erstellung eines Schulungsprogrammes sowie von Schulungsunterlagen für die Funktionsträger der Schulen

 

(X)

X

Schulung der Funktionsträger der Schulen

 

X

 

(X) bedeutet subsidiäre Zuständigkeit

4.

Vorgangsweise für die Schulbehörde 1. Instanz bei den Paragraphen 1260 und 1261

 

Die für die Bundesschulen oben angeführte Vorgangsweise ist für die Schulbehörde

1. Instanz bei den Paragraphen 1260 und 1261 singemäß zu beachten.

   

5.

Inkrafttreten

   

Diese Neuordnung der Investitionsplanung tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft. Die Schulbehörden 1. Instanz werden angewiesen, die Bundesschulen in ihrem Amtsbereich von der Inkraftsetzung der Neuordnung der Investitionsplanung nachweislich und unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Es sind alle organisatorischen und instruktionellen Maßnahmen zu setzen, um die Umsetzung ab dem genannten Zeitpunkt zu gewährleisten.

Folgende Rundschreiben (RS) und Erlässe des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten werden hiermit außer Kraft gesetzt:

.

RS Nr. 21/93 betreffend Planung und Abwicklung von Investitionen der Landesschulräte (des Stadtschulrat für Wien) und der Bundesschulen in der Fassung des Erlasses des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 23. Jänner 1996, GZ 14.180/80-2/95.

.

RS Nr. 11/97 betreffend Einschränkung der Genehmigungspflicht des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten für Auftragserteilungen nach Beschäftigungsverfahren für Neueinrichtungen von Bundesschulen vom 24. Juni 1997, GZ 14.180/4-2/97.

.

Erlaß des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst vom 4. Februar 1994, GZ 11.016/1-I/7/94, betreffend die Planungsgrundsätze für die Erstellung der vierjährigen Investitionsprogramme der allgemeinbildenden höheren Bundesschulen.

.

Erlaß des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst vom 12. Dezember 1995, GZ 10.959/33726/95, betreffend Festlegung der Richtwerte für die Planung des Anlagenbedarfes für die berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.

   

6.

Übergangsregelung

   

Bis zur Durchführung der entsprechenden Schulungen des Personals in den Schulen und den Landesschulräten (dem Stadtschulrat für Wien) sind die geplanten Anschaffungen (unter Angabe der geschätzten Kosten) zur Gewährleistung der Einhaltung der haushaltsrechtlichen (insbesonders der Vergabe-) Bestimmungen am Beginn des Jahres von den Schulen im Dienstweg listenmäßig dem Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zur Kenntnis zu bringen. Eine Genehmigung der laufenden Investitionen durch das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten ist nicht vorgesehen.

Beilagen

Wien, 15. Dezember 1997

Für die Bundesministerin:

Dr. Mahringer

F.d.R.d.A.:

Kratochvilla

 

GZ 14. 180/99-2/97

BUNDESMINISTERIUM

 

FÜR UNTERRICHT

Erteilung der Anweisungsermächtigung an

UND KULTURELLE

die Landesschulräte/den Stadtschulrat für Wien

ANGELEGENHEITEN

für die Anlagenkredite bzw. Erklärung der Bundesschulen

 

zu teilanweisenden (anweisungsermächtigten) Organen

Minoritenplatz 5

gemäß § 5 Abs. 2 Ziff. 5 BHG

A-1014 Wien

   
 

Tel. + 43-1/531 20-0

 

Fax + 43-1/531 20-4499

   
 

Sachbearbeiter:

 

MR Dr. Müller-Fembeck

 

Tel.: 01/53120-4269

 

Fax: 01/53120/4504

 

Verteiler:

N

Sachgebiet:

Budget - und Rechnungswesen

   

lnhalt:

Erteilung der Anweisungsermächtigung an die Landesschulräte/den Stadtschulrat für Wien für die Anlagenkredite bzw. Erklärung der Bun-desschulen zu teilanweisenden (anweisungsermächtigten) Organen gem. § 5 Abs. 2 Ziff. 5 BHG

Geltung:

Unbefristet

Rechtsgrundlage:

§ 5 Abs. 2 Ziff. 5 BHG

 

RUNDSCHRElBEN Nr. 63/1997

 

Allen

Landesschulräten/Stadtschulrat für Wien

Allen

Direktionen der Zentrallehranstalten

Allen

Pädagogischen und Berufspädagogischen

Akademien des Bundes

A.

Vollanweisende Organe:

Den gemäß § 5 Abs. 2 Ziff. 4 Bundeshaushaltsgesetz (BHG), Bundesgesetzblatt (BGBI.) Nr. 213/1986 in der geltenden Fassung anweisenden Organen - Landesschulräte (Stadtschulrat für Wien) - werden nachstehende Verfügungsrechte erteilt:

1.

Der Gebarungsvollzug und die Bewirtschaftung der Anlagenkredite; (Unterteilung (UT 3)) für die Anschaffung von Anlagegütern wird den Landesschulbehörden (dem Stadtschulrat für Wien) bis zu einem Betrag von S 500.000,-- (inklusive MWSt.) im Einzelfall übertragen. Diese Beträge sind durch den Jahresvoranschlagsbetrag (Ausgabenhöchstbetrag) und durch den jeweiligen Monatsvoranschlagsbetrag begrenzt.

2.

Bezüglich des Gebarungsvollzuges und der Bewirtschaftung der Aufwendungen wird auf das RS Nr. 62/1997, "Neuordnung der Investitionsplanung für Bundesschulen" verwiesen.

3.

Hinsichtlich der Aufgaben der anweisenden Organe wird auf die Bestimmung des § 5 Abs. 4 Bundeshaushaltsgesetz (BHG) sowie auf die Bestimmungen der Bundeshaushaltsverordnung (BHV) 1989, BGBI. Nr. 570/1989 hingewiesen.

B.

Teilanweisende Organe:

1.

Die Bundesschulen werden gemäß § 5 Abs. 2 Ziff. 5 BHG zu teilanweisenden (anweisungsermächtigten) Organen erklärt und ihnen die Aufgaben gemäß § 5 Abs. 4 Ziff. 2 - 4 BHG übertragen. Gleichzeitig wird ihnen die selbständige Verfügungsermächtigung für die laufenden Investitionen gemäß RS Nr. 62/1997 eingeräumt. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur im Ausmaß des Jahresvoranschlagsbetrages (Ausgabenhöchstbetrag) und des. Monatsvoranschlagsbetrages.

2.

Bezüglich des Gebarungsvollzuges und der Bewirtschaftung der Aufwendungen wird auf das RS Nr. 62/1997, "Neuordnung der Investitionsplanung für Bundesschulen" verwiesen.

C.

Schlußbestimmungen:

1.

Die Schulbehörden 1. Instanz werden ersucht, dieses Rundschreiben den Bundesschulen in ihrem Wirkungsbereich zur Kenntnis zu bringen.

2.

Die Erlassung von Anordnungen, durch die wirtschaftlich und rechtlich zusammengehörende finanzielle Verpflichtungen des Bundes geteilt werden, insbesondere um die oben angeführten Betragsgrenzen zu umgehen, ist unzulässig.

3.

Die Richtlinien über den finanziellen Wirkungsbereich für den Ressortbereich werden jeweils nach Vorliegen der Durchführungsbestimmungen des Bundesministeriums für Finanzen gesondert erlassen.

4.

Die vorstehenden Bestimmungen treten mit Wirksamkeitsbeginn des Bundesfinanzgesetzes. 1998 in Kraft.

5.

Folgende Rundschreiben (RS) und Erlässe des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten werden hiermit außer Kraft gesetzt:

 

RS Nr. 21/93 betreffend Planung und Abwicklung von Investitionen der Landesschulräte (des Stadtschulrats für Wien) und der Bundesschulen in der Fassung des Erlasses des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 23. Jänner 1996, GZ 14.180/80-2/95.

 

RS Nr. 64/1996 betreffend Erhöhung der Wertgrenzen im Rahmen der Planung und Abwicklung von Investitionen der Landesschulräte/des Stadtschulrats für Wien und der Bundesschulen vom 25. Jänner 1996, GZ 14.180/74-2/96.

 

Wien, 17. Dezember 1997

 

Für die Bundesministerin:

 

Dr. MAHRINGER

F.d.R.d.A.

Beilage 1

____________________

 

Schule

 

 

Projekte für Anlagen und Aufwendungen

 

1. Bezeichnung des Projektes (z.B. Neueinrichtung eines Neu- oder Zubaues, Ersatzeinrichtung der Klassen, Einrichtung eines neu zu schaffenden Sonderunterrichtsraumes).

 
 
 
 
 
 

2. Beschreibung des Projektes mit Schätzkosten, getrennt nach Anlagen (UT 3) und geringwertigen Wirtschaftsgütern (UT 8)

Bezeichnung der Gegenstände

UT 3

UT 8

     
     
     
     
     
     

3. Begründung (z.B. Erneuerung von Einrichtungen mit Angabe des Jahres der Anschaffung, Einrichtung und Ausstattung von Unterrichtsräumen aufgrund von geänderten Lehrplaninhalten).

 
 
 
 
 
 

4. Gewünschter Realisierungstermin, bei Einrichtung von Neu-, Zu- und Umbauten mit Angabe der vorgesehenen baulichen Fertigstellungstermine (sollte das Projekt über mehrere Jahre realisiert werden, Angabe der Kalenderjahre mit dem auf die Kalenderjahre entfallenden Teil der Schätzkosten, getrennt nach UT 3 und UT 8).

 
 
 
 
 
 
 

Beilage 2

LSR für ................................................

 

VA-Ansatz.............................................

SSR für Wien

 

Projekte für Investitionen für die Kalenderjahre .............................

absteigend gereiht nach der Dringlichkeit

Schule

Kurzbezeichnung

des Projektes

Gesamtkosten

in 1000 S

davon entfallen auf (jeweils in 1000 S)

Kalenderjahr................... Kalenderjahr........................ Spätere Kalenderjahre

   

UT 3

UT 8

UT 3

UT8

UT 3

UT 8

UT 3

UT 8

                 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

................................................................ ,

am..................................

 

....................................................

Ort

Datum

 

Unterschrift

 

 

Zu 000 036/62/97

Wien, 2. 4. 1998

Neuordnung der

Investitionsplanung für Bundesschulen

Erläuterungen, Planungsunterlagen und Muster

 

ERI :

714

 

ERII :

500

An alle

Bundesschulen, -institute, -akademien

Bundeslehranstalten und -schülerheime

der pädagogischen Abteilungen I, II und III

des Stadtschulrates für Wien

 

Sehr geehrte Frau Direktorin!

Sehr geehrter Herr Direktor!

 

Der Stadtschulrat für Wien übermittelt Ihnen die in Aussicht gestellten Erläuterungen und Zusatzinformationen zur Neuordnung der Investitionsplanung für Bundesschulen.

Die angegebenen Positionen beziehen sich auf das RS Nr. 62/1997 vom 15.12.1997 des BMUkA, welches mit Zl.: 000 036/62/97 vom 27.2.1998, ERII : 500, im Wege des SSR f. Wien den Schulen übermittelt wurde.

I. Zu Pkt. 1. c) Festlegung von Maßzahlen für die laufenden Investitionen:

Budget des betreffenden finanzgesetzlichen Ansatzes z.B. 1/12703 (AHS)

abzügl.

außerordentliche Investitionen (Projekte)

abzügl.

Budgetbindungen durch das BMF oder BMUkA

ist

Maßzahl für Grundbetrag

 

Schülersteigerungsbetrag

 

schulartenspezifischer Schülersteigerungsbetrag

 

Betrag für Werkstätten, Küchen und Übungsfirmen

Daraus ergibt sich, daß die Höhe der außerordentlichen Investitionen (Projekte) die Höhe der Beträge für Grund- und Steigerungsbeträge reguliert.

Weiters ist daraus abzuleiten, daß je höher der Grundbetrag angesetzt ist, desto niedriger werden die übrigen Steigerungsbeträge und umgekehrt.

II. Zu Pkt. 2.1. Ablauf bei den laufenden Investitionen a) Planung

Im ersten Jahr des Inkrafttetens der "Neuordnung der Investitionsplanung für Bundesschulen" ist die "laufende Investitionsplanung" für die Kalenderjahre 1998 und 1999 gleichzeitig zu erstellen und in zweifacher Ausfertigung im Wege der jeweils zuständigen pädagogischen Abteilung der Buchhaltung des Stadtschulrates für Wien spätestens bis Ende April 1998 zu übermitteln. Aufgrund der bundesweiten Terminvergabe ist durch den Stadtschulrat für Wien bis Mitte Mai dem Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten eine Prioritätenliste der außerordentlichen Projekte vorzulegen. Der Stadtschulrat für Wien ersucht daher, die knappe Terminsetzung zu akzeptieren und zu beachten.

In den Folgejahren ist die Meldung über die "laufende Investitionsplanung" zugleich mit dem Bundesvoranschlag für das betreffende Finanzjahr zu erstellen. Der Termin ist voraussichtlich im März, wird aber jeweils noch genau bekanntgegeben.

Die "laufende Investitionsplanung" hat schriftlich zu erfolgen, kann jederzeit den schulischen Erfordernissen angepaßt werden und ist an der Schule zu Zwecken der Nachkontrolle aufzuheben.

Die nachstehende Tabelle stellt ein "Muster" einer laufenden Investitionsplanung dar.

 

Planung der laufenden Investitionen für das Jahr 1998

Die Planung der laufenden Investitionen erfolgte unter Beachtung der schul- und haushaltsrechtlichen Vorschriften unter Einbeziehung einschlägig beschäftigter Personen wie z.B Abteilungsvorstände, Fachvorstände, Kustoden, Administratoren oder Werkstättenleiter (Beträge auf S 1.000,00 gerundet).

Neuanschaffungen

Informatik

3 Computer

 

Leibesübungen

Sprungkasten

4 Turnbänke

 

Physik

Influenzmaschine

Fremdsprachen

2 Radiorecorder

Musikerziehung

Stereoanlage

 

Verwaltung

Verwaltungsnetz

Software

Summe:

Ersatzanschaffungen

 

2 Computer

4 Drucker

 

 

 

10 Bälle

 

 

 

 

 

 

 

 

Piano

 

 

 

 

 

UT 3 - Anlagen

 

150.000,00

 

 

10.000,00

 

 

 

30.000,00

 

 

 

 

40.000,00

70.000,00

 

120.000,00

20.000,00

440.000,00

UT 8 - Aufwendungen

 

 

16.000,00

 

 

12.000,00

5.000,00

 

 

 

 

8.000,00

 

 

 

 

 

 

 

41.000,00

 

 

Wien, ____________

 

 

 

Rundstempel

 

 

Direktor/Direktorin

 

 

Die laufende Investitionsplanung für den UT 3 - Anlagen sollte grundsätzlich nicht wesentlich über dem Durchschnitt der Budgetzuteilung der letzten 3 Jahre sein.

Die Vorlage der "laufenden Investitionsplanung" an den Stadtschulrat für Wien dient im wesentlichen der Feststellung des Bedarfes und als Grundlage für eine allfällige Unterstüzung der Schulen durch zentrale Ausschreibungen sowie zur Aufnahme in das Gesamtprogramm anläßlich der Erstellung des Bundesvoranschlages.

III. Zu Pkt. 2.2. Ablauf bei den außerordentlichen Investitionen

a) Erstellung eines Projektprogrammes durch die Schule.

Im ersten Jahr des Inkrafttretens der "Neuordnung der Investitionsplanung für Bundesschulen" ist die "außerordentliche Investitionsplanung (Projekte)" für die Kalenderjahre 1998 bis 2001 gleichzeitig zu erstellen und in zweifacher Ausfertigung im Wege der jeweils zuständigen pädagogischen Abteilung an die Wirtschaftsabteilung VII des Stadtschulrates für Wien spätestens bis Ende April 1998 zu übermitteln.

In den Folgejahren ist die Meldung über die "außerordentliche Investitionsplanung (Projekte)" für jeweils 3 Jahre zugleich mit dem Bundesvoranschlag für das kommende Finanzjahr zu erstellen. Der Termin wird voraussichtlich im März liegen , wird aber jeweils noch genau bekanntgegeben.

Wegen der mit 1. Jänner 1998 eingeführten Neuordnung der Investitionsplanung ist im Übergangsjahr 1998 folgende Vorgangsweise notwendig:

  1. Kalenderjahr 1998:
  2. Jene Bundesschulen, für welche vom Stadtschulrat für Wien in Folge der baulichen Sicherstellung im Rahmenbaubudget außerordentliche Einrichtungsprojekte für 1998 bzw. Anschaffungen von Lehrmittelsammlungen geplant sind, deren Schätzkosten vom BMUkA aber noch nicht genehmigt sind, werden eingeladen, diese Projekte mit Hilfe des neuen Antragsformulars (Beilage 1: "Projekte für Anlagen und Aufwendungen") noch für 1998 mit einer entsprechend präzisen Begründung an den Stadtschulrat für Wien im Wege der jeweils zuständigen pädagogischen Abteilung bekanntzugeben. Eine Liste der betreffenden Schulen mit Einrichtungsprojekten für 1998 sowie Angaben zur Kostenschätzung liegt bei (Beilage 2 der betreffenden Schulart).

  3. Kalenderjahre 1999 – 2001:

Für die außerordentliche Investitionsplanung 1999 – 2001 hat die Schule ihre Projekte auf diese 3 Jahre aufzuteilen, innerhalb des betreffenden Kalenderjahres absteigend nach Dringlichkeit zu reihen und dementsprechend zu begründen.

Als Planungshilfen hiefür werden den AHS-Bundesschulen in Anlage die in Aussicht genommenen Einrichtungsprogramme bis 2001 übermittelt, für die BMHS, BAKIPäds. und sonstigen Bundesinstitute liegen Übersichten über die bisher bekannten geplanten Bauvorhaben im betreffenden Schulbereich bei (Beilage 3 der betreffenden Schulart).

Darüber hinaus steht es den Schulen frei, zusätzliche Einrichtungsprojekte als außerordentliche Investitionen für den genannten Zeitraum zu beantragen, jedoch unter Beachtung der im RS 62/1997 genannten Grundsätze.

Ein Muster für die Antragstellung eines außerordentlichen Projekts für Anlagen und Aufwendungen mit Beschreibung, Untergliederung nach UT 3 und UT 8 sowie Begründung liegt bei (Beilage 4).

Die Prioritäten bei Neu-, Zu- und Umbauten sowie Generalsanierungen werden durch den Stadtschulrat für Wien abgestimmt und können daher nicht einseitig geändert werden.

Für die Reihung der außerordentlichen Projekte nach Prioritäten gelten die im Rundschreiben des BMUkA Nr. 62/97, Seite 6, angeführten Kriterien, wobei der Sicherstellung der erforderlichen baulichen Maßnahmen im jeweiligen Kalenderjahr eine besondere Bedeutung zukommt.

IV. Ein weiterer Hinweis – ausschließlich für die AHS - zur außerordentlichen Investitionsplanung (Projekte) der Schule ist die Absichtserklärung des BMUkA, Abteilung I/7, in den Jahren 1999 – 2001 zur Kostenbeteiligung bei nachfolgend angeführten Anschaffungen:

Schülertische und Schülersessel ¾ Projekt

Computer für Bildnerische Erziehung ½ Projekt

Garderobeschränke (Ersatzanschaffung) ¾ Projekt und

Rasentraktoren ½ Projekt

Beim ¾ Projekt bedeutet das für die Schule, daß das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten ¾ der Kosten übernimmt und die Schule nur mit ¼ der Kosten belastet wird..

 

Die Bearbeitung aller Bestellungen und Zahlungen sowohl aus den laufenden Investitionsplanungen als auch aus den außerordentlichen Investitionen (Projekten) erfolgt wie bisher im Wege der Buchhaltung des Stadtschulrates für Wien zu Lasten der Kreditmittel der Schule bzw. der vom BMUkA zur Verfügung gestellten Kreditmittel für "besondere Projekte" (zuerst Vorlage Bestellscheingarnitur samt Vergabeunterlagen wegen Phasenbuchhaltung und Monatskreditanforderung, nach Lieferung Vorlage der Rechnung samt Zahlungsunterlagen wegen Anweisung).

Für weitere Fragen im Zusammenhang mit der Neuordnung der Investitionsplanung für Bundesschulen stehen Ihnen die MitarbeiterInnen der Buchhaltung und der Abteilung VII des Stadtschulrates für Wien jederzeit gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen.

Für den Amtsführenden Präsidenten:

Dr. Wolfgang Reiter

Senatsrat

 

Beilagen (im Internet nicht verfügbar. Bei Bedarf bitte beim Sachbearbeiter anfordern)