STADTSCHULRAT für WIEN - Erlaßbibliothek - Dokument: 240.094/002/95 (unverbindliche Kopie)

 

Zl. 240094/2-1995

Wien, 28. April 1995

 

 

Sachbearbeiter:

 

AD Manfred Peitl

 

Tel. 914 06 46/10 DW

 

 

Erl. II:

500

 

Betreff:

AHS des Bundes Anlagenkredite-Festlegung des Jahresausgabenhöchstbetrages

 

An a l l e

allgemeinbildenden höheren Schulen

des Bundes

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Hiermit erfolgt eine Neuverlautbarung des zuletzt unter Zl. 240 104-1992 vom 26. März 1992, Erl. II: 500, ergangenen Erlasses.

 

Um dem Prinzip der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit besser Rechnung zu tragen, soll den einzelnen allgemeinbildenden höheren Schulen die, Verwaltung der Kreditmittel beim finanzgesetzlichen Ansatz 1/12703 (Anlagenkredite) übertragen werden. Hiezu werden nachstehende Richtlinien erlassen:

 

1.

Kompetenzverteilung

Gesamtkredit bei Ansatz 1/12703 soll von den Schulen bewirtschaftet werden. Ausgenommen hievon sind Projekte, insbesondere solche, die sich über mehrere Jahre erstrecken. Verbindliche Grundlage für die Anschaffungen beim Ansatz 1/12703 ist das vierjährige Investitionsprogramm, das künftig jährlich überdacht und auf anfällig geänderte Bedürfnisse, mit dem Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, abgestimmt werden wird.

   

2.

Jahresausgabenhöchstbetrag der Schulen

 

Den Schulen werden die ihnen jährlich zur eigenverantwortlichen Bewirtschaftung zur Verfügung stehenden Kreditmittel (Jahresausgabenhöchstbeträge), nach Bekanntgabe durch das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, ehestmöglich zu Beginn des betreffenden Jahres im Wege des monatlichen EDV-Ausdruckes mitgeteilt.

   

3.

Höhe des Jahresausgabenhöchstbetrages

 

Der Jahresausgabenhöchstbetrag einer Schule setzt sich zusammen aus dem Grundbetrag, dem Steigerungsbetrag für jede Klasse und dem Projektanteil.

·

Der Grundbetrag beträgt für jede Schule S 112.000,--

·

Der Steigerungsbetrag beträgt S 3.000,-- für jede Klasse

·

Der Projektanteil ergibt sich als Summe der vom Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten für besondere Projekte genehmigten und reservierten Beträge.

   

4.

Aufteilung auf Posten

 

Der Jahresausgabenhöchstbetrag beim Ansatz 1/ 1 2703 wird auf die verschiedenen Posten dieses Ansatzes aufgeteilt. Die Schule hat aber die Möglichkeit, auch höhere Beträge bei einzelnen Posten auszugeben, wenn bei anderen Posten Einsparungen im gleichen Ausmaß erzielt werden.

   

5.

Einholung von Angeboten

 

Für die von den Schulen anzuschaffenden Anlagen sind mindestens drei vergleichbare Angebote schriftlich einzuholen; der Erlaß über die freihändige Vergebung von Leistungen ist zu beachten. Weiters ist die Bestbieterermittlung von der Schule schriftlich festzuhalten. Die ÖNORM A 2050 sowie die hierzu ergangenen Durchführungserlässe sind bei der Bestbieterermittlung zu beachten.

   

6.

Genehmigungsvorbehalt

Im Sinne des Erlasses des Stadtschulrates für Wien, ZI. 000 036/36-1992 vom 15. Februar 992, (ER I 112 und ER II 540), sind Anlagenanschaffungen bis zu S 50.000,-- von den Schulen durchzuführen. Bei Anschaffungen über S 50.000, ist ein Antrag auf Genehmigung dem Stadtschulrat für Wien vorzulegen. Bestellungen von Anlagen haben so zeitgerecht zu erfolgen bzw. Anträge sind dem Stadtschulrat für Wien so zeitgerecht vorzulegen, daß eine Rechnungslegung bis spätestens Ende November erfolgen kann. Bestellungen durch die Schulen müssen jedenfalls bis spätestens Ende September vorgenommen werden; Anträge auf Genehmigung zur Anschaffung von Anlagen müssen dem Stadtschulrat für Wien jedenfalls bis spätestens Ende September vorgelegt werden. Über nicht in Anspruch genommene Kredite wird der Stadtschulrat für Wien ab Oktober verfügen.

Über die bei Bedarf durchgeführten Zentralbeschaffungen durch den Stadtschulrat für Wien ist mit dem Wirtschaftsreferat bzw. mit der Buchhaltung des Stadtschulrates für Wien ehestmöglich Kontakt aufzunehmen.

   

7.

Bestellung

 

Die Bestellung hat von der Schule jedenfalls schriftlich mit den hiefür vorgesehenen Vordrucken zu erfolgen. Es ist eine eindeutige Lieferfrist mit der Firma zu vereinbaren, weil wegen der hohen Beträge die Bezahlung von Anlagegütern einer eingehenden Planung bedarf.

   

8.

Zahlung von Rechnungen

 

Die Anforderungen für den Monatskredit sind so zu bemessen, daß die im jeweiligen Monat fällig werdenden Rechnungen auch tatsächlich bezahlt werden können. Der Zahlungsvollzug ist so zu ordnen, daß die Zahlung jeweils in den letzten Tagen vor Ablauf der Zahlungsfrist erfolgt, damit die vereinbarten Zahlungsziele möglichst ausgeschöpft werden.

   

9.

Zahlungsbegünstigungen

 

Im Sinne einer sparsamen Bewirtschaftung der zur Verfügung stehenden Mittel sind allen von den Firmen angebotenen Sofortzahlungsbegünstigungen in Anspruch zu nehmen. Der Beginn der Skontofrist ist so zu vereinbaren, daß er nicht mit dem Rechnungsdatum, sondern erst mit Einlangen der Rechnung beim Besteller wirksam wird.

   

10.

Abrechnung

   
 

Die Abrechnung der Anlagenanschaffungen hat über die Kassenabrechnung zu erfolgen. Insbesondere ist für Anlagegüter die Erfassung von Bestellungen und die Erfassung von Schuldenauf dem Vordruck "Verzeichnis der Monatsendbestände" unbedingt erforderlich.

   

11.

Zeitpunkt des Inkrafttretens

 

Dieser Erlaß tritt rückwirkend mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

   

12.

Schlußbestimmung

 

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Erlasses treten für die allgemeinbildenden höheren Schulen alle zu diesem Erlaß in Widerspruch stehenden Bestimmungen außer Kraft.

 

Für Anfragen und Auskünfte stehen ihnen gerne die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Buchhaltung des Stadtschulrates für Wien zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

Für den Amtsführenden Präsidenten:

 

(Dr. Wolfgang Reiter)

Senatsrat