STADTSCHULRAT für WIEN - Erlaßbibliothek - Dokument: 241.241/004/93 (unverbindliche Kopie)

STADTSCHULRAT FÜR WIEN

1010 Wien, Dr. Karl Renner-Ring 1

 

 

Zl. 241.241/4-93

1. 2. 1993

Lehrfächerverteilung

 

ERII : 425

An die
Direktionen aller der Abteilung II
des Stadtschulrates für Wien
unterstehenden Unterrichtsanstalten

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

In Ergänzung zum Sicherstellungserlaß Zl. 241241/3-1993 vom 1. 2. 1993, übermittelt der Stadtschulrat für Wien Richtlinien für die Erstellung der Lehrfächerverteilung, die bis auf weiteres Gültigkeit haben. Sie werden in den kommende Jahren nur mehr neu mitgeteilt, wenn sich Änderungen ergeben sollten.

Die prov. Lehrfächerverteilung ab dem Schuljahr 1993/94 ist auf den beiliegenden Formblättern (UPIS-Ausdruck) zu erstellen. Jene Schulen, die bereits über ein Programm zur dezentralen Datenverarbeitung verfügen, können anstelle der UPIS-Ausdrucke dieses verwenden, soferne es die folgenden formalen Richtlinien vollinhaltlich erfüllt. Gleiches gilt für die zusätzlich erforderlichen Formulare, doch müssen diese auch die entsprechende Bezeichnung tragen, z. B. "NE".

Die Direktionen werden ersucht, die nachstehenden Punkte für die Erstellung der prov. Lehrfächerverteilung zu beachten:

1.

Die Anzahl der in der prov. Lehrfächerverteilung einer Schule angeführten Klassen gilt im Allgemeinen auch für die def. Lehrfächerverteilung dieser Schule als Obergrenze.

   

2.

Hinsichtlich der Klassen-Schülerzahlen, Teilungszahlen und Assistenzen gilt aufgrund der bisherigen Verordnungen des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst vom 27. 1. 1981, 12. 8. 1986, 1. 10. 1986, 25. 8. 1987, 26. 5. 1989 und 7. 6. 1990:

     
 

a)

Mit Wirkung ab 1. 9. 1992 gilt für den gesamten Bereich der AHS als Klassenschülerhöchstzahl 30. Es gibt jedoch, entsprechend der 8. und 11. SchOG-Novelle die Möglichkeit einer Überschreitung der Klassenschülerhöchstzahl um 20%, jedoch ausschließl. zur Vermeidung von Schülerabweisungen.

   

Die Zuteilung von Repetenten durch den Stadtschulrat für Wien oder die Aufnahme aus der eigenen Schule darf nicht zur Eröffnung einer zusätzlichen Klasse führen. Das gleiche gilt für die Aufnahme von Schülern aus anderen Schulen.Die Mindestzahl für eine Klasse, wenn nur eine einzige auf der 5. bzw. 9. Schulstufe geführt wird, ist 18 Schüler.Dies gilt auch für das ORg und die Sonderformen.

     
 

b)

Klassen müssen von einem Schuljahr zum nächsten Schuljahr nicht mehr zusammengelegt werden, wenn bei zwei Parallelklassen die Schülerzahl nicht unter 28 Schüler, bei drei Parallelklassen die Schülerzahl nicht unter 42 Schüler, bei vier Parallelklassen die Schülerzahl nicht unter 56 Schüler absinkt usw.

   

Zu Beginn der 7. und 9. Schulstufe sind die Klassen neu zu konstituieren. In der 7. Schulstufe allerdings nur dann, wenn verschiedene Schulformen geführt werden. Auch bei der Führung einer einzigen Schulform kann in der 7. Schulstufe neu konstituiert werden. Es ist darauf zu achten, daß nicht mehr Formen an der Schule geführt werden, als unter Zugrundelegung der Erfahrungswerte auf jeder Schulstufe Parallelklassen an der Schule geführt werden können. Dies gilt nicht für Formen, die in der Mehrheit der Gegenstände gemeinsam unterrichtet werden können. Diesbezüglich gilt, daß die Teilung im Unterricht einzelner Gegenstände zwecks Führung von 2 oder mehr Schulformen bei Beibehaltung der einzelnen Klassenorganisation nur dann statthaft ist, wenn sich für jede Schulform in der 7 Schulstufe mindestens 17 Schüler, in der 9. Schulstufe mindestens 10 Schüler melden.
Bei der Bildung der Klassen ist darauf zu achten, daß nach Möglichkeit nur formenreine Klassen geführt werden.
Wenn einer Langform auch ein Oberstufenrealgymnasium angeschlossen ist, sind die Schüler getrennt zu erfassen und danach die Klassen zu bilden.
Gleiches gilt für die Sonderformen (§ 37 SchoG) mit Ausnahme der allgemeinbildenden höheren Schulen unter Berücksichtigung der musischen und sportlichen Ausbildung.
Bei allen sonstigen Schulformen sind sämtliche Schüler der 9. Schulstufe zusammenzufassen, und die Klassen nach obiger Richtlinie zu bilden. Schulversuche, die sich im Fächerkanon, in der Stundentafel, im Lehrplan bzw. in der Projektbeschreibung von der Regelschule unterscheiden, sind gesondert zu behandeln.

     
 

c)

Assistenzen sind nur dann zu bewilligen, wenn entsprechend der Verordnung des BMfUuK 1981, V0Bl. Nr. 32, eine Teilung des Unterrichts in den Unterrichtsgegenständen Leibesübungen, Werkerziehung und Bildn. Erziehung in Schülergruppen zwar vorgesehen, aber aus personellen oder räumlichen Gründen nicht möglich ist. In diesen Fällen selten nicht die Teilungszahlen für den Gegenstand, sondern die Assistenzzahlen Werken/Knaben 26, Werken/Mädchen 31, Leibesübungen 36.

     
 

d)

Formengeteilte 5. Klassen (9. Schulstufe):Jede Form muß -wie oben erwähnt- von mindestens 10 Schülern gewählt werden.

     
 

e)

Die Bestimmungen des Rundschreiben 39 in der geltende Fassung (derzeit 39f) des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport wurden seitens des Bundesministeriums nicht aufgehoben. Es wurde dem Stadtschulrat für Wien vom Bundesministerium ein Werteinheitenkontingent zugewiesen mit dem das Auslangen zu finden ist (Verwaltungsanweisung). Daher haben die einzelnen Schulen das ihnen zugewiesene Kontingent an Werteinheiten jedenfalls einzuhalten.

 

3.

Teilungen sind durchzufahren:

 

 

FREMDSPRACHEN:

 

a)

Unterstufe:

   

In lebenden Fremdsprachen: 1. Kl. mit dem 30. Schüler; 2. Klassen und weitergeführte 3. und 4. Klassen mit dem 26. Schüler, sofern in der 1. Klasse geteilt wurde.
Neu konstituierte 3. Klassen mit dem 30. Schüler, sodann in der 4. Klasse wieder bei 26.

In Latein: 3. und 4. Klassen mit dem 32. Schüler.

 

b)

Oberstufe:

   

In allen Klassen darf die Größe einer Schülergruppe in der Fremdsprache 25 Schüler nicht übersteigen; die Bildung der Schülergruppen hat auf den einzelnen Schulstufen einer Schule klassen- und formenübergreifend zu erfolgen, sofern die Fremdsprache lehrplanident ist und die Anzahl der Schülergruppen jene der Klassen nicht unterschreitet.
In diesem Zusammenhang wird auch auf die Bestimmungen im V0Bl. des BmfUK u Sp v. 1. 10. 1990, Nr. 111 hingewiesen, die Schulen mit 4 oder mehr Parallelklassen besondere Möglichkeiten bieten (zusätzl. Fremdsprachengruppen bzw. eine flexiblere Gruppenbildung).
Siehe auch Erlaß des Stadtschulrates vom 27. 8. 1990, Zl. 240 651/2-90.

     
 

BILDNERISCHE ERZIEHUNG:

 

Auf der Unterstufe bei 31 Schülern, auf der Oberstufe bei 25 Schülern.
In Leibesübungen am Sportgymnasium, Sportrealgymnasium oder am Sport-ORg bei 30 Schülern.

   
 

In SCHWIMMEN, KINDERGARTENPRAXIS und WERKERZIEHUNG

 

bei 20 Schülern.

   
 

In Informatik

 

(9. Schulstufe) ist jede Klasse mit mehr als 12 Schülern in 2 Gruppen zu teilen (Lehrverpflichtungsgruppe II).

   
 

TURNUNTERRICHT

 

In koedukativ geführten Parallelklassen ist der TURNUNTERRICHT zusammenzulegen, wenn die geschlechtsbezogene Schülerzahl unter "14" pro Klasse sinkt. Handelt es sich jedoch bei einer Zusammenfassung um jahrgangsübergreifende Gruppen, kann an den Stadtschulrat für Wien im Zusammenhang mit der prov. Lehrfächerverteilung ein schriftlicher Antrag auf Sondergenehmigung gestellt werden, wenn in einer Klasse mindestens 10 Schüler vorhanden sind. Eine diesbezügliche Entscheidung erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt. Jene Schulen, die wegen eines besonders kleinen Turnsaales eine Sondergenehmigung hatten, haben mit der prov. Lehrfächerverteilung gegebenenfalls ein neues schriftlichen Ansuchen einzureichen und zur Besprechung mitzubringen.

   
 

In MUSIKKUNDE

 

(am ORg f. Studierende der Musik) bei 25 Schülern.

   
 

Im Wahlpflichtgegenstand ERNÄHRUNG und HAUSWIRTSCHAFT (Praktikum; WkRg) und in der unverbindlichen Übung HAUSWIRTSCHAFT an der:

   
 

Unterstufe:
10 bis 16 Schüler pro Gruppe unter Bedachtnahme auf die vorhandenen Arbeitsplätze, wobei jedoch bereits ab einer Schülerzahl von 17 Schülern zwei Gruppen gebildet werden können. Die Eröffnungszahl für den Wahlpflichtgegenstand beträgt fünf.

   
 

Die Praxis im Wahlpflichtgegenstand ERNÄHRUNG und HAUSHALT hat entweder geblockt wöchentlich zweistündig oder vierzehntägig vierstündig stattzufinden.

 

Für Schulversuche gelten die Bestimmungen der jeweiligen Projektbeschreibung.

   
 

Für alternative Pflichtgegenstände gilt:

 

Ein alternativen Pflichtgegenstand ist zu führen, wenn die nachstehende Mindestzahl von Schülern einer Klasse (eines Jahrganges) diesen alternativen Pflichtgegenstand gewählt hat:

 

a)

bis zur achten Schulstufe mindestens 15 Schüler; sofern der alternative Pflichtgegenstand eine Fremdsprache ist, jedoch mindestens, 12 Schüler,

 

b)

ab der neunten Schulstufe 12 Schüler,

 

c)

ab der elften Schulstufe mindestens 10 Schüler.

 

Ein alternativer Pflichtgegenstand, dessen Besuch für den Erwerb einer Hochschul-berechtigung im Sinne der Hochschulberechtigungsverordnung 1975, BGBl. Nr. 356, erforderlich ist, ist zu führen, wenn mindestens zehn Schüler diesen alternativen Pflichtgegenstand gewählt haben.

   
 

Für Darstellende Geometrie und Griechisch sind mindestens 5 Schüler erforderlich.

 

Diese Zahlen gelten nur für die Eröffnung, nicht jedoch für die Weiterführung.

   
   
 

Wahlpflichtgegenstände:

   
 

Im Bundesgesetz vom 9. Juni 1988, BGBl. Nr. 327/1988 (11. SchOG,- Novelle) wurde die Organisation der Wahlpflichtgegenstände beschlossen und in der 12. SCHOG-Novelle wie folgt geregelt:

   
 

§ 43 Abs. 2 lautet (Erl. d. BMfUKuSp v. 31. 7. 1990, Zl. 12690/123-III/A/90):
"Für die Wahlpflichtgegenstände sind ab der 10. Schulstufe Schülergruppen zu bilden. Eine Schülergruppe darf nur geführt werden, wenn sich auf der betreffenden Schulstufe einer Schule mindestens fünf Schüler für den betreffenden Pflichtgegenstand angemeldet haben. Die Gesamtzahl der Schülergruppen an einer Schule darf die vierfache Anzahl der an dieser Schule geführten Klassen ab der 10. Schulstufe nicht übersteigen. Die Schülergruppen können klassenübergreifend geführt werden. Gemäß Verordnung des BMFUK vom 14. 8. 1991 (V0Bl. v. 1. 9. 1991) kann ein Wahlpflichtgegenstand unter bestimmten Bedingungen nunmehr auch schulstufenübergreifend geführt werden. Auf der 10. und 11. Schulstufe dürfen Schülergruppen nur insoweit gebildet werden, als gesichert ist, daß die Schüler der 12. Schulstufe das vorgeschriebene Gesamtstundenausmaß an Wahlpflichtgegenständen erfüllen können. Ferner ist darauf zu achten, daß für die Schüler entsprechend deren Interessen ein möglichst differenziertes Angebot an Wahlpflichtgegenständen besteht. Wenn ein Wahlpflichtgegenstand wegen Nichterreichens der Mindestschüleranzahl an einer Schule nicht geführt werden kann, darf der betreffende Wahlpflichtgegenstand schulübergreifend bei einer Anmeldung von mindestens fünf Schülern geführt werden, sofern das Einvernehmen der beteiligten Schulleiter hergestellt ist; in diesem Fall darf die Gesamtzahl der Schülergruppen der Schulen, aus denen Schüler an diesem Wahlpflichtgegenstand teilnehmen, die sich aus dem dritten Satz dieses Absatzes ergebende Zahl an Schülergruppen nicht übersteigen.

   
 

Hiezu hat der Unterrichtsausschuß in seinem Bericht festgestellt, daß "ein schulübergreifender Wahlpflichtgegenstand auf die Gesamtzahl der Schülergruppen nur einer der beteiligten Schulen aufzurechnen ist".

   
 

Ein Freigegenstand bzw. eine unverbindl. Übung kann geführt werden, wenn sich mindestens 15 Schüler, bei Fremdsprachen mindestens 12 Schüler für den Freigegenstand bzw. für die unverbindl. Übung anmelden, sofern nicht die folgenden Bestimmungen zur Anwendung kommen.

   
 

Aufgrund des Ministerialerl. vom 3. 7. 1986, Zl. 36. 377/108/V/1d/86, gilt ab Beginn des Schuljahres 1987/88, daß Neigungsgruppen und unverbindl. Übungen aus Leibesübungen nur gehalten werden dürfen, wenn vorher besondere Förderungsmaßnahmen für alle jene Schüler angeboten werden, "die eine geringe ausgeprägte körperliche Leistungsfähigkeit oder zu wenig Vorerfahrung haben". Andere Inhalte sind erst dann zu berücksichtigen, wenn nach Rücksprache mit dem Schularzt und nach Befassung des Schulgemeinschaftsausschusses feststeht, daß an der betreffenden Schule kein Bedarf für die erstgenannten Übungen besteht. Sollte daher an einer Schule dieser Kurs nicht existieren, können Neigungsgruppen aus Leibesübungen nur geführt werden, wenn die erforderliche Bestätigung der prov. Lehrfächerverteilung angeschlossen wird.

   
 

Ein Freigegenstand, dessen Besuch für den Erwerb einer Hochschulberechtigung im Sinne der Hochschulberechtigungsverordnung 1975 erforderlich ist, ist zu führen, wenn sich mindestens 10 Schüler zu diesem Freigegenstand gemeldet haben.

   
   
 

CHEMISCHE bzw. PHYSIKALISCHE ÜBUNGEN

 

können mit mindestens 7 Schülern eröffnet werden. Die Schülerhöchstzahl je Gruppe beträgt 11. Eine durchschnittliche Zahl von 9 Schülern je Gruppe ist anzustreben.

   
   
 

Der Freigegenstand "INSTRUMENTALUNTERRICHT"

 

kann geführt werden, wenn sich mindestens 3 Schüler für ein Instrument anmelden (die durchschnittliche Gruppengröße hat 4 Schüler zu betragen).

   
 

Der Freigegenstand bzw. die unverbindl. Übung "INSTRUMENTALE SPIELMUSIK" (Spielmusik)

 

kann geführt werden, wenn sich mindestens 12 Schüler zu diesem Freigegenstand bzw. zu dieser unverbindl. Übung anmelden.

   
   
 

Der Freigegenstand bzw. die unverbindl. Übung "INSTRUMENTENBAU"

 

kann geführt werden, wenn sich mindestens 10 Schüler zu diesem Freigegenstand bzw. zu dieser unverbindl. Übung anmelden.

   
   
 

Ein Kurs des Freigegenstandes ELEKTRONISCHE DATENVERARBEITUNG oder der unverbindl. Übung MATHEMATIK (EDV)

 

darf in der Oberstufe nur mit mindestens 15 Schülern eröffnet und weitergeführt werden. Es besteht aber kein Einwand, wenn ein solcher Kurs in 2 Gruppen geteilt wird, die jedoch nicht unter "6" absinken dürfen.

   
   
 

Für die unverbindl. Übung EINFÜHRUNG IN DIE INFORMATIK

 

in der 3. und 4. Klasse gilt die Teilungszahl 19.

   
 

Wird in einem Freigegenstand bzw. einer unverbindl. Übung

 

a)

für die sich mindestens 15 Schüler anzumelden haben, die Schülerzahl 12,

 

b)

für die sich mindestens 12 Schüler anzumelden haben, die Schülerzahl 9,

 

c)

für die sich mindestens 9 bzw. 10 Schüler anzumelden haben, die Schülerzahl 7,

 

d)

für die sich Mindestens 7 bzw. 8 Schüler anzumelden haben, die Schülerzahl 5 unterschritten, so ist die Führung des Freigegenstandes bzw. der unverbindl. Übung mit Ende des ersten Semesters einzustellen.

   

4.

In die prov. Lehrfächerverteilung sind neben den Pflichtgegenständen und alternativen Pflichtgegenständen (einschl. Wahlpflichtgegenständen) auch alle Freigegenstände, unverbindl. Übungen und Neigungsgruppen aufzunehmen. Bei Freigegenständen haben jene Vorrang, die für den Erwerb einer Hochschulberechtigung im Sinne der Hochschulberechtigungsverordnung 1975, in der jeweils geltenden Fassung, für den Erwerb von Berechtigungen gem. dem Berufsausbildungsgesetz erforderlich sind oder den Übertritt in eine andere Schule erleichtern bzw. zur Reifeprüfung führen können.
Als Grundlage f. d. LFV haben die gesetzlich gültigen Lehrpläne zu dienen. Für jene Schulen, an denen Schulversuche durchgeführt werden, gelten die für diesen Bereich erstellten Schulversuchspläne. Ausdrücklich wird darauf aufmerksam gemacht, daß nur so viele Stunden für Freifächer und unverbindl. Übungen vergeben werden können, wie für deren Durchführung im schuleigenen Bereich (einschl. der angemieteten Objekte) Räume in der normalen Unterrichtszeit zur Verfügung stehen.. "Nullte" Stunden sind nicht möglich
Für Informatik, sowie für den Wahlpflichtgegenstand und den Freigegenstand Informatik und die unverbindliche Übung Mathematik (INF) sind nur jene Lehrer einzusetzen, die eine Bestätigung des Stadtschulrates für Wien hinsichtlich der entsprechenden Unterrichtsberechtigung besitzen.
Gleichzeitig wird gebeten, im Fach Geom. Zeichnen nach Möglichkeit Lehrer einzusetzen, die für Darst. Geometrie geprüft sind bzw. zumindest einen Fortbildungskurs besucht haben.

   
   

5.

In die Lehrfächerverteilung dürfen nur jene Lehrer aufgenommen werden, deren Dienstverhältnis für das nächste Schuljahr aufrecht bleibt. Bei der Erstellung der Lehrfächerverteilung ist in Bezug auf die Weiterverwendung von Lehrern gemäß dem UPIS-Ausdruck vorzugehen. Sollte die Eingabe mit einem anderen Datenträger als UPIS vorgenommen werden, muß unter allen Umständen die gleiche Reihenfolge der Lehrer gegeben sein (d. h. nach Dienstcharakter alphabetisch geordnet), und es müssen auch die sonstigen Angaben im gleichen Umfang enthalten sein (Name ausgeschrieben, Dienstcharakter, Geburtsjahr oder Sozialversicherungsnummer, Stunden nach Gegenständen, Freifächer, Klassen, Ausmaß usw.).

   
   

6.

Für die Lehrfächerverteilung sind die UPIS-Stammdatenblätter "Schulorganisation" und "Freigegenstände/Unverb. Übungen", das Berichtmuster A 1 bzw. A 3, die Berichtmuster "U", "NE", "SB", "Red", "UP", "VER", "W", "ERF" und "WPG" (2-fach) sowie der zu ergänzende UPIS-Ausdruck (2-fach) vorzulegen. Das Bundeskonvikt und das Lycee Francaise verwenden an Stelle der UPIS-Ausdrucke die herkömmlichen Formulare, sowie alle oben angeführten Unterlagen.

 

7.

Bei allen im UPIS-Ausdruck "Prov. Lehrfächerverteilung" angeführten Lehrern ist die voraussichtliche Verwendung zu vermerken. Sollte an der dortigen Anstalt ein Lehrer in Verwendung stehen, dessen Name im UPIS-Ausdruck nicht aufscheint, so ist dieser am Ende desselben handschriftl. mit gleicher Datenangabe anzuführen.

 

Folgende Personengruppen sind gesondert - bei den jeweiligen Lehrer-Kategorien - anzuführen, soferne sie nicht im UPIA-Ausdruck aufscheinen:

 

.)

Personen, die nicht Bundeslehrer oder Bundesvertragslehrer sind, jedoch zur unterrichtlichen Verwendung der Schule dienstzugeteilt sind;

 

.)

kirchl. bestellte Religionslehrer, wenn ihre Verwendung im kommenden Schuljahr zu erwarten ist;

 

.)

Lehrer, die zwar im Personenstand der Schule geführt werden, jedoch wegen Beurlaubung, Ableistung des ordentlichen Präsenzdienstes, Dienstzuteilung zu einer anderen Dienststelle (z. B. Bundesministerium für Unterricht und Kunst, SSR) an der Schule keinen Dienst versehen. Eine entsprechende Eintragung unter "Anmerkung" ist vorzunehmen.

 

.)

Bei Beurlaubung und Dienstzuteilungen ist überdies die Aktenzahl und das Datum der behördlichen Verfügung (BMfUuK, SSR) anzugeben;

 

.)

Bei konf. Privatschulen sind die Subventionslehrer durch einen Zusatz "Subv" ausdrücklich zu kennzeichnen. Lehrer, die vom Schulerhalter als Privatlehrer gem. § 19 (3) des Privatschulgesetzes verwendet werden, sind durch einen Zusatz "§ 19 (3)" zu kennzeichnen.

   
   

8.

Nur namentlich sind in die prov. Lehrfächerverteilung aufzunehmen:

 

a)

Alle Lehrer (jeweils bei der vorgesehenen Kategorie), die im nächsten Schuljahr nicht verwendet werden können (auch II L- und befristete Lehrer). Diese Lehrer müssen außerdem im Formblatt "NE" aufscheinen und es ist folgendes zusätzlich zu vermerken:1) Fiktiver Dienstbeginn bei pragmatischen und I L-Lehrern (z. B. 21. 1. 1979) 2) Bei Vl. II L gilt die bisherige Regelung.

 

b)

Bundeslehrer und Bundesvertragslehrer, die voraussichtlich über eigenes Ansuchen oder wegen Dienstunfähigkeit vor Beginn des nächsten Schuljahres in den Ruhestand versetzt werden.

 

c)

Bundeslehrer und Bundesvertragslehrer, deren Karenzurlaub für das nächste Schuljahr bereits genehmigt wurde.

   
   

9.

Bei der Vergabe von Stunden müssen zuerst die schulfesten pragm. Lehrer, dann die pragm. Lehrer, sodann die vollbeschäftigten Vertragslehrer I L und dann die teilbeschäftigten Vertragslehrer I L berücksichtigt werden. In allen 4 Fällen (schulfeste pragm. Lehrer, pragm. Lehrer, Vertragslehrer I L/Kat. A, Vertragslehrer I L/Kat. B) ist bei der Stundenvergabe nach dem fiktiven Dienstbeginn innerhalb dieser Gruppe vorzugehen:

   
 

D. h. der Dienstältere rangiert vor dem Dienstjüngeren. Ausdrücklich muß darauf hingewiesen werden, daß die tatsächliche Beschäftigung eines I L-Lehrers immer dem Vertrag entsprechen muß.

   
 

Sollte ein Vl. I L nicht mehr beschäftigt werden können, so ist eine ausführliche Begründung, die von der Personalvertretung gegengezeichnet werden muß, vorzulegen.

   
 

Das im Vertrag enthaltene Beschäftigungsausmaß ist bei Teilbeschäftigten exakt einzuhalten. Das Ausmaß darf nur mit Zustimmung des Betroffenen unterschritten werden (schriftl. Zustimmung). Wenn eine Überschreitung aus organisatorischen oder pädagogischen Notwendigkeiten erforderlich ist, darf diese ohne gesonderte Befassung des Stadtschulrates für Wien nicht mehr als 1 Stunde des Gegenstandes betragen, in welchem der Lehrer verwendet wird.

   
 

II L-Lehrer und befristete Vertragslehrer dürfen unter keinen Umständen eingesetzt werden, da die für sie vorgesehenen Stunden voraussichtlich für pragm. Lehrer und Vl. I L benötigt werden. Es besteht aber kein Einwand, wenn in dem beigeschlossenen Formblatt (W) Wünsche zur neuerlichen Zuteilung geäußert werden.

   
 

Dies gilt uneingeschränkt auch für alle Schulen des Schulverversuches im "Schulverbund Mittelschule" im Bereiche der Abteilungen I und II.

   
 

Alle für Vertragslehrer II L und befristete Vertragslehrer vorgesehenen Stunden sind auszuschreiben. Befindet sich ein Vertragslehrer sowohl in einem befristeten (II L) als auch in einem unbefristeten Dienstverhältnis (I L) so ist er nur und ausschließlich in dem Ausmaß einzusetzen, welches dem unbefristeten Dienstverhältnis entspricht. (Auf den Erlaß des Stadtschulrates für Wien vom 7. 1. 1991, Zl. 241241/91 darf verwiesen werden).

   
 

Teilbeschäftigte Vertragslehrer, die bereit sind, zusätzlich freiwerdende Stunden zu übernehmen, können dies auf dem Formblatt SSR Nr. 15/90/Zusatzverwendung mitteilen. Es wird darauf hingewiesen, daß bei tatsächlichem Einsatz eines teilbeschäftigten Vl. I L für eine zusätzliche, nicht "dauernde" Beschäftigung auch ein zweiter Vertrag ausgestellt werden muß.

   
   

10.

Die unbesetzten Unterrichtsstunden und anfällig freie Nebenleistungen sowie alle bisher von II L-Lehrern oder befr. Vl. I L (Sondervertragslehrern) wahrgenommenen Unterrichtsstunden sind, nach Gegenständen und Klassen geordnet, auf dem UPIS-Ausdruck und dem U-Blatt einzutragen, d. h. auszuschreiben. Hiebei ist anzugeben, ob es sich um eine Vertretung (VER) bzw. um eine vorübergehende Verwendung (VOR) - z. B. TSH, Fächerteilung o. ä. oder ob es sich um Dauerstunden (D) - handelt (der Erlaß des Stadtschulrates für Wien 241241/28-90, vom 10. 9. 1990 bleibt hievon unberührt und vollinhaltlich aufrecht. Ergänzend wird bemerkt, daß Wahlpflichtfächer als Dauerstunden zu rechnen sind). Beim Bundeskonvikt sind die noch unbesetzten und auszuschreibenden Stunden in Spalte 5, allfällige freie Nebenleistungen in Spalte 6 im Anschluß an die in der prov. Lehrfächerverteilung angeführten Personen aufzunehmen. Hiebei ist in Klammer anzugeben, ob es sich bei diesen unbesetzten Wochenstunden um solche handelt, die bisher durch Vertragslehrer mit Sondervertrag besetzt waren (SV), oder ob es sich um eine Vertretung handelt (VER).

   
 

Privatschulen haben auch neu zu besetzende Stellen, sowie jene Subventionsplanstellen zur Ausschreibung zu beantragen, die bisher von ungeprüften Lehrern oder von Lehrern, die älter als 65 Jahre sind (§ 19 (§)), besetzt waren.

   
   

11.

Gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung in der derzeit geltenden Fassung beträgt die Lehrverpflichtung 20 WE. Pragmatische Lehrer sind grundsätzlich im vollen Ausmaß ihrer Lehrverpflichtung einzusetzen. Eine Unterbeschäftigung ist unzulässig. Gegen die Einrechnung von Nebenleistungen (Ordinariat und Kustodiat, einschl. der Tätigkeit als Studienberater u.ä.) oder von Freigegenständen bzw. unverbindl. Übungen in die Lehrverpflichtung besteht kein Einwand, ja es wird diese sogar gewünscht.

   
   

12.

Mehrdienstleistungen aus Pflichtgegenständen dürfen nur in jenem Ausmaß vorgesehen werden, wie es unbedingt notwendig ist, um die Vollbeschäftigung des betr. Lehrers zu gewährleisten (z. B. wenn der Lehrer unterbeschäftigt wäre, falls er nicht eine Klasse zusätzlich übernähme).

   
 

Der Stadtschulrat für Wien ersucht jedoch die vorausschaubaren Nebenleistungen möglichst innerhalb der 20.00 WE zu berücksichtigen. Das Beschäftigungsausmaß von 20.00 WE darf nur überschritten werden, wenn dies aus pädagogischen, organisatorischen oder formalen (Aufwertungen) Gründen unbedingt erforderlich ist.

   
 

Aufgrund von Nebenleistungen, allen Aufwertungen, Tätigkeiten in Schulversuchen, zusätzlichen Verwendungen, ganzjährigen Freigegenständen, unverbindl. Übungen usw. darf eine Obergrenze von 23.00 WE nicht überschritten werden. Unterrichtsstunden, die nicht der Erfüllung einer vollen Lehrverpflichtung dienen, und die einem Gegenstand in einer weiteren Klasse entsprechen, sind als MDL auszuschreiben.

   
 

Sollte aus organisatorischen oder pädagogischen Gründen in einzelnen Fällen die Überschreitung dieser Obergrenze unumgänglich notwendig sein, ist durch die Direktion für jeden einzelnen Lehrer beim Stadtschulrat für Wien schriftlich, mit entsprechender Begründung, anläßlich der prov. Lehrfächerverteilung um Genehmigung anzusuchen. Dies gilt auch für Lehrer, die an Päd. Akademien, Päd. Instituten, Vorstudienlehrgang o.ä. mitverwendet werden und dort eine variable Verwendung haben.

   
 

Auf die Durchführungsbestimmungen zum Bundesgesetz vom 15. 7. 1965 über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BMVOBl. Nr. 31/66, wird in diesem Zusammenhang besonders verwiesen, wonach die Mehrdienstleistungen auf alle in Frage kommenden Lehrer möglichst gleichmäßig aufzuteilen sind und das Ausmaß der dauernden MDL der in gehobener Funktion verwendeten Lehrer (Direktor, Erziehungsleiter, Administrator) grundsätzlich nicht höher sein darf, als das der Lehrer dieser Schule mit den betreffenden Fächern. Jedoch gilt, daß sowohl der Direktor als auch der Administrator eine Klasse unterrichten müssen.

   
 

Dieser Grundsatz ist seitens der Direktionen besonders zu beachten. Sollte den Änderungsmeldungen zu Beginn des Schuljahres 1992/93 ein überhöhtes Ausmaß an dauernden MDL zu entnehmen sein, so behält sich der Stadtschulrat für Wien vor, nichtbeschäftigte oder nicht vollbeschäftigte Lehrer zuzuweisen. Lehrer, die an anderer Stelle vollbeschäftigt sind (z. B. Uni. Ass. ), dürfen im hiesigen Amtsbereich mit höchstens einer Klasse Verwendung finden (siehe Erlaß des Stadtschulrates für Wien v. 3. 8. 1982, Zl. 240 829/2-82).

   
   

13.

Alle Lehrer sind nur in jenen Unterrichtsfächern einzusetzen, für die sie voll lehrbefähigt sind. Sollten wichtige dienstliche Gründe vorliegen, pragmatische Lehrer auch in Unterrichtsgegenständen zu verwenden, für die sie keine Lehrbefähigung erlangt haben, oder diese nur für die Unterstufe nachweisen können, obwohl sie an der Oberstufe eingesetzt werden sollen, so ist dies gemäß § 212, Abs. 2, des BDG 1979, BGBl. Nr. 333/79 nur nach Rücksprache mit dem Stadtschulrat für Wien zulässig; analog ist auch bei Vertragslehrern vorzugehen. Alle diese Lehrer sind jährlich auf einem Beiblatt unter Angabe einer entsprechenden Begründung anzuführen. In diesem Zusammenhang muß auch darauf hingewiesen werden, daß nur jene Biologielehrer das Recht haben, an der Unterstufe Chemie oder Physik zu unterrichten, die die Lehramtsprüfung gemäß den Bestimmungen aus 1937 (siehe Lehramtsprüfungszeugnis, und zwar ohne Passus " ... und gem BG über geisteswissenschaftl. und naturwissenschaftl. Studienrichtungen vom 30. 6. 1971, BGBl. 326/71...") abgeschlossen haben. An der Oberstufe dürfen Biologielehrer weder in Chemie noch in Physik eingesetzt werden.

   
 

Das Fach Haushaltsökonomie und Ernährungslehre darf nur von Lehrern unterrichtet werden, die für Lebenswirtschaftskunde Haushaltskunde oder Haushaltslehre geprüft sind (es stehen genügend zur Verfügung).

   
 

Auf die SSR Erlässe betreffend Lehrer für Werkerziehung wird hingewiesen.

   
   

14.

Im Zusammenhang mit der Möglichkeit, pragmatischen Lehrern zur Betreuung oder Pflege naher Angehöriger eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung auf die Hälfte - gem. § 50 a oder b Beamten-Dienstrechtsgesetz - zu genehmigen, wird mitgeteilt:

   
 

Soferne die Ansuchen noch nicht gestellt wurden, ist das Formblatt (SSR 610/91) zu verwenden. Die Ansuchen sind möglichst mit der prov. Lehrfächerverteilung, längstens jedoch 2 Monate vor dem gewünschten Termin einzureichen. In diesem Zusammenhang darf auf den neuen Erlaß des SSR betreffend Änderung des Mutterschutzgesetzes und Elternkarenzurlaubsgesetzes Zl. 000 038/35/91, vom 20. 8. 1991, hingewiesen werden.

   
 

Hinsichtlich der Ansuchen um Karenzurlaub und Teilzeit nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes und des Elternkarenzurlaubsgesetzes wird darauf hingewiesen, daß die gesetzlich vorgesehene Antragsfrist (8 bzw. 4 Wochen nach der Geburt) genau einzuhalten ist.

 

Es wird gleichzeitig aufmerksam gemacht, daß bereits bei dieser Meldung die genaue Dauer des Karenzurlaubes bzw. der Teilzeitbeschäftigung festgelegt werden muß.

   
 

Aufgrund einer Änderung des Mutterschutzgesetzes und des Elternkarenzurlaubsgesetzes per 1. 1. 1993 besteht die Möglichkeit einer Inanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung bis zum Ende des 4. Lebensjahres des Kindes, jedoch nur, wenn im 1. und 2. Lebensjahr des Kindes kein Karenzurlaub in Anspruch genommen wird.

 

Im übrigen wird zu dieser Gesetzesänderung ein gesonderter Erlaß ergehen.

   
 

Teilzeit gem. § 50 b (Abs. 1) kann nur in unmittelbarem Anschluß an den Mutterschutz-Karenzurlaub gewährt werden. Besonders wird darauf hingewiesen, daß die Lehrfächerverteilung so zu gestalten ist, daß eine Teilbeschäftigung nach § 50 BDG ausnahmslos nur zwischen 10.00 bis 11.00 WE gegeben werden kann.

   
   

15.

Voraussichtliche Lehrpflichtermäßigungen gem. § 8 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 15. 7. 1965 über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/65, und Einrechnung von Nebenleistungen gem. § 9, leg. cit., sind bei der Erstellung der prov. Lehrfächerverteilung bereits zu berücksichtigen, wobei jedoch darauf hingewiesen wird, daß vor einer Genehmigung durch die zuständige Behörde, soweit eine solche erforderlich ist, ein Rechtsanspruch auf

 

Lehrpflichtermäßigung oder auf Einrechnung einer bestimmten Wochenstundenzahl in die Lehrverpflichtung nicht erwächst. Der Stadtschulrat für Wien macht ausdrücklich darauf aufmerksam, daß sich die Genehmigung oder Ablehnung einer Lehrpflichtermäßigung nach den Gutachten der amtsärztlichen Untersuchungsstelle richtet. Wenn in Fällen des wiederholten Ansuchens um Lehrpflichtermäßigung mit der Wiedererlangung der vollen Dienstfähigkeit nicht gerechnet werden kann, muß der Antragsteller voll unterrichten oder gegebenenfalls mit einer Versetzung in den Ruhestand (nach den Bestimmungen des BDG und Pensionsgesetzes) rechnen. Da die Bescheide auf Grund der prov. Lehrfächerverteilung erlassen werden, darf das Ausmaß der Lehrverpflichtung in der def. Lehrfächerverteilung von dem in der prov. Lehrfächerverteilung angeführten nicht abweichen. - Aufgrund der BDG-Novelle (BGBl. vom 30. 12. 1992) muß auch bei den medizinischen Lehrpflichtermäßigungen das Ausmaß der verbleibenden Lehrverpflichtung zwischen 10.00 und 11.00 Werteinheiten liegen.

   
 

Die amtsärztliche Untersuchung dieser Lehrer, wird vom Stadtschulrat für Wien veranlaßt. Soweit solche Ergebnisse bekannt sind, ist die Zahl der behördlichen Verfügung auf dem UPIS-Formular in der Spalte Text", beim Bundeskonvikt in der Spalte "Anmerkung" anzufahren.

   
 

Lehrer, die eine Lehrpflichtermäßigung aus anderen als aus gesundheitlichen Gründen anstreben, müssen in der prov. Lehrfächerverteilung mit einer vollen Lehrverpflichtung eingesetzt werden, soferne noch keine ministerielle Genehmigung für das Schuljahr 1992/93 vorliegt.

   
 

Gesuche um Karenzurlaub (Achtung Neuerungen im V0Bl/BMfUKuSp vom 1. 10. 1990, Nr. 102), um Versetzung usw. sind ebenfalls mit der prov. Lehrfächerverteilung vorzulegen.

   
   

16.

Da weiterhin Befreiungen vom ordentlichen und außerordentlichen Präsenzdienst oder Zivildienst grundsätzlich nicht mehr bewilligt werden, ist darauf zu achten, daß Lehrer, die diesen noch nicht abgeleistet haben, unter keinen Umständen in 8. Klassen, nach Möglichkeit auch nicht in 7. Klassen eingesetzt werden (auf die Erlässe des Stadtschulrates für Wien vom 3. 10. 1985, Zl. 241 976-85, und vom 23. 12. 1988, Zl. 240 129-1988 wird ausdrücklich verwiesen).

   
   

17.

Administratoren werden wie folgt in die Lehrfächerverteilung aufgenommen: Einrechnung in die Lehrverpflichtung = eine halbe Stunde der Lehrverpflichtungsgruppe III pro Klasse; eine Gruppe Tagesschulheim/ Tagesheimschule zählt als halbe Klasse (siehe Erlaß des SSRFW vom 24. 1. 1975, Zl. 240 801-75). Gem. BGBl. Nr. 392/74 (27. Gehaltsgesetznovelle) vom 27. 6. 1974 und gem. BGBl. 447/90 (BDG-Novelle 1990) kann an jeder Schule, soweit ihr Oberhaupt ein Administrator zusteht (8 bis 11 Klassen ohne Zulage, ab 12 Klassen mit Zulage), nur ein Administrator bestellt werden. Sollte eine Schule mehr als 34 Klassen führen, so ist in diesem Zusammenhang wegen der allfälligen Teilung der Administrativstunden das Personalreferat zu befassen. Bei der Bestellung eines Administrators ist gem. § 9 und § 10 PVG das "Einvernehmen" mit dem Dienststellenaussschuß zu pflegen.

   
   

18.

Um Schülern der 1. Klassen den Übergang vom Klassenlehrersystem zum Fachlehrersystem zu erleichtern, sind in den 1. Klassen die Lehrer möglichst in beiden Fächern einzusetzen: bei den aufsteigenden Klassen ist nach Möglichkeit dem Prinzip der Kontinuität in der Lehrerfolge Rechnung zu tragen.

   
 

Ist ein Lehrer ausschließlich im TSH oder im Betreuungsteil der THS tätig, so ist er mindestens an 2 Nachmittagen einzusetzen. Diese Bestimmung ist strikt einzuhalten, anfällig gewünschte Ausnahmen sind schriftlich beim SSR zu beantragen! Es möge darauf geachtet werden, daß eine Gruppe TSH oder THS nur von höchstens 3 verschiedenen Lehrern als Erzieher betreut wird. Außerdem wird darauf hingewiesen, daß ein Lehrer, auch wenn er vollgeprüft ist, gemäß der 39. GGN bei ausschließlicher Erziehertätigkeit nur nach "I L/1 2b1 befr." bezahlt werden kann.

   
 

Aufgrund zahlreicher Anfragen wird mitgeteilt, daß die Durchschnittsgröße einer Tagesschulheimgruppe 20 Schüler pro Nachmittag umfassen soll. Bei Schwankungen der Schülerzahl am Tag selbst oder an verschiedenen Tagen, müssen Gruppen zusammengezogen werden.

   
 

Bezüglich der Gruppen in der THS gilt die Modellbeschreibung. Mit Erlaß des BMFUK vom 2. 2. 1992, Zl. 36. 684/5-I/3/92, wurde jedoch verfügt, daß Schüler, die die THS besuchen (beginnend mit den neu konstituierten Klassen ab dem Schuljahr 1992/93), in einer Klasse zusammenzufassen sind, außer, es handelt sich um mehr als 30 Schüler. Es wird also nicht mehr möglich sein, aus jeder neu konstituierten Klasse einige Schüler in einer THS-Gruppe zu erfassen, um in jeder dieser Klassen in den Genuß der Aufwertungen zu gelangen. Ebenso wird auf den Erlaß des BMfUKuSp vom 13. 6. 1986, ZI. 36. 684/41-I/3a/86, veröffentlicht im V0Bl. des BMfUKuSp vom 1. 9. 1986, hingewiesen. Besonders möge hiebei der Punkt 2/d, des zit. Erlasses beachtet werden: "Nach Möglichkeit soll im Rahmen der THS jeder Lehrer, der den Unterricht erteilt, auch die fachbezogene Lernzeit dieses Unterrichtsgegenständes anbieten".

   
   

19.

Die Lehrfächerverteilung ist gemäß § 9 des SchUG vom Direktor zu erstellen.

 
   
 

Gem. § 9, Abs. 2, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes und gemäß Rundschreibens des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst Nr. 37/69 bzw. Erlaß des Stadtschulrates für Wien vom 24. 1. 1980, Zl. 240 041-80, ist jedoch nach Erstellung der Lehrfächerverteilung durch den Direktor mit dem Dienststellenausschuß "Das Einvernehmen zu pflegen". Daher ist die Lehrfächerverteilung dem Dienststellenausschuß unbedingt innerhalb einer zumutbaren Frist zur Einsicht zu übermitteln.

   
 

Es wird daher besonders empfohlen, die PV so zeitgerecht in die Beratungen zur prov. Lehrfächerverteilung einzubinden, daß der DA nicht auf der 14-tägigen Beratungsfrist bestehen muß.

   
 

Die prov. Lehrfächerverteilung ist auf dem UPISAusdruck vom Dienststellenausschuß (zumindest aber vom Vorsitzenden abzuzeichnen. Daher ist auch ein Exemplar des Sicherstellungserlasses dem Dienststellenausschuß auszufolgen

   
   

20.

Es wird darauf hingewiesen, daß weiterhin die Bestimmungen des Erlasses des Stadtschulrates für Wien Zl. 241241/8-1988, vom 8. 9. 1988, bezüglich der Definition von Dauerstunden, Vertretungsstunden und vorübergehenden Stunden aufrecht bleiben.

   
   

21.

Schließlich wird darauf aufmerksam gemacht, daß bei der Gestaltung der Lehrfächerverteilung darauf Rücksicht zu nehmen ist, daß die gemeldeten Betreuungslehrer des Unterrichtspraktikums im nächsten Schuljahr entsprechend ihrer Anmeldung eingesetzt sind und Praktikanten übernehmen können.

   
 

Eine diesbezügliche Meldung ist mit dem Formblatt "UP" anläßlich der prov. Lehrfächerverteilung ebenfalls zu übermitteln. Allfällig begründete Änderungen hiezu sind jeweils sofort schriftlich bekanntzugeben, um die gesetzlich vorgeschriebene Einteilung der Praktikanten während der Hauptferien zu ermöglichen.

   
   

22.

Es darf in Erinnerung gerufen werden, daß allenfalls gewünschte zusätzliche neue Schulformen durch das Bundesministerium für Unterricht und Kunst genehmigt werden müssen (gilt nicht für Privatschulen) und erst nach Genehmigung eingerichtet werden dürfen.

   
   

23.

Um bei der weiterhin schwierigen Lehrersituation entsprechende Planungen durchführen zu können wird verfügt, daß die def. Lehrfächerverteilung gegenüber der prov. Lehrfächerverteilung nur mit Zustimmung des Stadtschulrates für Wien (personalreferat) geändert werden darf.

   

 

Mit freundlichen Grüßen

Für den Amtsführenden . Präsidenten:
LSI HR Dr. Springer