STADTSCHULRAT für WIEN - Erlaßbibliothek - Dokument: 000.055/008/98 (unverbindliche Kopie) |
STADTSCHULRAT FÜR WIEN
Zl. 000.055/8/98 |
Wien, 21. September 1998 |
Abgeltung der Mehrarbeit |
|
für Tätigkeiten im Rahmen |
|
der Schulpartnerschaft |
ERI : |
109 + 214 |
|
ERIIIB : |
410 |
An
a l l e Pflichtschulen
Sehr geehrte Damen!
Sehr geehrte Herren!
Auf Grund des neuen Abrechnungsmodus für Mehrdienstleistungen (MDL) ab 1. September 1998 war auch die Abgeltung der Mehrarbeit für Tätigkeiten im Rahmen der Schulpartnerschaft neu zu regeln.
Das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat mit Rundschreiben Nr. 35/1998 Folgendes festgelegt:
1. |
Die Klassenlehrer und –lehrerinnen an Volksschulen (einschließlich der Vorschulklassen und –gruppen) und Sonderschulen sowie die Klassenvorstände an Haupt- und Sonderschulen (an letzteren nur, soweit sie nicht nach dem Lehrplan der Polytechnischen Schule geführt werden) erhalten für die Tätigkeit im Rahmen der Klassen- und Schulforen (§ 63a Schulunterrichtsgesetz) eine Abgeltung in der Höhe der Vergütung von 6,43 v.H. des Gehaltes des Lehrers. |
1.1 |
Wird an den in Zif. 1 genannten Schulen kein Ausschuss im Sinne des § 63a Abs. 9 SchUG eingerichtet, erhalten die in Zif. 1 genannten Lehrer und Lehrerinnen zusätzlich zur Vergütung von 6,43 v.H. des Gehaltes der Lehrer gemäß Zif. 1 eine Abgeltung in der Höhe von 3,22 v.H. des Gehaltes des Lehrers. |
1.2 |
Wird an den in Zif. 1 genannten Schulen ein Ausschuss im Sinne des § 63a Abs. 9 SchUG eingerichtet, erhalten nur jene Lehrer und Lehrerinnen (einschließlich der Klassenlehrer und lehrerinnen einer allfällig angeschlossenen Vorschulklasse oder –gruppe), die dem Ausschuss angehören, zusätzlich zur Vergütung von 6,43 v.H. des Gehaltes des Lehrers gemäß Zif. 1 eine Abgeltung in der Höhe 3,22 v.H. des Gehaltes des Lehrers. |
1.3 |
Gemäß § 63a Abs. 1 SchUG ist die Einrichtung eines Klassen- bzw. Schulforums zwingend vorgeschrieben. Wenn daher keine Wahl eines Klassenelternvertreters erfolgt, so bedeutet dies bloß, dass in dieser Klasse die Eltern nicht vertreten sind. Dies enthebt jedoch nicht den Klassenlehrer bzw. die Klassenlehrerin von der Wahrnehmung der mit dem Klassenforum verbundenen Tätigkeiten (Vorbereitung, Ladung, Dispositionen für Vorträge). Es gebührt ihm bzw. ihr daher die Vergütung gemäß Zif. 1. |
2. |
Die Mitglieder (Lehrer und Lehrerinnen) des Schulgemeinschaftsausschusses (§ 64 SchUG) erhalten eine Vergütung im Ausmaß von 9,65 v.H. des Gehaltes des Lehrers. |
3. |
Leiter und Leiterinnen |
3.1 |
Die Leiter und Leiterinnen an Schulen, an denen gemäß § 63a Abs. 1 SchUG Klassen- und Schulforen einzurichten sind, erhalten eine Vergütung im Ausmaß von 6,43 v.H. des Gehaltes des Lehrers. Ist der Schulleiter bzw. die Schulleiterin darüber hinaus Klassenlehrer bzw.-lehrerin bzw. Klassenvorstand, so gebührt zusätzlich die in Zif. 1 vorgesehene Abgeltung in der Höhe von 6,43 v.H. des Gehaltes des Lehrers |
3.2 |
Die Leiter und Leiterinnen an Schulen, an denen ein Schulgemeinschaftsausschuss besteht, erhalten eine Vergütung in der Höhe von 9,65 v.H. des Gehaltes des Lehrers. Ebenso gebührt Leitern und Leiterinnen einer allgemeinbildenden Pflichtschule, der eine oder mehrere Klassen einer Polytechnischen Schule angeschlossen sind, eine Vergütung in der Höhe von 9,65 v.H. des Gehaltes des Lehrers. |
4. |
Gemäß § 62 Abs. 1 SchUG sind gemeinsame Beratungen zwischen Lehrern bzw. |
4.1 |
Für die in § 62 Abs. 2 zweiter Satz SchUG zwingend vorgesehenen |
4.2 |
Die Teilnahme der Klassenlehrer und –lehrerinnen bzw. Klassenvorstände an |
4.3 |
Wenn der Schulleiter bzw. die –leiterin an der Klassenelternberatung teilnimmt, in der er bzw. sie einen Tagesordnungspunkt selbst zu vertreten hat (außer Begrüßung, Eröffnung und dgl.), so gebührt ihm bzw. ihr die Vergütung im vollen Ausmaß. |
5. |
Ein allfälliger weiterer Mehraufwand, der den Lehrern und Lehrerinnen im Zusammenhang mit der Teilnahme an Klassen- und Schulforen, Schulgemeinschaftsausschüssen, sowie durch die Teilnahme an Klassenelternberatungen erwächst, kann nicht abgegolten werden. Den zur Teilnahme an diesen Veranstaltungen verpflichteten Lehrern und Lehrerinnen kommt daher auch kein Anspruch auf Reisegebühren nach der Reisegebührenvorschrift 1955 zu |
6. |
Die Höhe der Vergütung wird unter Zugrundelegung der 10. Gehaltsstufe |
7. |
Die Auszahlung ist gemeinsam mit der Abgeltung für die administrative Belastung der |
8. |
Die obengenannten Vergütungen gebühren beim Klassen- und Schulforum nur den |
Die Sätze lauten somit: |
a) |
eine Abgeltung in der Höhe von 6,43 v.H. (i.V. mit § 61 Abs. 3: 5,626 v.H.) |
Pragmatische Lehrer |
Vertragslehrer |
L2a2 S 1.670,94 |
l2a2 S 1.742,51 |
L2a1 S 1.511,27 |
l2a1 S 1.574,45 |
L2b1 S 1.273,39 |
l2b1 S 1.328,08 |
L 3 S 1.076,36 |
l3 S 1.121,59 |
b) |
eine Abgeltung in der Höhe von 9,65 v.H. (i.V. mit § 61 Abs. 3: 8,444 v.H.) |
Pragmatische Lehrer |
Vertragslehrer |
L2a2 S 2.507,78 |
l2a2 S 2.615,19 |
L2a1 S 2.268,14 |
l2a1 S 2.362,97 |
L2b1 S 1.910,13 |
l2b1 S 1.993,21 |
L 3 S 1.615,42 |
l3 S 1.683,31 |
a) |
eine Abgeltung in der Höhe von 1,6 v.H. (i.V. mit § 61 Abs. 3: 1,4 v.H.) |
Pragmatische Lehrer |
Vertragslehrer |
L2a2 S 415,79 |
l2a2 S 433,59 |
L2a1 S 376,05 |
l2a1 S 391,78 |
L2b1 S 316,86 |
l2b1 S 330,47 |
L 3 S 267,83 |
l3 S 279,09 |
Diese Sätze gelten ab 1. September 1998. |
|
Die unter Pkt. a) und b) angeführten Beträge werden jeweils zur Hälfte ausbezahlt. |
9. |
Anforderung durch die Schule: |
(So entspricht z.B. |
1 Einheit für administrative Belastung |
12,86% |
||
1 Einheit für Abgeltung der Schulpartnerschaft |
6,43% |
|||
1 Einheit für Klassenelternberatung |
1,60% |
|||
jeweils unter Beachtung des § 61 Abs. 3 GG.) |
Die jeweiligen Beträge sind bei der MA 3 EDV-mäßig erfasst. |
Spalte "Schulpartnerschaft" |
.) |
Klassenlehrer, .) KV (gem. Z.1): |
1 |
Einheit |
.) |
Klassenlehrer, KV ohne Ausschuss (gem. Z.1.1): |
1,5 |
Einheiten |
.) |
Klassenlehrer u. KV, die Ausschuss angehören (gem. Z.1.2): |
1,5 |
Einheiten |
.) |
Mitglieder d. SGA (gem. Z.2): |
1,5 |
Einheiten |
.) |
Leiter an Schulen mit Schulforum (gem. Z.3.1): |
1 |
Einheit |
.) |
Leiter an Schulen mit Schulform u. zusätzl. Klassenlehrer KV (gem.Z.3.1.): |
2 |
Einheiten |
.) |
Leiter an Schulen mit SGA (gem. Z.3.2): |
1,5 |
Einheiten |
Spalte "Klassenelternberatung": |
.) |
Anzahl der Klassenelternberatungen |
= Anzahl d. |
Einheiten |
10. |
Eingabezeitpunkt: |
Hiemit treten alle bisherigen Erlässe betreffend Abgeltung für Tätigkeiten im Rahmen der Schulpartnerschaft außer Kraft und sind aus der Erlassregistratur zu entfernen.
Mit freundlichen Grüßen
Für den Amtsführenden Präsidenten
Dr. Barbara Hopf
Beilage:
Formular SR-SSRI/S1-9/98-1
ABRECHNUNG ADM. ABGELTUNGEN und SCHULPARTNERSCHAFT
Schulkennzahl: |
Termin-I.K.: |
|
|
|
KLASSENELTERN- BERATUNG |
|
SUMMEN |
Rund- |
||
Wien,................................................... |
siegel |
.............................................................................. |
Schulleiter/in |
SR-SSR I/S1-9/98-1 |
DVR 0064 131 |