STADTSCHULRAT für WIEN - Erlaßbibliothek - Dokument: 000.055/008/98 (unverbindliche Kopie)

STADTSCHULRAT FÜR WIEN
Dr. Karl Renner-Ring 1, A-1010 Wien

 

Zl. 000.055/8/98

Wien, 21. September 1998

   

Abgeltung der Mehrarbeit

 

für Tätigkeiten im Rahmen

 

der Schulpartnerschaft

 

 

 

ERI :

109 + 214

 

ERIIIB :

410

An
a l l e Pflichtschulen

 

Sehr geehrte Damen!
Sehr geehrte Herren!

 

Auf Grund des neuen Abrechnungsmodus für Mehrdienstleistungen (MDL) ab 1. September 1998 war auch die Abgeltung der Mehrarbeit für Tätigkeiten im Rahmen der Schulpartnerschaft neu zu regeln.

Das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat mit Rundschreiben Nr. 35/1998 Folgendes festgelegt:

1.

Die Klassenlehrer und –lehrerinnen an Volksschulen (einschließlich der Vorschulklassen und –gruppen) und Sonderschulen sowie die Klassenvorstände an Haupt- und Sonderschulen (an letzteren nur, soweit sie nicht nach dem Lehrplan der Polytechnischen Schule geführt werden) erhalten für die Tätigkeit im Rahmen der Klassen- und Schulforen (§ 63a Schulunterrichtsgesetz) eine Abgeltung in der Höhe der Vergütung von 6,43 v.H. des Gehaltes des Lehrers.

   

1.1

Wird an den in Zif. 1 genannten Schulen kein Ausschuss im Sinne des § 63a Abs. 9 SchUG eingerichtet, erhalten die in Zif. 1 genannten Lehrer und Lehrerinnen zusätzlich zur Vergütung von 6,43 v.H. des Gehaltes der Lehrer gemäß Zif. 1 eine Abgeltung in der Höhe von 3,22 v.H. des Gehaltes des Lehrers.

   

1.2

Wird an den in Zif. 1 genannten Schulen ein Ausschuss im Sinne des § 63a Abs. 9 SchUG eingerichtet, erhalten nur jene Lehrer und Lehrerinnen (einschließlich der Klassenlehrer und lehrerinnen einer allfällig angeschlossenen Vorschulklasse oder –gruppe), die dem Ausschuss angehören, zusätzlich zur Vergütung von 6,43 v.H. des Gehaltes des Lehrers gemäß Zif. 1 eine Abgeltung in der Höhe 3,22 v.H. des Gehaltes des Lehrers.

   

1.3

Gemäß § 63a Abs. 1 SchUG ist die Einrichtung eines Klassen- bzw. Schulforums zwingend vorgeschrieben. Wenn daher keine Wahl eines Klassenelternvertreters erfolgt, so bedeutet dies bloß, dass in dieser Klasse die Eltern nicht vertreten sind. Dies enthebt jedoch nicht den Klassenlehrer bzw. die Klassenlehrerin von der Wahrnehmung der mit dem Klassenforum verbundenen Tätigkeiten (Vorbereitung, Ladung, Dispositionen für Vorträge). Es gebührt ihm bzw. ihr daher die Vergütung gemäß Zif. 1.

   

2.

Die Mitglieder (Lehrer und Lehrerinnen) des Schulgemeinschaftsausschusses (§ 64 SchUG) erhalten eine Vergütung im Ausmaß von 9,65 v.H. des Gehaltes des Lehrers.

   

3.

Leiter und Leiterinnen

   

3.1

Die Leiter und Leiterinnen an Schulen, an denen gemäß § 63a Abs. 1 SchUG Klassen- und Schulforen einzurichten sind, erhalten eine Vergütung im Ausmaß von 6,43 v.H. des Gehaltes des Lehrers. Ist der Schulleiter bzw. die Schulleiterin darüber hinaus Klassenlehrer bzw.-lehrerin bzw. Klassenvorstand, so gebührt zusätzlich die in Zif. 1 vorgesehene Abgeltung in der Höhe von 6,43 v.H. des Gehaltes des Lehrers

3.2

Die Leiter und Leiterinnen an Schulen, an denen ein Schulgemeinschaftsausschuss besteht, erhalten eine Vergütung in der Höhe von 9,65 v.H. des Gehaltes des Lehrers. Ebenso gebührt Leitern und Leiterinnen einer allgemeinbildenden Pflichtschule, der eine oder mehrere Klassen einer Polytechnischen Schule angeschlossen sind, eine Vergütung in der Höhe von 9,65 v.H. des Gehaltes des Lehrers.

   

4.

Gemäß § 62 Abs. 1 SchUG sind gemeinsame Beratungen zwischen Lehrern bzw.
Lehrerinnen und Erziehungsberechtigten über Fragen der Erziehung, den Leistungsstand, den geeignetsten Bildungsweg, die Schulgesundheitspflege und den gemeinsamen Unterricht von Kindern ohne und mit sonderpädagogischem Förderbedarf durchzuführen. Diese gemeinsamen Beratungen können im Rahmen von Klassenelternberatungen durchgeführt werden, welche jedenfalls in der ersten Stufe jeder Schulart (ausgenommen die Berufsschulen) verpflichtend vorgesehen sind. Gemeinsame Beratungen sind ferner dann durchzuführen, wenn dies die Erziehungsberechtigten eines Drittels der Schüler bzw. Schülerinnen der betreffenden Klassen verlangen, wobei das Gesetz für Anlässe zur Durchführung von Klassenelternberatungen keine Obergrenze vorsieht.

   

4.1

Für die in § 62 Abs. 2 zweiter Satz SchUG zwingend vorgesehenen
Klassenelternberatungen, an denen der Lehrer bzw. die Lehrerin zur Teilnahme verpflichtet ist, gebührt für jeden Fall der Teilnahme eine Vergütung in der Höhe von 1,6 v.H. des Gehaltes des Lehrers. Diese Vergütung gebührt jedoch nicht, wenn die Klassenelternberatung im Zusammenhang mit dem Klassenforum durchgeführt wird bzw. für Leiter und Leiterinnen einer mehrtägigen Schulveranstaltung, sofern die Klassenelternberatung als Vorbereitung für die Schulveranstaltung erfolgt.

4.2

Die Teilnahme der Klassenlehrer und –lehrerinnen bzw. Klassenvorstände an
Klassenelternberatungen wird in der Regel zwingend notwendig sein; die verpflichtende Teilnahme sonstiger Lehrer und Lehrerinnen der Klasse hängt vom Inhalt des Gegenstandes der Klassenelternberatung ab. Es ist jedenfalls vorzusorgen, dass zu den Klassenelternberatungen nur die unbedingt erforderlichen Lehrer und Lehrerinnen vom Schulleiter bzw. der Schulleiterin eingeladen werden.

4.3

Wenn der Schulleiter bzw. die –leiterin an der Klassenelternberatung teilnimmt, in der er bzw. sie einen Tagesordnungspunkt selbst zu vertreten hat (außer Begrüßung, Eröffnung und dgl.), so gebührt ihm bzw. ihr die Vergütung im vollen Ausmaß.

   

5.

Ein allfälliger weiterer Mehraufwand, der den Lehrern und Lehrerinnen im Zusammenhang mit der Teilnahme an Klassen- und Schulforen, Schulgemeinschaftsausschüssen, sowie durch die Teilnahme an Klassenelternberatungen erwächst, kann nicht abgegolten werden. Den zur Teilnahme an diesen Veranstaltungen verpflichteten Lehrern und Lehrerinnen kommt daher auch kein Anspruch auf Reisegebühren nach der Reisegebührenvorschrift 1955 zu

   

6.

Die Höhe der Vergütung wird unter Zugrundelegung der 10. Gehaltsstufe
(Entlohnungsstufe) der jeweiligen Verwendungsgruppe (Entlohnungsgruppe), der der betreffende Lehrer bzw. die Lehrerin angehört, bemessen. Für die Berechnung der Vergütung sind die in § 61 Abs. 2 2. Satz GG angeführten Zulagen dem Gehalt zuzurechnen.
Für die Lehrer und Lehrerinnen, auf die § 61 Abs. 2 GG nicht anzuwenden ist, ist für die Bemessung der Belohnung § 61 Abs. 3 GG zu berücksichtigen,7.

   

7.

Die Auszahlung ist gemeinsam mit der Abgeltung für die administrative Belastung der
Lehrer (RS Nr. 27/1998) zweimal jährlich durchzuführen. Die Abgeltung hat zu den beiden Terminen jeweils im halben Ausmaß zu erfolgen.

   

8.

Die obengenannten Vergütungen gebühren beim Klassen- und Schulforum nur den
Klassenlehrern und –lehrerinnen bzw. Klassenvorständen, nicht jedoch deren vorübergehenden Vertretern und Vertreterinnen, beim Schulgemeinschaftsausschuss nur den Mitgliedern desselben, nicht jedoch deren Stellvertretern und Stellvertreterinnen. In Fällen der Dienstverhinderung (z.B. Mutterschutz, Präsenzdienst, Sonderurlaub, Karenzurlaub, längere Erkrankungen usw.) ist von den Stichtagen 1. Oktober und 1. April in der Weise auszugehen, dass die Abgeltung nur einem Lehrer bzw. einer Lehrerin flüssig gemacht wird.
Dem Vertreter/Stellvertreter bzw. der Vertreterin/Stellvertreterin kann die Vergütung an Stelle des Klassenlehrers bzw. der Klassenlehrerin bzw. Klassenvorstands bzw. Mitgliedes nur dann flüssig gemacht werden, wenn dieser bzw. diese überwiegend an den Sitzungen teilgenommen hat bzw. zu erwarten ist, dass er bzw. sie überwiegend an den Sitzungen teilnehmen wird.

 

 

Die Sätze lauten somit:

 

a)

eine Abgeltung in der Höhe von 6,43 v.H. (i.V. mit § 61 Abs. 3: 5,626 v.H.)

Pragmatische Lehrer

Vertragslehrer

L2a2 S 1.670,94

l2a2 S 1.742,51

L2a1 S 1.511,27

l2a1 S 1.574,45

L2b1 S 1.273,39

l2b1 S 1.328,08

L 3 S 1.076,36

l3 S 1.121,59

 

 

b)

eine Abgeltung in der Höhe von 9,65 v.H. (i.V. mit § 61 Abs. 3: 8,444 v.H.)

Pragmatische Lehrer

Vertragslehrer

L2a2 S 2.507,78

l2a2 S 2.615,19

L2a1 S 2.268,14

l2a1 S 2.362,97

L2b1 S 1.910,13

l2b1 S 1.993,21

L 3 S 1.615,42

l3 S 1.683,31

 

 

 

 

a)

eine Abgeltung in der Höhe von 1,6 v.H. (i.V. mit § 61 Abs. 3: 1,4 v.H.)

Pragmatische Lehrer

Vertragslehrer

L2a2 S 415,79

l2a2 S 433,59

L2a1 S 376,05

l2a1 S 391,78

L2b1 S 316,86

l2b1 S 330,47

L 3 S 267,83

l3 S 279,09

 

Diese Sätze gelten ab 1. September 1998.

 

Die unter Pkt. a) und b) angeführten Beträge werden jeweils zur Hälfte ausbezahlt.

 

9.

Anforderung durch die Schule:
Im Hinblick auf eine möglichst einfache Abwicklung ist vorgesehen, die Anforderung mittels Einheiten vorzunehmen.
Es ist jedoch zu beachten, dass eine Einheit einen unterschiedlichen Wert bedeuten kann.

 

(So entspricht z.B.

1 Einheit für administrative Belastung

12,86%

 
   

1 Einheit für Abgeltung der Schulpartnerschaft

6,43%

 
   

1 Einheit für Klassenelternberatung

1,60%

 
   

jeweils unter Beachtung des § 61 Abs. 3 GG.)

   
 

Die jeweiligen Beträge sind bei der MA 3 EDV-mäßig erfasst.

 

 

Spalte "Schulpartnerschaft"

.)

Klassenlehrer, .) KV (gem. Z.1):

1

Einheit

.)

Klassenlehrer, KV ohne Ausschuss (gem. Z.1.1):

1,5

Einheiten

.)

Klassenlehrer u. KV, die Ausschuss angehören (gem. Z.1.2):

1,5

Einheiten

.)

Mitglieder d. SGA (gem. Z.2):

1,5

Einheiten

.)

Leiter an Schulen mit Schulforum (gem. Z.3.1):

1

Einheit

.)

Leiter an Schulen mit Schulform u. zusätzl. Klassenlehrer KV (gem.Z.3.1.):

2

Einheiten

.)

Leiter an Schulen mit SGA (gem. Z.3.2):

1,5

Einheiten

 

 

Spalte "Klassenelternberatung":

.)

Anzahl der Klassenelternberatungen

= Anzahl d.

Einheiten

 

10.

Eingabezeitpunkt:
Es wird ersucht, ab sofort die Meldungen für die Tätigkeit im Rahmen der Schulpartnerschaft gemeinsam mit der Meldung für die Abgeltung der administrativen Belastung mit dem neu aufgelegten Formblatt zu erstellen.

 

Hiemit treten alle bisherigen Erlässe betreffend Abgeltung für Tätigkeiten im Rahmen der Schulpartnerschaft außer Kraft und sind aus der Erlassregistratur zu entfernen.

 

Mit freundlichen Grüßen
Für den Amtsführenden Präsidenten

Dr. Barbara Hopf

Beilage:

Formular SR-SSRI/S1-9/98-1

 

 

 

 

ABRECHNUNG ADM. ABGELTUNGEN und SCHULPARTNERSCHAFT
für vertragliche und pragmatische LehrerInnen

Schulkennzahl:

Termin-I.K.:


ANSPRUCHSBERECHTIGTE/R


ADM. ABGELTUNG


SCHULPARTNERSCHAFT

KLASSENELTERN- BERATUNG


ANMERKUNGEN

         
         
         
         
         
         
         
         
         
         
         
         
         
         

SUMMEN

       

 

 

Rund-

 

Wien,...................................................

siegel

..............................................................................

   

Schulleiter/in

SR-SSR I/S1-9/98-1

DVR 0064 131