STADTSCHULRAT für WIEN - Erlaßbibliothek - Dokument: 000.005/033/98 (unverbindliche Kopie)

GZ. 000.005/33/98

Datum: 18.9.1998


Abgeltung von Mehrdienstleistungen

 

STADTSCHULRAT FÜR WIEN

 

An alle Schulen

 

Der vorliegende Erlaß wird

 

zur Kenntnis gebracht

 

Für den Amtsführenden Präsidenten

 

Dr. Reiter

 

 

ERI :

109

 

ERII :

422

 

ERIIIB :

410

 

 

BUNDESMINISTERIUM

 

FÜR UNTERRICHT

 

UND KULTURELLE

GZ 722/42-III/D/14/98

ANGELEGENHEITEN

 

 

 

Minoritenplatz 5

 

A-1014 Wien

An alle

 

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(Stadtschulrat für Wien)

Fax +43-1/531 20

sowie an alle

 

Ämter der Landesregierungen

Sachbearbeiter:

 

Dr. Schmidlechner

 

Tel.: 53120/3252

 

Fax: 53120/3460

 

Abgeltung von Mehrdienstleistungen

 

Mit dem 1. Budgetbegleitgesetz 1997, BGBl. I Nr. 138/1997 sowie der 1. Dienstrechts-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 123/1998, wurden mit Wirksamkeit vom 1. September 1998 der § 61 des GG sowie der § 4 des BLVG novelliert sowie § 63a GG geschaffen. In Beantwortung der an das BMUK gerichteten Anfragen und vorbehaltlich der den Landeslehrer-Dienstbehörden zustehenden Vollzugskompetenz wird im Interesse einer einheitlichen Vollziehung unter Anführung der erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage bemerkt:

 

1. Zu § 61 GG:

Die Arbeitszeitregelung der Lehrer wird in Bezug zur Unterrichtserteilung gestellt. Dies bedeutet, dass als Basis für die Lehrerbeschäftigung die Lehrverpflichtung gilt. Durch die Erfüllung der Lehrverpflichtung unter Einrechnung bestimmter Nebenleistungen (z.B. für de Funktion eines Klassenvorstandes und für die Übernahme von Kustodiaten) werden auch andere Leistungen (z.B. Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, Sprechstunden und Sprechtage für Eltern, Teilnahme an Lehrerkonferenzen usw.) abgegolten. Daher soll auch die Vergütung von Mehrdienstleistungen grundsätzlich auf die tatsächlich erfolgte Unterrichtserteilung abgestellt werden (Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage, 885 der Beilagen zu den Stenografischen Protokollen des Nationalrates, XX.GP, 48).

Der Entfall von Unterrichtsstunden wirkt sich - sofern nicht eine der in Absatz 4 angeführten Ausnahmebestimmungen zutrifft - als Verminderung oder Einstellung (je nachdem, ob auf Grund der verbliebenen Unterrichtstätigkeit in der betreffenden Woche die Lehrverpflichtung überschritten wurde oder nicht) der dem pragmat. oder vertragl. bestellten I L-Lehrer zu vergütenden Mehrdienstleistungen aus (zum II L-Lehrer vgl. aber unten 1.8)

Zu Absatz 1:

Neben der tatsächlichen Unterrichtserteilung sind auch die Nebenleistungseinrechnungen und bestimmte Erziehertätigkeiten zu berücksichtigen. Darauf nimmt Absatz 1 Bedacht, wobei auch Absatz 4 zu berücksichtigen ist (Regierungsvorlage, aa0, 48).

Auch in der ersten bzw. der letzten Schulwoche dürfen Mehrdienstleistungen daher nur dann bezahlt werden, wenn im Zusammenhalt mit den gem. Z. 2 bis 4 mitzuberücksichtigenden Einrechnungen durch eine Unterrichtstätigkeit wöchentlich tatsächlich mehr als 20 Werteinheiten geleistet worden sind.

Durch das Merkmal "tatsächlich" bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass eine laut Stundenplan vorgesehene, jedoch (z.B. auf Grund der Abwesenheit einer Klasse wegen deren Teilnahme an einer Schulveranstaltung) entfallene Unterrichtsstunde, nicht als Unterrichtserteilung für die betreffende Woche gilt (zu den dazu im Gesetz enthaltenen Ausnahmen vergleiche unten Anmerkung zu Absatz 4).

Als Betrachtungszeitraum hinsichtlich der Erfüllung der wöchentlichen Grundlehrverpflichtung gilt jeweils eine Kalenderwoche (Montag bis Sonntag); eine Überschreitung der wöchentlichen Grundlehrverpflichtung innerhalb einer Kalenderwoche ist jeweils als Mehrdienstleistung abzugelten.

Auf Grund der Berücksichtigung der Erziehertätigkeiten und der Aufsichtsführung nach § 10 BLVG sowie der Einrechnung von Tätigkeiten in ganztägigen Schulformen gemäß § 12 BLVG für die Erfüllung der Lehrverpflichtung wirkt sich auch deren Entfall als Verminderung der geleisteten Wochenlehrverpflichtung aus.

Zu Absatz 2:

Durch den neuen Absatz 2 wird die Berechnung der Mehrdienstleistungsvergütung im Interesse einer leichteren Vollziehbarkeit auf die Basis einer Wochenberechnung (statt einer Monats- oder Jahresberechnung) gestellt und werden sowohl die bisherigen "Dauermehrdienstleistungen" und "Einzelmehrdienstleistungen "behandelt und zwar in der Weise, dass in allen Fällen die bisherige Vergütung für Einzelmehrdienstleislungen gegeben werden soll. Daher ist ein einheitlicher Vergütungssatz von 1, 73% des Lehrergehaltes vorgesehen (Regierungsvorlage, aa0, 48).

Die Abrechnung einer Woche, in der ein Monatswechsel erfolgt (z.B. 28.9. bis 3.10.1998) kann - weil erst nach Ablauf der vollen Woche die Feststellung über den Mehrdienstleistungsanspruch getroffen werden kann - erst nach Ablauf dieser Woche erfolgen. Da in § 61 Absatz 2 des GG die Kalenderwoche mit dem Zeitraum von Montag bis Sonntag festgelegt ist, hätte die Aufteilung beim gegenständlichen Beispiel im Verhältnis 3:4 zu erfolgen.

Zu Absatz 3:

Da der Vergütungssatz in der Höhe von 1,73 v.H. für die Abgeltung einer Mehrdienstleistung auf Basis der 20-stündigen Wochenlehrverpflichtung bemessen worden ist, sieht Absatz 3 - so wie bisher - für Lehrer mit einer anderen Wochenlehrverpflichtung eine entsprechende Anpassung des Abgeltungsfaktors vor.

Zu Absatz 4:

Beim Vorliegen einer der im Absatz 4 angeführten Ausnahmebestimmungen ist eine dem Lehrer laut Lehrfächerverteilung zugewiesene, jedoch wegen des Vorliegens eines der im Absatz 4 angeführten (privilegierten) Anlässe tatsächlich nicht unterrichtete Unterrichtsstunde, als in der betreffenden Woche gehalten zu fingieren. Sie ist daher bei der die entsprechende Woche betreffenden Mehrdienstleistungsabrechnung als erbracht zu berücksichtigen.

Im Sinne einer Gleichstellung der gemäß § 61 Absatz 1 Ziffer 3 und 4 GG für die Erfüllung der Lehrverpflichtung berücksichtigten Tätigkeiten ist der Entfall einer solchen Tätigkeit auf Grund eines in Absatz 4 angeführten privilegierten Anlasses den für den Entfall einer Unterrichtsstunde geltenden begünstigten Rechtswirkungen gleichzuhalten. Hat daher ein Lehrer am Donnerstag vormittag drei Stunden Unterricht zu erbringen und ist er am Nachmittag mit 2 Wochenstunden in der Nachmittagsbetreuung eingesetzt, so ist - wenn auf Grund eines Feiertages an diesem Tag (z.B. Fronleichnam) unterrichtsfrei ist - von fünf gehaltenen Wochenstunden (Werteinheiten) auszugehen.

Zu Absatz 4 Ziffer 1:

Entsprechend der Überstundenvergütung im administrativen Bereich sind im Absatz 4 Ziffer 1 nur die Feiertage im Sinne des Feiertagsruhegesetzes und darüber hinaus die schulzeitrechtlich nicht im Zusammenhang mit Schulferien stehenden generell einzelnen schulfreien Tage, nämlich Allerseelen und der Festtag des Landespatrons berücksichtigt (Regierungsvorlage, aa0, 48).

Da die Neuregelung ausdrücklich auf die tatsächliche Unterrichtserteilung Bezug nimmt, können z.B. die an den Ferialtagen, nämlich z.B. dem Samstag vor der Karwoche, Osterdienstag, Pfingstsamstag, Pfingstdienstag, dem Samstag vor Beginn der Semesterferien sowie die an einzelnen schulautonom freien Tagen entfallenen Unterrichtsstunden für die betreffende Woche nicht berücksichtigt werden.

Fällt daher das Ende der Weihnachtsferien wie z.B. im Schuljahr 1998/99 auf einen Mittwoch, so können für die Unterrichtswoche vom 7. bis 9. Jänner (Donnerstag bis Samstag) nur dann Mehrdienstleistungen bezahlt werden, wenn unter Einbeziehung der am Feiertag (6.1.1999) zwar entfallenen, aber gem. § 61 Abs. 4 Ziffer 1 GG als Unterrichtstätigkeit zu wertenden Stunden in Verbindung mit den am 7. bis 9. 1. gehaltenen Unterrichtsstunden und allfälliger Einrechnungen gem. § 61 Absatz 1 Z 2 bis 4 GG tatsächlich mehr als 20 Werteinheiten geleistet worden sind. Die am 4. und 5. 1. auf Grund der Schulferien entfallenen Unterrichtsstunden (bzw. eine z.B. gemäß § 12 BLVG eingerechnete Tätigkeit in einer ganztägigen Schulform) sind daher für die Frage, ob in der betreffenden Kalenderwoche die Lehrverpflichtung überschritten worden ist, nicht zu berücksichtigen.

Zu Absatz 4 Ziffer 2:

Bezüglich des Absatzes 4 Ziffer 2 ist zu bemerken, dass der Entfall von Unterrichtsstunden wegen eintägiger Schulveranstaltungen oder eintägiger schulbezogener Veranstaltungen deshalb nicht zu einem Entfall von Mehrdiensfleistungsvergütungen führen soll, weil derartige Veranstaltungen im Regelfall besonders unterrichtsbezogen sind (z.B. Lehrausgänge und Exkursionen; Regierungsvorlage, aa0, 48).

Durch diese Bestimmung werden die wegen der Teilnahme an einer eintägigen Schulveranstaltung entfallenen Unterrichtsstunden als gehalten fingiert; hingegen können aus dem Titel der Teilnahme an der Schulveranstaltung selbst keine Unterrichtsstunden abgegolten werden.

Schulveranstaltungen, die mit einer Übernachtung verbunden sind, gelten als mehrtägige Schulveranstaltungen und unterliegen daher nicht der privilegierten Rechtswirkung des Absatzes 4 Ziffer 2 lit.a

Zu Absatz 4 Ziffer 3:

Die im Absatz 4 Ziffer 3 genannten lehramtlichen Pflichten ergeben sich aus § 211 BDG 1979, aus § 31 LDG und aus § 31 LLDG in Verbindung mit den einschlägigen schulrechtlichen Vorschriften. Durch die Ziffer 3 wird z..B. der Fall erfasst, dass ein Lehrer den Dienstauftrag erhält, einen verletzten Schüler ins Spital zu begleiten (Regierungsvorlage, aa0, 48).

Die Dienstpflichten eines Lehrers setzen sich aus den lehramtlichen Pflichten und den allgemeinen Dienstpflichten zusammen.

Zu den lehramtlichen Pflichten (im engeren und im weiteren Sinn) zählen die Unterrichtserteilung einschließlich der Vor- und Nachbereitung des Unterrichtes, die Teilnahme an Schulveranstaltungen (einschließlich der damit verbundenen Aufsichtsführung), die Teilnahme an Elternsprechtagen und Schulkonferenzen, die Prüfungstätigkeit hinsichtlich der laut Lehrfächerverteilung zu unterrichtenden Schüler (auch von Kandidaten im Rahmen einer Reifeprüfung) sowie allfällige in die Lehrverpflichtung eingerechnete Tätigkeiten gemäß § 10 und 12 des BLVG bzw. die Tätigkeit in ganztägigen Schulformen im Pflichtschulbereich.

In den Bereich der allgemeinen Dienstpflichten zählt die Tätigkeit als Prüfer bei einer Externistenreifeprüfung, Berufsreifeprüfung, Eignungsprüfung, die Tätigkeit in einer Disziplinarkommission für Lehrer (nicht jedoch bei einer Schulkonferenz über den Ausschluss eines Schülers) bzw. die Tätigkeit in einer Leistungsfeststellungskommission und im Schulgemeinschaftsausschuss, die Funktion eines Klassenvorstandes, Werkstätten- oder Bauhofleiters, Kustos, Fachkoordinators sowie die eigene Fort- und Weiterbildung.

Bei der Kollision einer allgemeinen Dienstpflicht mit einer lehramtlichen Pflicht, insbesondere der Unterrichtsverpflichtung, gilt gemäß Absatz 4 Ziffer 3 des § 61 des GG die entfallene Unterrichtsstunde (bzw. die Tätigkeit in einer ganztägigen Schulform) als gehalten.

Beispiel:

Ist ein Lehrer auf Grund der Teilnahme an einer Sitzung als Mitglied der Disziplinarkommission an der Unterrichtserteilung verhindert, so gelten die entfallenen Stunden für gehalten. Entsprechendes muss für den Lehrer gelten, der sich als Beschuldigter einem Disziplinarverfahren unterziehen muss, da auch diesfalls eine Verpflichtung zur Teilnahme besteht und der Lehrer auf Grund allgemeiner Dienstpflichten einer allenfalls zum selben Zeitpunkt vorgesehenen Zeitpunkt vorgesehen Unterrichtsverpflichtung nicht nachkommen kann. Ein weiterer Anwendungsfall der Ziffer 3 wäre die Teilnahme von Schulleitern an einer Direktorenkonferenz. Auch der Unterrichtsentfall wegen eines Feueralarms wird nach Ziffer 3 zu behandeln sein.

Die Erteilung eines Dienstauftrages bewirkt nur dann die Fiktion der Abhaltung der tatsächlich entfallenen Unterrichtsstunde, wenn dieser Dienstauftrag keine zu den lehramtlichen Pflichten zählende Angelegenheit umfasst. Die Anhaltung eines Lehrers zur Teilnahme an einer mehrtägigen Schulveranstaltung fällt daher nicht in den Anwendungsbereich des Absatz 4 Ziffer 3 lit. a (für eintägige Schulveranstaltungen bzw. eintägige schulbezogene Veranstaltungen wurde daher in Absatz 4 Ziffer 2 lit. a eine privilegierte Ausnahmeregelung geschaffen).

Die kirchliche Abhaltung einer religiösen Veranstaltung mit genereller Fernbleibeerlaubnis der Schüler führt zu einem Entfall des gleichzeitig ansonsten abzuhaltenden lehrplanmäßigen Unterrichtes. Da Schülergottesdienste sowie religiöse Übungen keine Veranstaltungen an der Schule, sondern solche der betreffenden Kirche oder Religionsgesellschaft sind, besteht diesbezüglich keine Aufsichtspflicht (vgl. § 51 Absatz 3 SchUG).

Die vorübergehende Freistellung eines Lehrers von seiner Dienstpflicht zur Wahrnehmung einer Zeugenpflicht vor Gericht oder zur Ausübung einer Schöffentätigkeit steht in keinem Zusammenhang mit den dienstlichen Verpflichtungen des Lehrers. Eine Freistellung im Wege eines Dienstauftrages kommt daher nicht in Betracht und die Abwesenheit führt zu einer Verringerung bzw. Einstellung der wöchentlichen MDL-Vergütung.

Gemäß Abs. 4 Z 3 lit.b hat der Schulleiter sich vor der Erteilung eines Dienstauftrages zur Erfüllung einer allgemeinen Dienstpflicht zu vergewissern, ob die dem Lehrer aufzutragende Tätigkeit nicht auch ausserhalb seines lehrplanmässigen Unterrichtes geleistet werden kann.

Die im Rahmen der allgemeinen Dienstpflicht bestehende Verpflichtung zur eigenen Fort- und Weiterbildung des Lehrers ist von der privilegierten Wirkung des Absatzes 4 Ziffer 3 ausgenommen. Wenn daher ein Schulleiter einen Lehrer im Wege des Dienstauftrages zur Teilnahme an einer Lehrerfortbildungsveranstaltung verpflichtet, so gelten die wegen der Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung entfallenen Unterrichtsstunden als nicht gehalten.

Zu Absatz 4 Ziffer 4:

Die im Absatz 4 Ziffer 4 angeführten Schulungsveranstallungen nach § 25 Absatz 6 PVG betreffen Personalvertretungsrecht, Dienst- und Besoldungsrecht (einschließlich Dienstrechtsverfahren) sowie Reden und Verhandeln (Regierungsvorlage, aa0, 49).

Die einem Personalvertreter auf Grund der diesem zur Erfüllung seiner Obliegenheiten zu gewährenden freien Zeit entfallenden Unterrichtsstunden sind auf Grund der Sonderbestimmung des § 25 Absatz 4 des PVG ebenfalls als tatsächlich gehaltene Unterrichtsstunden zu behandeln. Es wird aber darauf hingewiesen, dass gemäß § 25 Absatz 1 des PVG ein Personalvertreter seine Tätigkeit möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes und sohin außerhalb der für ihn vorgesehenen Unterrichtsstunde auszuüben hat.

Zu Absatz 4 Ziffer 1 bis 4:

Nicht gehaltene Unterrichtsstunden gelten daher insbesondere in den nachfolgenden Fällen als erbracht:

=

Feiertag gemäß Feiertagsruhegesetz sowie der Allerseelentag und der Landesfeiertag

 

 

=

Teilnahme an einer eintägigen Schulveranstaltung bzw. schulbezogenen Veranstaltung bzw. Lehrausgang

 

 

=

Dienststellenversammlung

 

 

=

Dienstauftrag hinsichtlich einer allgemeinen Dienstpflicht (ausgenommen Fort- und Weiterbildung)

 

 

=

Schulungsveranstaltung für Personalvertreter, Gewerkschaftsfunktionäre

 

 

=

Prüfungstätigkeiten im Rahmen einer Externistenreifeprüfung, Berufsreifeprüfung oder Eignungsprüfung

 

 

=

Tätigkeit an einer Sitzung des Schulgemeinschaftsausschusses

 

 

=

Teilnahme an einer Sitzung einer Disziplinar- oder Leistungsfeststellungskommission

Nicht gehaltene Unterrichtsstunden gelten hingegen insbesondere in den nachfolgenden Fällen als entfallen:

=

Teilnahme an einer Fort- und Weiterbildungsveranstaltung des Lehrers

 

 

=

unterrichtsfreie Tage (schulautonome Tage, Osterdienstag und Pfingstdienstag)

 

 

=

Teilnahme an einer Lehrerkonferenz

 

 

=

Krankheit (vgl. aber § 61 Abs. 6 GG)

 

 

=

Pflegefreistellung (vgl. aber 61 Abs. 6 GG)

 

 

=

Sonderurlaub

 

 

=

Teilnahme an einer mehrtägigen Schulveranstaltung

 

 

=

Teilnahme an einem Eiternsprechtag

 

 

=

verkürzter Unterricht in der ersten und letzten Schulwoche

 

 

=

Abwesenheit der Klasse, da keine Unterrichtserteilung möglich

 

 

=

Eintritt des Beschäftigungsverbotes während der Woche

 

 

=

Ausübung einer sonstigen zu den lehramtlichen Pflichten gehörenden Tätigkeit

 

 

=

Ausübung einer nicht zu den Dienstpflichten gehörenden Tätigkeit

Zu Absatz 5:

§ 61 Absatz 5 enthält für die in (wegen einer abschließenden Prüfung, nämlich Reifeprüfung, Reife und Diplomprüfung, Diplomprüfung und Abschlussprüfung gemäß § 4 des BLVG) nicht ganzjährig geführten Klassen unterrichtenden Lehrer für bestimmte zusätzliche nach Beendigung des in dieser Klasse verkürzten Unterrichtsjahres geleistete Tätigkeiten (Aufsichtsführung bei den Klausurprüfungen sowie Vorbereitung der Kandidaten auf die mündliche Prüfung) eine Abgeltungsgrundlage:

Die Zeit der Aufsichtsführung während der Klausurprüfung gilt bis zum Ausmaß der in der betreffenden Klasse im laufenden Schuljahr vor der Klausurprüfung laut Lehrfächerverteilung für den Lehrer wöchentlich vorgesehenen Unterrichtsstunden als gehaltene Unterrichtsstunden. Dies bedeutet:

Hat ein Lehrer z.B. in der betreffenden Klasse einen Unterrichtsgegenstand der Lehrverpflichtungsgruppe II mit 2 Wochenstunden unterrichtet, so erhält er bis zu 2 Aufsichtsstunden mit jeweils 1,105 WE abgegolten. Eine weitere (dritte) Aufsichtsstunde wäre hingegen keiner Abgeltung mehr zugänglich. Ebenso sind z.B. einem Lehrer, der den Gegenstand Englisch (Lehrverpflichtungsgruppe I) mit 3 Wochenstunden in der betreffenden Klasse unterrichtet hat, drei Aufsichtsstunden bei einer der obgenannten Klausurprüfungen mit 1,167 Werteinheiten je Aufsichtsstunde abzugelten. Eine weitere (vierte Aufsichtsstunde) kann mit dem seinerzeit unterrichteten Gegenstand Englisch nicht mehr bedeckt werden. Hat hingegen der betreffende Lehrer in derselben Klasse einen weiteren Gegenstand (z.B. Geografie, Lehrverpflichtungsgruppe III) mit zwei Wochenstunden unterrichtet, so kann dieser Gegenstand als Grundlage für die Abgeltung weiterer zwei Aufsichtsstunden herangezogen werden.

Die Abgeltung der Aufsichtsführung richtet sich daher ausschließlich nach der Wertigkeit des zuvor in der Klasse laut Lehrfächerverteilung im laufenden Schuljahr unterrichteten Gegenstandes und nicht nach dem beaufsichtigten Klausurgegenstand.

Ohne Bedeutung ist es ferner, wann die betreffenden Unterrichtsstunden des Lehrers in der Klasse laut Stundenplan im unmittelbar zuvor abgelaufenen Unterrichtsjahr vorgesehen waren. Demnach sind alle laut Stundenplan in der betreffenden Klasse seinerzeit zu einem anderen Zeitpunkt der Woche angesetzten Unterrichtsstunden (z.B. der Nachmittagsunterricht) entsprechend ihrer Wertigkeit für die Abgeltung der Aufsichtsführung bei der Klausurprüfung gleichermaßen zu berücksichtigen.

Sofern eine Aufsichtsführung bei der Klausurprüfung durch mehr als einen Lehrer unbedingt erforderlich ist (Teilung der Klausurklasse in zwei Räume, Aufsichtsführung am Gang), können mehrere Aufsichtsführungen gleichzeitig bezahlt werden.

Auch das Höchstausmaß der für die Prüfungsvorbereitung abgeltbaren Wochenstunden richtet sich nach dem Prüfungsgegenstand (arg" einschlägig").

Wenn beispielsweise ein Lehrer im Jahrgang V/A den Gegenstand Deutsch mit drei Wochenstunden und im Jahrgang V/B den Gegenstand Leibesübungen mit zwei Wochenstunden unterrichtet hat, er jedoch in der Folge nur aus der Klasse V/A Kandidaten für die mündliche Reifeprüfung zu betreuen hat, so kann die Betreuung der Kandidaten der Klasse V/A lediglich im Ausmaß von den für den Gegenstand Deutsch vorgesehenen drei Wochenstunden (Lehrverpflichtungsgruppe 1) je Woche abgegolten werden.

Diese stundenmäßige Höchstgrenze gilt weiters auch in der Woche der Abhaltung der schriftlichen Klausurprüfung: Hat ein Lehrer die 8A-Klasse z.B. nur mit zwei Wochenstunden im Gegenstand Geografie unterrichtet und wurde er in dieser Woche bereits mit zwei Wochenstunden für die Aufsichtsf'ührung bei der schriftlichen Reifeprüfung herangezogen, so kann eine zusätzliche Prüfungsvorbereitung von Kandidaten im Gegenstand Geografie für dieselbe Woche nicht mehr abgegolten werden. Ein Lehrer darf nämlich insgesamt auch für die Woche der Klausurprüfung für Aufsichtsführung und Prüfungsvorbereitung nicht mehr Wochenstunden abgegolten erhalten, als er im selben Schuljahr laut Lehrfächerverteilung in der betreffenden Klasse laut Lehrfächerverteilung wöchentlich unterrichtet hat. Im Falle einer vorhergegangenen blockweisen Abhaltung des Unterrichtes in der Abschlussklasse bilden daher für den betreffenden Gegenstand die laut Lehrfächerverteilung dem Lehrer zugewiesenen Unterrichtsstunden die Grundlage der Abgeltung.

Zudem sind die für die Prüfungsvorbereitung und Aufsichtsführung geleisteten Tätigkeiten erst dann abzugelten, wenn der jeweilige Lehrer in der betreffenden Woche auf Grund dieser Tätigkeiten im Zusammenhalt mit seinen weiteren unterrichtlichen und administrativen Verpflichtungen seine wöchentliche Lehrverpflichtung überschritten hat.

Wird ein Gegenstand bei der mündlichen Reifeprüfung etc. von mehreren Lehrern geprüft, so haben alle Lehrer Anspruch auf Abgeltung der Prüfungsvorbereitung im Rahmen der von ihnen zuvor in dieser Klasse unterrichteten Stundenanzahl. Hingegen kann in dem Fall, in dem ein Gegenstand z.B. als Wahlpflichtgegenstand für zwei Klassen (z.B. in der 7. und 8. Klasse einer AHS) gemeinsam geführt wird, der Lehrer für einen in diesem Wahlpflichtgegenstand bei der Reifeprüfung antretenden Kandidaten keine gesonderte Abgeltung für die Vorbereitung zur mündlichen Reifeprüfung zu erhalten. Dies deshalb, da der Gegenstand weitergeführt wird und der Lehrer daher ohnehin eine Abgeltung für die Führung dieses Unterrichtsgegenstandes erhält.

Zu Absatz 6:

Auf Grund der Absäfze 1 bis 3 gebührt für Unterrichtsstunden über das Ausmaß der wöchentlichen Lehrverpflichtung, die auf Grund der bestehenden Lehrfächerverteilung zu halten gewesen wären, jedoch wegen Krankheit (oder Pflegefreistellung) entfallen, keine Mehrdienstleistungsvergütung. Wenn jedoch ein Lehrer in einer Woche, in der er teilweise wegen Krankheit (bzw. Pflegefreistellung) Unterricht nicht erteilen konnte, zu Supplierungen über das Ausmaß der wöchentlichen Lehrverpflichtung herangezogen wird so sind diese Mehrdienstleistungen gemäß Absatz 6 zu vergüten. Dadurch soll verhindert werden, dass ein Lehrer zusätzlich angeordnete Überstunden unentgeltlich zu halten hat, nur weil er während eines anderen Teiles der Woche krank ist oder war.

Die folgenden Beispiele zu Absatz 6 gehen von einem Lehrer mit einer wöchentlichen Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden aus, was drei MDL ergibt. Aus Gründen einer einfacheren Darstellung wird in diesen Beispielen eine Unterrichtsstunde einer Werteinheit gleichgesetzt:

Beispiel 1:

Der Montagunterricht (Lehrverpflichtung fünf Wochenstunden) entfällt wegen Erkrankung des Lehrers. Am Mittwoch erbringt dieser Lehrer drei Einzel-supplierungen.

 

 

 

Der Lehrer hat in dieser Woche zwar nur 21 Unterrichtsstunden gehalten, doch wird gemäß § 61 Absatz 6 GG 1956 für die Bemessung der Supliervergütung der Nichtentfall der 5 Montagstunden fingiert, da diese Stunden wegen Erkrankung des Lehrers entfallen sind. Er liegt somit mit allen drei Einzelsupplierungen über einer 20-stündigen Lehrverpflichtung und hat daher Anspruch auf Abgeltung von drei Mehrdienstleistungen.

 

 

 

 

Beispiel 2:

Der Montagunterricht (Lehrverpflichtung fünf Wochenstunden) entfällt nicht wegen einer Erkrankung des Lehrers, sondern wegen seiner Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung. Am Mittwoch erbringt dieser Lehrer drei Einzel-supplierungen.

 

 

 

Der Lehrer hat in dieser Woche nur 21 Unterrichtsstunden gehalten. Er hat daher Anspruch auf Abgeltung von einer Mehrdienstleistung,

 

 

 

 

Beispiel 3:

Der Montagunterricht (Lehrverpflichtung fünf Wochenstunden) entfällt wegen Teilnahme an einem Seminar. Am Freitag entfallen zusätzlich zwei Wochen-stunden wegen Erkrankung. Am Mittwoch erbringt dieser Lehrer drei Einzel-supplierungen.

 

 

 

Der Lehrer hat in dieser Woche 16 Wochenstunden und drei Supplierungen gehalten. Gemäß § 61 Absatz 6 GG 1956 wird für die Bemessung der Suppliervergütung der Nichtenffall der zwei am Freitag wegen Erkrankung entfallenen Wochenstunden fingiert, was für die Bemessung der Suppliervergütung eine Basis von 18 Wochenstunden ergibt. Mit den drei Einzelsupplierungen erreicht der Lehrer 21 Unterrichtsstunden und hat damit Anspruch auf eine Mehrdienstleistung.

 

 

 

 

Beispiel 4:

Der Lehrer ist am Montag erkrankt. Der Montagunterricht (Lehrverpflichtung fünf Wochenstunden) ist jedoch ohnehin wegen Abwesenheit der betreffenden Klassen (Teilnahme an Schulveranstaltungen) entfallen. Am Mittwoch erbringt dieser Lehrer drei Einzelsupplierungen.

 

 

 

Die Stunden am Montag wären vom Lehrer auch dann nicht zu halten gewesen, wenn er nicht erkrankt wäre. Sie sind daher nicht wegen der Erkrankung entfallen. Ergebnis wie Beispiel 2.
(Regierungsvorlage, aa0, 49)

 

 

 

 

Beispiel 5:

Wie Beispiel 1. Zusätzlich entfallen dem Lehrer am Freitag 2 Unterrichtsstunden wegen Abwesenheit der von ihm unterrichteten beiden Klassen. Der Lehrer wird jedoch während dieser für ihn dienstplanmäßig vorgesehenen Unterrichtszeit in zwei anderen Klassen zur Unterrichtserteilung eingesetzt. Lösung wie Beispiel 1, daher Abgeltung von drei Mehrdienstleistungen.
Die ersatzweise in den beiden anderen Klassen unterrichteten zwei Stunden waren in Erfüllung der bestehenden Lehrverpflichtung zu leisten und stellen daher keine zusätzlich abzugeltende geleistete Unterrichtstätigkeit dar.

Absatz 6 enthält daher hinsichtlich der Abgeltung der einem Lehrer während einer Schulwoche, in welcher er aus Krankheitsgründen oder wegen einer Pflegefreistellun teilweise an der Erbringung seines Dienstes verhindert war, zusätzlich angeordneten Supplierstunden eine Fiktion:

Die krankheitshalber bzw. aus Anlass der Pflegefreistellung entfallenen Unterrichtsstunden gelten bis zur Erfüllung der Lehrverpflichtung (sohin nur bis zum Ausmaß von 20 Werteinheiten) als gehalten. Würde daher bei einer fiktiven Berücksichtigung z.B. der krankheitshalber entfallenen Unterrichtsstunden das Ausmaß der Lehrverpflichtung erreicht, so ist jede in der selben Unterrichtswoche zusätzlich gehaltene Einzelsupplierstunde als Mehrdienstleistung abzugelten. Wäre hingegen eine krankheitshalber entfallene Unterrichtsstunde gleichzeitig auch aus einem anderen weiteren Grund ohnehin entfallen, so kann die betreffende Stunde nicht als gehalten fingiert werden (der zweite Entfallsgrund geht demnach vor, vgl. oben Beispiel 4).

Bezüglich der teilbeschäftigten pragmatischen und vertraglichen Lehrer gilt beim Entfall von Unterrichtsstunden lediglich auf Grund einer Krankheit oder Pflegefreistellung (nicht jedoch bei einem sonstigen Entfallsgrund) die individuelle Lehrverpflichtung als erfüllt. Jede gehaltene Supplierstunde bewirkt diesfalls einen zusätzlichen Abgeltungsanspruch.

Zu Absatz 7:

Die Absätze 1 bis 6 finden auf teilbeschäftigte pragmatische und vertragliche Lehrer (§ 45 VBG) entsprechend Anwendung. Bei einer Unterschreitung der wöchentlichen Lehrverpflichtung, sofern diese nicht durch eine Krankheit oder die Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung bedingt ist, können Mehrdienstleistungen erst nach einer Gegenrechnung (Ausgleichung) der entfallenen Wochenstunden der individuellen Wochenlehrverpflichtung gegen die zusätzlich abgehaltenen Supplierstunden bezahlt werden. m Falle des Erfolgens einer Supplierung durch einen teilbeschäftigten I L-Lehrer hat die Abgeltung der Supplierstunde bis zum Erreichen der 20-stündigen Lehrverpflichtung gemäß dem in Absatz 7 vorgesehenen Vergütungsfaktor zu erfolgen. Für II L-Lehrer richtet sich die Abgeltung nach dem in § 45 Abs. 3 des VBG vorgesehenen Vergütungsfaktor.

In § 61 Absatz 7 des GG ist eine Bezugnahme auf Mehrdienstleistungen durch in einem öffentlichrechtlichen. Dienstverhältnis stehende teilbeschäftigte Landeslehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände (§ 115 LDG) unterblieben. Diesfalls findet § 61 Absatz 7 des GG analog Anwendung.

 

Weiters wird bemerkt:

1.1 Einteilung zu Supplierungen:

Die Einteilung von Lehrern zu Supplierungen hat der Schulleiter (Administrator) unter Bedachtnahme auf § 10 Absatz 2 Schulunterrichtsgesetz durchzuführen. Hierbei werden die pädagogischen und ökonomischen Notwendigkeiten entsprechend zu berücksichtigen sein. Demgemäß sind Lehrer während der für sie laut Stundenplan dienstplanmäßig vorgesehenen Unterrichtszeiten nach Möglichkeit vorrangig zu Supplierungen zu verwenden.

Unterrichtsstunden, die einem Lehrer durch dessen Teilnahme an einer mehrtägigen Schulveranstaltung entfallen, müssen nicht durch Supplierungen ausgeglichen werden. Daher sind grundsätzlich die Teilnehmer an mehrtägigen Schulveranstaltungen in der selben Woche nicht zu Supplierungen heranzuziehen.

1.2 Abgeltung der Supplierstunde:

Die Abgeltung der supplierten Stunde ist nach dem jeweils unterrichteten Gegenstand zu beurteilen.

Beispiel:

Aufgrund der Abwesenheit des Geschichtelehrers entfällt der Geschichtsunterricht; stattdessen erfolgt eine Supplierung im Gegenstand Deutsch. Die supplierte Deutschstunde ist mit der für Deutsch vorgesehenen Wertigkeit (1, 167 Werteinheiten) abzugelten.

 

 

Hingegen wäre im umgekehrten Fall, nämlich bei der Erteilung eines Geschichtsunterrichtes an Stelle des Deutschunterrichtes die Abgeltung mit 1,05 Werteinheiten vorzunehmen.

1.3 Blockweise Abhaltung von Unterrichtsstunden:

Hinsichtlich der in den Lehrplänen mitunter vorgesehenen Abhaltung von geblocktem Unterricht (Beispiel: Zwei Wochenstunden sind 14-tägig als 4-Stunden-Block zu unterrichten) ist zu bemerken:

Das Gesetz sieht in § 2 Absatz 12 des BLVG bzw. § 43 Absatz 9 des LDG vor, dass entsprechend der durch die blockweise Abhaltung der Unterrichtsstunden sich ergebenden unterschiedlichen wöchentlichen Lehrverpflichtung eine Verschiebung der wöchentlichen 20-stündigen Grundlehrverpflichtung (bzw. für Pflichtschullehrer der in der Regel 23-stündigen Grundlehrverpflichtung) einhergeht. Die Grundlehrverpflichtung ändert sich in der jeweiligen Woche daher in dem Ausmaß, welches der tatsächlichen Verschiebung von Wochenstunden durch die Abhaltung bzw. Nichtabhaltung der in Blockform zu unterrichtenden Wochenstunden entspricht. Daraus ergibt sich eine fiktive Berechnungsbasis für die Ermittlung eines Anspruches auf MDL-Vergütung und eine losgelöst von einer tatsächlichen Abhaltung der Blöcke gleichmäßige MDL-Abgeltung je Unterrichtswoche.

Beispiel 1:

Ein Lehrer hat laut Lehrfächerverteilung 21 Wochenstunden (Unterrichtsstunden einschließlich sonstige in die Lehrverpflichtung einzurechnende Tätigkeiten) zu erbringen. Davon werden zwei Wochenstunden in Blockform vierzehntägig abgehalten. Der Lehrer erbringt daher z..B.: in den ungeraden Wochen 19 Wochen-stunden, in den geraden hingegen 23. Die 14-tägige Blockung von 2 Wochen-stunden bewirkt eine Verschiebung der Grundlehrverpflichtung auf 18 bzw. 22 Wochenstunden. Auf Grund des sich laut der Lehrfächerverteilung ergebenden Stundenausmaßes von 21 Wochenstunden hat der Lehrer Anspruch auf Abgeltung einer Mehrdienstleistung je Woche (für die 19. bzw. 23. Wochenstunde). Für die Abgeltung fallweise anfallender zusätzlicher Mehrdienstleistungsstunden (Supplierstunden) führt die 20. bzw. 24. zusätzlich unterrichtete Wochenstunde zum Anspruch auf Vergütung einer weiteren Mehrdienstleistung. Eine Unterschreitung der für den Lehrer geltenden wöchentlichen Lehrverpflichtung von 19 bzw. 23 Wochenstunden um eine Wochenstunde führt zum Entfall der vorgesehenen einen Mehrdienstleistung.

 

 

Beispiel 2:

Ein Lehrer hat laut Lehrfächerverteilung 27 Wochenstunden zu erbringen. Davon wird eine Wochenstunde in Blockform dreiwöchig abgehalten. Der Lehrer erbringt daher in den Wochen 1, 2, 4, 5 etc. 26 Wochenstunden, in den Wochen 3, 6 etc. hingegen 29. Die Abhaltung einer Wochenstunde alle drei Wochen in Form eines 3-stündigen Blockes bewirkt eine Verschiebung der Grundlehrverpflichtung auf 19 Wochenstunden in den ersten beiden Wochen bzw. auf 22 Wochenstunden in der 3. Woche.

 

Auf Grund des sich laut der Lehrfächerverteilung ergebenden Stundenausmaßes von 27 Wochenstunden hat der Lehrer Anspruch auf Abgeltung von sieben Mehrdienstleistungen je Woche (für die 20. bis 26. Wochenstunde bzw. 23. bis 29. Wochenstunde). Eine Unterschreitung der wöchentlichen Lehrverpflichtung von 26 bzw. 29 Wochenstunden um bis zu sieben Wochenstunden in der betreffenden Woche bewirkt eine Verringerung bzw. Einstellung der Mehrdienstleistungen in dieser Woche.

 

 

 

Entsprechendes gilt für Landeslehrer hinsichtlich der z..B. 23-stündigen Lehrverpflichtung:

 

 

Beispiel 3:

Ein Lehrer hat bei gesetzlich vorgeschriebener Lehrverpflichtung von 23 Wochen-stunden laut Lehrfächerverteilung 24 Wochenstunden (Unterrichtsstunden oder sonstige auf die Lehrverpflichtung anzurechnende Tätigkeiten, Abschlagstunden) zu erbringen. Davon werden zwei Wochenstunden in Blockform vierzehntägig abgehalten. Der Lehrer erbringt daher z..B. in den ungeraden Wochen 22 Wochen-stunden, in den geraden hingegen 26 (Die 14-tägige Blockung von 2 Wochen-stunden bewirkt eine Verschiebung der Grundlehrverpflichtung auf 21 bzw. 25 Wochenstunden). Auf Grund des sich laut der Lehrfächerverteilung ergebenden Stundenausmaßes von 24 Wochenstunden hat der Lehrer Anspruch auf Abgeltung einer Mehrdienstleistung pro Woche (für die 22. bzw. 26. Wochenstunde). Für die Abgeltung fallweise anfallender zusätzlicher Mehrdienstleistungsstunden (Supplierstunden) führt die 23. bzw. 27. Wochenstunde zum Anspruch auf Vergütung einer weiteren Mehrdienstleistung. Eine Unterschreitung der für den Lehrer geltenden wöchentlichen Lehrverpflichtung von 22 bzw. 26 Wochenstunden um eine Wochenstunde führt zum Entfall der vorgesehenen einen Mehrdienst-leistung.

 

 

Beispiel 4:

Ein Lehrer hat bei gesetzlich vorgeschriebener Lehrverflichtung von 23 Wochenstunden laut Lehrfächerverteilung 27 Wochenstunden zu erbringen. Davon wird eine Wochenstunde in Blockform dreiwöchig abgehalten. Der Lehrer erbringt daher in den Wochen 1, 2, 4, 5 etc. 26 Wochenstunden, in den Wochen 3, 6 etc. hingegen 29. Die Abhaltung einer Wochenstunde alle drei Wochen in Form eines 3-stündigen Blockes bewirkt eine Verschiebung der Grundlehrverpflichtung auf 22 Wochenstunden in den ersten beiden Wochen bzw. auf 25 Wochenstunden in der dritten Woche.

 

Auf Grund des sich laut der Lehrfächerverteilung ergebenden Stundenausmaßes von 27 Wochenstunden hat der Lehrer Anspruch auf Abgeltung von vier Mehrdienstleistungen je Woche (23. bis 26. Wochenstunde bzw. 26. bis 29. Wochenstunde). Eine Unterschreitung der wöchentlichen Lehrverpflichtung von 26 bzw. 29 Wochenstunden um bis zu vier Wochenstunden in der betreffenden Woche bewirkt eine Verringerung bzw. Einstellung der Mehrdienstleistungen in dieser Woche.

Die gleichmäßige Berücksichtigung der blockweise abgehaltenen Stunden Rührt daher zu einem fiktiven gleichmäßigen Beschäftigungsausmaß für den gesamten Blockungszeitraum. Aus diesem fiktiven Beschäftigungsausmaß resultiert das Ausmaß der zu bezahlenden und gegebenenfalls einzustellenden Mehrdienstleistungen (Ausgangsbasis in den Beispielen 1 und 3 sind daher eine Wochenstunde bzw. im Beispiel 2 sieben und im Beispiel 4 vier Wochenstunden).

Würde hingegen der Lehrer im Verlaufe des Unterrichtsjahres eine in der Lehrfächerverteilung zusätzlich zu berücksichtigende Wochenstunde übernehmen bzw. eine bisher berücksichtigte Wochenstunde abgeben, so bewirkt dies eine Änderung der Ausgangsbasis für die Ermittlung der wöchentlich abzugeltenden Mehrdienstleistungen bei Erfüllung des Dienstplanes.

Die im Lehrplan eröffnete Möglichkeit zur blockweisen Abhaltung von Unterrichtsstunden sollte im Interesse der Beibehaltung einer möglichst gleichmäßigen Wochendienstzeit für die Lehrer einerseits, aber auch zur Hintanhaltung des Entfalls zu vieler Unterrichtsstunden bei einem Lehrer bzw. allenfalls des Unterrichtes für die Schüler andererseits, nicht zur Ansetzung zu großer Blockeinheiten führen. Die einzelnen Blockintervalle sollten daher nach Möglichkeit nicht mehr als zwei oder drei Wochen betragen.

Die Anzahl der in Blockform abzuhaltenden Wochenstunden hat den bei einer gleichmäßigen (wöchentlichen) Abhaltung des Unterrichtes vorgesehenen Wochenstunden zu entsprechen. Ganze Ferienwochen, das sind die von Montag bis Samstag unterrichtsfreien Ferien, wie zum Beispiel die Semesterferien, die Osterferien für den Bereich der Karwoche sowie die den Zeitraum Montag bis Sonntag umfassenden Weihnachtsferien sind bei der Zählung, sohin als mögliche Zeiträume einer Abhaltung bzw. einer Nichtabhaltung des Blockes, nicht zu berücksichtigen. In diesen Wochen kann nämlich eine regelmäßig abzuhaltende Unterrichtsstunde weder stattfinden noch willkürlich entfallen.

Die Vorsehung des Blockunterrichtes in unregelmäßigen Wochenrhythmen ist zulässig. Im Fall des vorzeitigen Ausscheidens eines Lehrers während des Unterrichtsjahres (z.B. wegen des Eintritts der 8 Wochen-Schutzfrist) kann freilich eine Nachverrechnung der von dem überdurchschnittlich im Blockunterricht verwendeten Lehrer bereits erbrachten Unterrichtsstunden erforderlich sein. Dies hätte zugleich eine Unterbeschäftigung des danach in die Blocklehrverpflichtung eintretenden Lehrers zur Folge.

Hinsichtlich des lehrplanmäßig insbesondere in Kollegs geblockt abzuhaltenden Unterrichtes ist die Zeit der Abhaltung dieses Blockunterrichtes durch die vorgesehenen Anwesenheitszeiten der Kollegklasse bereits vorgegeben.

Hingegen unterliegt der Fall, dass ein Unterrichtsgegenstand von verschiedenen Lehrkräften abwechselnd im Verlauf des Unterrichtsjahres unterrichtet wird, nicht der für den Blockunterricht geltenden Regelung.

Beispiel:

In der Klasse 4a werden 2 Wochenstunden von September bis Dezember vom Lehrer A, von Jänner bis April vom Lehrer B und von Mai bis Juli vom Lehrer C unterrichtet.

Da es sich bei der betreffenden Klasse weder um eine nicht ganzjährig geführte Klasse handelt, noch eine blockweise Abhaltung des Unterrichtes erfolgt, sondern vielmehr eine Änderung der Verwendung im Rahmen einer Änderung der Lehrfächerverteilung vorliegt, muss für den Lehrer A für die Zeit von Jänner bis Juli eine anderweitige regelmäßige Beschäftigung im Ausmaß von 2 Wochenstunden sichergestellt sein. Entsprechendes gilt für die Lehrer B und C für die Zeiten ihrer Nichtverwendung in der betreffenden Klasse. Eine derartige vorübergehende Verwendung eines Lehrers in einer Klasse wirft freilich dann keine Probleme auf, wenn die in der Klasse nur für einige Monate (vorübergehend) unterrichteten Wochenstunden das Ausmaß der gesetzlichen Lehrverpflichtung überschreiten, da diesfalls ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Unterrichtes in der betreffenden Klasse eine Verringerung der Mehrdienstleistungsabgeltung eintritt.

1.4 Stundentausch:

Die Vornahme eines Stundentausches ist grundsätzlich möglich; die organisatorische Umsetzung ist an der Schule durchzuführen.

Der Stundentausch führt zu einer Verlegung der Unterrichtsstunde auf eine andere Stunde des betreffenden Tages, eines anderen Tages innerhalb derselben Schulwoche oder in eine andere Unterrichtswoche. Da im letzten Fall der Zeitpunkt der Erbringung der Unterrichtsstunde sich nicht mehr mit der Abrechnungsperiode (der Woche, in der die getauschte Stunde zu erbringen gewesen wäre) deckt, ist hierzu Folgendes zu bemerken:

Auch bei einem Stundentausch ist die (getauschte) vor- bzw. nachgebrachte Unterrichtsstunde bei der Abrechnung von Mehrdienstleistungen weiter in der Unterrichtswoche zu berücksichtigen, in der sie zu erbringen gewesen wäre. Es ist daher bei einem Stundentausch vorerst davon auszugehen, dass die Stunde zu einem späteren Zeitpunkt eingebracht wird, bzw. ist diese Einbringung bei einer Vorverlegung bereits erfolgt. Wird eine verlegte Stunde hingegen in der Folge nicht nachträglich eingebracht, so ist eine Korrektur der Mehrdienstleistungsabrechnung in der Ausgangswoche durchzuführen.

Beispiel:

Der Lehrer A (22 Werteinheiten = 2 MDL) kann in der vierten Unterrichtswoche eine Wochenstunde nicht abhalten und tauscht mit dem Lehrer B hinsichtlich einer vom Lehrer B in der sechsten Unterrichtswoche zu erbringenden Wochenstunde. Bei Erbringung beider Wochenstunden durch beide Lehrer tritt keine Änderung der MDL-Abrechnung in der vierten Unterrichtswoche für den Lehrer A bzw. in der sechsten Unterrichtswoche für den Lehrer B ein. Kann hingegen der Lehrer A in der sechsten Woche die im Wege eines Stundentausches nachzubringende Wochenstunde nicht halten, so hat er damit eine Wochenstunde der vierten Unterrichtswoche nicht erbracht und ist in der vierten Unterrichtswoche eine MDL einzustellen.

 

An Stelle des Lehrers A ist in der sechsten Woche die einzubringende Unterrichtsstunde durch einen anderen Lehrer zu supplieren und jenem (bei Überschreitung seiner in der sechsten Woche geltenden wöchentlichen Lehrverpflichtung) als Mehrdienstleistung abzugelten. Erfolgt diese Supplierung durch den Lehrer B, so ist zu berücksichtigen, dass jener Lehrer die in der sechsten Unterrichtswoche nunmehr zu supplierende Stunde seinerseits bereits durch Vorverlegung in die vierte Unterrichtswoche als Stunde der 6. Unterrichtswoche erbracht hat. Die nunmehr anstatt durch den Lehrer A von B einzubringende Stunde ist auch für B eine zusätzliche Unterrichtsstunde und ist diese ihm auf die Erfüllung der Lehrverpflichtung in der sechsten Unterrichtswoche anzurechnen

 

 

 

Wird diese Stunde daher nunmehr neuerlich (im Wege einer Supplierung) gehalten, so erwirbt der Lehrer B durch die tatsächliche Abhaltung einer weiteren Wochenstunde in der sechsten Unterrichtswoche (bei Überschreitung der gesetzlichen Lehrverpflichtung in der sechsten Woche) Anspruch auf Abgeltung einer MDL-Stunde.

1.5 Supplierung durch einen gem. § 8 Abs. 2 Ziffer 1 BLVG lehrpflichtermäßigten Lehrer:

Bei Supplierungen durch einen gern. § 8 Absatz 2 Ziffer 1 BLVG lehrpflichtermäßigten Lehrer mit einer (bescheidmäßig zuerkannten) Lehrverpflichtung von weniger als 15 Werteinheiten gilt als Ausgangsbasis für die Zählung und Abgeltung einer zusätzlich gehaltenen Supplierstunde die 16. Wochenstunde (ab 75 % der Lehrverpflichtung).

Beispiel:

Ein Lehrer hat für das Schuljahr 1998/99 laut Bescheid gem. § 8 Abs. 2 Ziffer 1 BLVG eine Lehrpflichtermäßigung auf 10,4 Werteinheiten genehmigt erhalten. Gemäß § 13 Absatz 10a des GG gebührt ihm jedoch eine Abgeltung im Ausmaß von 75% des Monatsbezuges. Er hat in einer Woche (ausnahmsweise) zusätzlich Werteinheten zu supplieren.

 

Der Lehrer hat zwar nur 16,4 Werteinheiten tatsächlich unterrichtet, er ist jedoch wie ein Lehrer mit einer Unterrichtserteilung von (bezahlten) 15 WE + 6 zusätzlichen Supplierstunden, sohin mit 21,0 Werteinheiten zu behandeln (fünf Unterrichtsstunden sind mit 1,15 v.H. und die 21. Unterrichtsstunde ist 1,73 v.H. abzugelten) Bei einer Zuzählung der gehaltenen 6 Supplierstunden zu der wöchentlichen Lehrverpflichtung von 10,4 Werteinheiten (dies würde der tatsächlichen Unterrichtsleistung von 16,4 Werteinheiten entsprechen) wären hingegen nur 1,4 Wochenstunden zusätzlich mit 1,15 v.H. abzugelten. Diesfalls würde jedoch die dem Lehrer bescheidmäßig gewährte Vergünstigung der Lehrpflichtermäßigung (Bezug von 75 % des Gehaltes trotz Unterrichtung von nur 10,4 anstatt 15 Werteinheiten außer Kraft gesetzt.

1.6

Behandlung von im Stundenplan nicht fixierten Wochenstunden sowie von in die Lehrverpflichtung eines Lehrers bzw. in die Dienstverpflichtung eines Leiters eingerechneten Administrativstunden:

Für die in die Dienstverpflichtung eingerechneten administrativen Tätigkeiten (z.B. administrative Einrechnung des Schulleiters, Administrators, Kustodiate, die Planungstätigkeit eines Mitarbeiters am Päd. Institut etc.) ist keine Fixierung im Stundenplan vorgegeben. Diese Tätigkeiten können daher, sofern nicht eine gleichmäßige Erbringung vorgesehen ist, an jedem Tag der Woche geleistet werden.

Entsprechend zu behandeln ist der Fall des im 5. Jahrgang an der Handelsakademie mit 4 Wochenstunden in der Stundentafel vorgesehenen Ausbildungsschwerpunktes, von dem eine Stunde in Form einer Projektbetreuung zu erbringen ist. Da die Abhaltung dieser einen im

Stundenplan nicht fixierten Wochenstunde an jedem Tag der Woche zulässig ist, ist mangels eines gegenteiligen Wissensstandes von der Erbringung dieser einen Wochenstunde auszugehen. Sofern der Lehrer diese eine Wochenstunde in einer anderen Unterrichtswoche erbringen will, liegt ein Stundentausch vor.

Die (vorübergehende) Erbringung der einem Lehrer laut Lehrfächerverteilung zukommenden Nebenleistungen durch einen anderen Lehrer bedarf einer Änderung der Lehrfächerverteilung. Eine solche Änderung der Lehrfächerverteilung sollte erst bei einer (Vertretung) für die Dauer von mindestens einer Kalenderwoche (= Betrachtungsweise für den Anfall einer Mehrdienstleistung) und nur in besonders begründeten Ausnahmefällen (Beispiel: Betreuung des EDV-Kustodiates) erfolgen.

1.7 (Schul) - Leiter:

Die Schulleiter unterliegen hinsichtlich der von ihnen zu erbringenden Unterrichtsverpflichtung bzw. bei einer gänzlichen Freistellung von der Unterrichtserteilung hinsichtlich der (als Mehrdienstleistungen) unterrichteten Wochenstunden den gemäß § 61 GG für Lehrer geltenden Regelungen. Der Entfall von Unterrichtsstunden führt daher zu einer Verringerung bzw. Einstellung der für die betreffende Kalenderwoche gebührenden Mehrdienstleistungsvergütung. Hingegen bewirkt das bloße Unterbleiben einer administrativen Tätigkeit (der Leiter ist z.B. an zwei Tagen der Woche krank) für sich allein noch keine Änderung der Mehrdienstleistungsabgeltung (vgl. oben 1.6).

1.8 II-L Lehrer:

Für II-L Lehrer erfolgt die Entlohnung durch die Bezahlung von vertraglichen Jahreswochenstunden entsprechend der Lehrfächerverteilung. In Bezug auf die II-L Lehrer ist daher eine Jahresdurchrechnung gemäß § 4 Absatz 1 des BLVG nicht vorzunehmen, vielmehr ist eine Veränderung der zu unterrichtenden Wochenstunden während des Unterrichtsjahres entweder im Vorhinein im Vertrag festzulegen bzw. kann bei Vorliegen der Voraussetzung des § 39 Absatz 3 VBG im Wege einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes vorgegangen werden.

Die Frage der Entlohnung des II-L Lehrers während der Hauptferien (Teiler 10 oder Teiler 12) ist auf Grundlage des hierfür in § 42d VBG festgelegten Stichtages (l. Februar) zu beurteilen.

Im Hinblick auf die Entlohnung nach vertragl. Jahreswochenstunden hat der II-L Lehrer auch bei Entfall einzelner Wochenstunden in einer Woche Anspruch auf Zahlung des vertragsgemäß zustehenden Entgeltes. Berührt zwar der Entfall einzelner Wochenstunden den Entgeltanspruch des II-L Lehrers nicht, so ist doch eine Gegenrechnung von entfallenen Wochenstunden der vertraglichen Wochenlehrverpflichtung gegen zusätzlich abgehaltene Supplierstunden vorzunehmen. § 45 des VBG erklärt nämlich § 61 des GG grundsätzlich für anwendbar und es wird im § 45 VBG für II-L Lehrer lediglich ein der Entlohnung in Jahreswochenstunden Rechnung tragender anderer Vergütungssatz vorgesehen.

Beispiel:

Ein II-L Lehrer mit 21 Wochenstunden kann 6 Wochenstunden auf Grund des Besuchs einer Fortbildungsveranstaltung nicht halten. An einem anderen Tag der selben Woche erbringt er jedoch drei Einzelsupplierstunden.

Der Lehrer hat 18 Wochenstunden unterrichtet, er hat daher keinen Anspruch auf Supplierabgeltung.

War der Entfall der Unterrichtsstunden hingegen durch eine Erkrankun oder die Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung bedingt, so ist gemäß § 61 Absatz 6 des GG von der Abhaltung dieser Stunden auszugehen, diesfalls sind die zusätzlichen drei Stunden stets abzugelten.

Die beiden nachfolgenden Beispiele gehen von einem II-L Lehrer mit einer vertraglichen (individuellen) Lehrverpflichtung von 21 Wochenstunden jeweils der Lehrverpflichtungsgruppe III aus.

Beispiel 1:

Dem Lehrer entfallen am Montag sieben Wochenstunden auf Grund der Erkrankung, am Freitag erbringt er drei Supplierstunden.

 

 

 

Der Lehrer hat zwar insgesamt nur 17 Wochenstunden unterrichtet. Gemäß § 61 Absatz 6 des GG gelten die krankheitshalber entfallenen Stunden zudem als gehalten. Der Lehrer hat daher zusätzlich zum vertragl. Entgelt Anspruch auf Abgeltung von drei MDL gemäß dem im § 45 Absatz 3 des VBG vorgesehenen Vergütungssatz.

 

 

 

 

Beispiel 2:

Wie Beispiel 1. Dem Lehrer entfallen am Dienstag zusätzlich zwei Wochenstunden wegen Abwesenheit einer Klasse.

 

Der Lehrer hat insgesamt 15 Wochenstunden unterrichtet (21 - 7 - 2 + 3). Die krankheitshalber entfallenen Wochenstunden gelten gemäß § 61 Absatz 6 des GG als gehalten, sodass von 22 gehaltenen Wochenstunden auszugehen ist. Die drei Einzelsupplierstunden sind gegen die zwei am Dienstag entfallenen Stunden zu verrechnen. Der Lehrer hat daher Anspruch auf Abgeltung einer MDL.

 

1.9 Schülerberater:

Die Wahrnehmung der Aufgaben eines Schülerberaters erfolgt im Rahmen einer allgemeinen Dienstpflicht. Die wegen der Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung für Schülerberater entfallenden Unterrichtsstunden haben als Bildungsveranstaltung eine Einstellung bzw. Verringerung der Mehrdienstleistungen zur Folge (§ 61 Absatz 4 Ziffer 3 GG).

1.10 Freiwillige Übernahme von "Referaten":

Die Besorgung von Aufgaben für das Rote Kreuz bzw. den Buchklub der Jugend zählt nicht zu den Dienstpflichten des Lehrers. Diese Tätigkeiten eignen sich daher auch nicht für die Erteilung eines Dienstauftrages.

1.11 Projektunterricht:

Wird der Unterricht in Form eines Projektunterrichtes abgehalten, so gelten die vom Lehrer im Rahmen des in der Klasse am betreffenden Tag stundenplanmäßig vorgesehenen und auf Grund der Tätigkeit im Projekt geleisteten Unterrichtsstunden als gehalten.

Beispiel:

In der Klasse 4a sind laut Stundenplan am Montag 5 Unterrichtsstunden vorgesehen. Im Rahmen eines Projektunterrichtes wird der gesamte Unterricht vom Lehrer B als Projektunterricht gehalten. Wenngleich dieser Lehrer am Montag in dieser Klasse z.B. nur zwei Wochenstunden und in einer anderen Klasse eine Wochenstunde zu unterrichten hat, hat er für den betreffenden Tag anstatt der vorgesehenen Lehrverpflichtung von drei Wochenstunden fünf' auf die Wochenlehrverpflichtung anrechenbare Unterrichtsstunden geleistet.

Bemerkt wird freilich, dass die mit einer Übernachtung verbundenen Veranstaltungen als Schulveranstaltungen anzusehen sein werden und diesfalls kein Projekt mehr vorliegen wird.

Ebenfalls dem Unterricht gleich zu halten ist die Betreuung der Schüler z.B. der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik während der Praxiswoche. Daher können im Rahmen der Praxisbetreuung max. nur so viele Stunden, als sie vom Lehrer in der betreffenden Woche als Unterrichtsstunden zu erbringen waren, bei der Ermittlung der wöchentlichen Lehrverpflichtung Berücksichtigung finden.

 

2. Zu § 63a GG:

Die Schulveranstaltungenierordnung, BGBl.Nr. 498/1995, unterscheidet nur zwischen Veranstaltungen "bis zu einem Tag" und "mehrtägigen Schulveranstaltungen". Unter den Begriff der mehrtägigen Schulveranstaltungen fallen auch die Sportwochen und die Projektwochen. Da während der mehrtägigen Schulveranstaltungen die Mehrdienstleistungsvergütungen eingestellt werden und Lehrer, die an derartigen Schulveranstaltungen teilnehmen, im Regelfall zusätzliche Leistungen erbringen, soll eine besondere Abgeltung vorgesehen werden.

Voraussetzung für diese Abgeltung ist, dass es sich um eine mindestens viertägige Schulveranstaltung mit Nächtigung handelt, weil hier - bedingt durch die Nächtigung - eine vermehrte Betreuungszeit der Schüler gegeben ist. Als weitere Voraussetzung ist vorgesehen, dass der Lehrer mit der pädagogischinhaltlichen Betreuung einer Schülergruppe betraut ist; keine Vergütung steht daher zu, wenn der Aufsicht führende Lehrer die Schüler z.B. nur zu Veranstaltungen einer Sportschule führt, ohne selbst eine unterrichtliche Tätigkeit auszüben. Der Berechnung liegt eine durchschnittliche Erzieherstunde bemessen nach der 10. Gehaltsstufe zu Grunde. Dieser Wert ergibt sich aus der Division des Gehaltsansatzesjeweils durch 40 und durch 4,33 (= durchschnittliche Erzieherstunde). Das Ergebnis wird in einem Promillesatz eines L 1-Gehaltsansatzes zum Ausdruck gebracht.

Die Vergütungsregelung stellt ausschließlich auf Schulveranstaltungen nach dem Schulunterrichtsgesetz ab. Nicht in den Anwendungsbereich fällt etwa dislozierter Unterricht, z.B. an Bildungsanstalten für Leibeserziehung (Regierungsvorlage, aa0, 49f).

 

3. Zu § 4 BLVG:

§ 4 des Bundeslehrer-Lehrverpflichlungsgesetzes sieht derzeit vor dass bei Lehrern an nicht ganzjährig geführten Schulen mit monatlich unterschiedlichem Beschäftigungsausmaß eine auf das sonst übliche Unterrichtsjahr bezogene durchschnittliche Berechnung zu erfolgen hat. Diese Bestimmung gilt nicht nur für Schulen (insgesamt) mit verkürztem Unterrichtsjahr, sondern auch für einzelne Klassen, die z.B. wegen längerer Ferialpraxis ein verkürztes Unterrichtsjahr auf Grund schulzeitrechtlicher Vorschriften haben. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass auch in Klassen mit abschließenden Prüfungen (Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung und Abschlussprüfung) gemäß § 2 Absatz 2 Ziffer 1 lit.c des Schulzeitgesetzes 1985 das 2. Semester mit dem Tag vor dem Beginn der Klausurprüfung endet. Somit ist auch in den Klassen mit abschließenden Prüfungen ein verkürztes Unterrichtsjahr gegeben.

Durch die Neufassung des § 4 werden daher die Klassen mit abschließenden Prüfungen den nicht ganzjährig geführten Klassen im Sinne des derzeitigen § 4 Ziffer 1 gleichgestellt. Gleichzeitig muss jedoch berücksichtigt werden dass die Aufsichtführung bei Klausurarbeiten im Rahmen der abschließenden Prüfungen sowie die Leistungen der Lehrer während der Zeit zwischen Klausurprüfung und mündlicher Prüfung zur Vorbereitung der Prüfungskandidaten (Arbeitsgemeinschaften) bei der Bemessung der erfüllten Lehrverpflichtung berücksichtigt wird; dies erfolgt durch den letzten Satz des § 61 Absatz 4 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Art. 2 (Regierungsvorlage, aa0, 55).

Die nicht ganzjährige Führung von Klassen und die demgemäß vorzunehmende Umrechnung der in diesen Klassen unterrichteten Wochenstunden führt zu einem Wechsel bei der wöchentlichen Lehrverpflichtung eines Lehrers während des Unterrichtsjahres. Unterrichtet ein Lehrer beispielsweise eine Klasse, in welcher auf Grund einer Ferialpraxis das Unterrichtsjahr erst im Oktober beginnt und unterrichtet er gleichzeitig auch Klassen, in denen auf Grund der Matura das Unterrichtsjahr bereits im Mai endet, so hat er beispielsweise im September eine Wochenlehrverpflichtung von 18,2 Werteinheiten, während der Zeit von Oktober bis Mitte Mai von 21,1 Werteinheiten und von Mitte Mai bis Ende Juni von 16,3 Werteinheiten zu erbringen. Auf Grund der Durchrechnung gilt die gesetzliche Lehrverpflichtung von 20 Wochenstunden auch im September sowie ab Mitte Mai als erfüllt. Jede Überschreitung der im September sowie ab Mitte Mai unter 20 Werteinheiten liegenden Wochenlehrverpflichtung (von 18,2 bzw. 16,3 WE) bewirkt demgemäß eine mit 1,73 v.H. abgeltbare Mehrdienstleistungsvergütung, wohingegen während der Zeit von Oktober bis Mitte Mai erst eine über 21,1 Werteinheiten geleistete zusätzliche Unterrichtstätigkeit zu Mehrdienstleistungen führt. Die Durchrechnung ist anhand des Verhältnisses der Gesamttage des Unterrichtsjahres der ganzjährig geführten Klasse zu den Unterrichtstagen der ganzjärig nicht geführten Klasse zu ermitteln.

Beispiel:

Im Schuljahr 1998/99 dauert das Unterrichtsjahr 299 Schultage. Beginnt das Unterrichtsjahr in einer nicht ganzjährig geführten Klasse in Wien am 5. Oktober 1998,.so dauert dieses verkürzte Unterrichtsjahr lediglich 271 Tage. Dies entspricht 90,64 % eines vollen Unterrichtsjahres.

 

Eine in der nicht ganzjährig geführten Klasse unterrichtete Wochenstunde ist daher nur mit 90,64 % ihrer Wertigkeit in der Lehrfächerverteilung zu berücksichtigen. Auf Grund der durchzuführenden Abwertung, der nicht ganzjährig geführten Klasse gilt der Lehrer auch für die Zeit der "Abwesenheit" der nicht ganzjährig geführten Klasse während des Schuljahres als vollbeschäftigt. Jede in der Zeit der Abwesenheit der nicht ganzjährig geführten Klasse erfolgte zusätzliche Unterrichtstätigkeit ist daher als Mehrdienstleistung mit 1,73 v.H. abzugelten.

Die verminderte Anrechnung einer nicht ganzjährig geführten Klasse auf die Wochenlehrverpflichtung bedeutet freilich nicht, dass eine in dieser Klasse gehaltene Unterrichtsstunde entsprechend weniger (entsprechend der Abwertung der Wochenstunde auf das gesamte Unterrichtsjahr) wert wäre. Entfällt daher eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe III, so ist mit der Einstellung von 1,05 Werteinheiten vorzugehen. Ebenso ist eine Supplierstunde in einer nicht ganzjährig geführten Klasse entsprechend der Wertigkeit der Wochenstunde zu vergüten. Sofern ein Lehrer in einer nicht ganzjährig geführten Klasse nicht das ganze Jahr über tätig ist, ist eine Neuberechnung der Wertigkeit dieser Klasse für die Wochenlehrverpflichtung des Lehrers vorzunehmen. Ebenso ändert sich die Bewertung einer nicht ganzjährig geführten Klasse für einen Lehrer, der erst während des Unterrichtsjahres den Unterricht in dieser Klasse aufnimmt, für den Wert dieser Klasse seiner Lehrfächerverteilung.

Gem. § 4 BLVG sind die §§ 2 und 3 BLVG, sohin die Bestimmungen über die Lehrverpflichtung der Lehrer (§ 2) und Leiter (§ 3) auf Lehrer an nicht ganzjährig geführten Schulen mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gesamtzahl der Jahresstunden jener eines vergleichbaren Lehrers an einer ganzjährig geführten Schule entspricht ("Durchrechnung"). Wird daher eine Klasse nur für die Dauer von z.B. 90,64 % eines Unterrichtsjahres geführt (z.B. auf Grund einer vorgeschriebenen Ferialpraxis beginnt das Unterrichtsjahr erst im Oktober), so ist bei einer Stundenwertigkeit von z.B. III eine Wochenstunde anstatt mit 1,05 nur mit 0,95 Werteinheiten auf die Erfüllung der Lehrverpflichtung anzurechnen.

Durch die Einbeziehung der Leiter in die "Durchrechnungsbestimmung" des § 4 des BLVG ist festgelegt,
dass die von einem Leiter in einer nicht ganzjährig geführten Klasse unterrichteten Stunden entsprechend der Dauer des verkürzten Unterrichtsjahres in dieser Klasse abgewertet ("durchgerechnet") auf die Erfüllung der Lehrverpflichtung anzurechnen sind. Unterrichtet daher der Leiter Gegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe III und hat er bei einer Einrechnung von 16 Wochenstunden für die Leitertätigkeit noch 4 Wochenstunden zu unterrichten, so müsste er bei einem um 11,5 % verkürzten Unterrichtsjahr in den von ihm unterrichteten Klassen 5 Wochenstunden zur Erfüllung seiner Lehrverpflichtung leisten (5 x 0,95 = 4,75 Werteinheiten; der Schulleiter erbringt daher insgesamt 20,75 Werteinheiten).

Hingegen unterliegen die administrative Tätigkeit des Leiters, sowie andere administrative Tätigkeiten (z.B. Ordinariat u. Kustodiat) keiner Durchrechnung (weder hinsichtlich einer nicht ganzjährig geführten Klasse noch einer nicht ganzjährig geführten Schule).

Das gem. § 4 Abs. 2 des BLVG zulässige Ausmaß der Unterschreitung der regelmäßigen wöchentlichen Lehrverpflichtung von bis zu 0,5 WE ist im Verlauf eines Unterrichtsjahres durch Supplierungen auszugleichen. Sofern daher durch zusätzliche Unterrichtserteilung ein Ausgleich der bestehenden Unterbeschäftigung noch nicht erfolgt ist, kann keine Mehrdienstleistung angewiesen werden. Als Anzahl der auszugleichenden Schulwochen ist von 18 Wochen je Schulhalbjahr bzw. 36 Wochen im Verlauf eines Unterrichtsjahres auszugehen.

Für II-L Lehrer findet § 4 des BLVG keine Anwendung. Eine Abwertung der Wochenstunde für den II-L Lehrer beim Unterrichten in einer nicht ganzjährig geführten Klasse tritt daher nicht ein (vgl. oben 1.8).

Wien, 15. September 1998
Für die Bundesministerin:
Mag. Stelzmüller

F.d R. A.: