STADTSCHULRAT für WIEN - Erlaßbibliothek - Dokument: 000.036/024/99 (unverbindliche Kopie)

 

STADTSCHULRAT FÜR WIEN

Zl. 000.036/24/99
Haushaltsverrechnung des Bundes;
Neuregelung der Verrechnung der Software

Wien, 25. März 1999

 

Sachbearbeiter:
Reg.Rat Amtsdir. Manfred Peitl
Tel.Nr.: 52525/77901
manfred.peitl@ssr.magwien.gv.at

 

 

ERI :
ERII :

714
500

An die
Direktionen

aller Bundesschulen

in Wien

 

Sehr geehrte Frau Direktorin!
Sehr geehrter Herr Direktor!

 

Der Stadtschulrat für Wien übermittelt in Ergänzung zum Erlass Zl. 000.036/10/-1999 vom 24. Februar 1999, als Nachtrag zu den Erläuterungen zum Bundesfinanzgesetz 1999, den Erlass des Bundesministeriums für Finanzen "Haushaltsverrechnung des Bundes, Neuregelung der, Verrechnung von Software" mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.

Die im zitierten Erlass des BMF geforderten Umbuchungen der im Finanzjahr 1999 bereits erfolgten Verrechnungen sowie die Berichtigungen in den Vermögensaufschreibungen und in der Bestands- und Erfolgsverrechnung (BEV), rückwirkend für das Jahr 1998 (Auslaufzeitraum), werden zentral durch die Buchhaltung des Stadtschulrates für Wien durchgeführt.

Die Auswirkungen des gegenständlichen Erlasses auf die Buchhaltung der einzelnen Schulen werden somit erst ab April 1999 wirksam.

 

Mit freundlichen, Grüßen

Für den Amtsführenden Präsidenten:

Beilage

Dr. Wolfgang Reiter
Senatsrat

 

 

 

A-1010 Wien, Dr. Karl Renner-Ring 1; Tel.: 525 25/DW; Fax: 525 25/7033 oder 99/DW; DVR 0064 131

 

BUNDESMINISTERIUM
FÜR FINANZEN

 

GZ 63 1400/1-V1/3/96

   
 

Himmelpfortgasse 4-8
Postfach 2
A-1015 Wien
Telefax: Klp. 2800

An alle anweisenden Organe

 
 

Sachbearbeiter:
Ihle
Telefon:
01 71123/2885
Internet:
christian.ihle@bmf.gv.at
DVR: 0000078

 

Betr.:

Haushaltsverrechnung des Bundes;
Neuregelung der Verrechnung von Software

 

Die Verrechnung der Software und der Lizenzgebühren haben in der Vergangenheit durch unterschiedliche Regelungen bzw. Auffassungen zu Schwierigkeiten und unterschiedlichen Vorgangsweisen geführt, weshalb dafür ab 1. 1. 1999 folgende Neuregelung gilt:

1.

Bei der VA-Post 042. bis 0487 (Ausnahme BMLV 4685) ist der Erwerb (Kauf) von Softwareprodukten zu verrechnen, deren Anschaffungskosten im Einzelfall über öS 5.000,-liegt. In der Regel wird es sich beim Erwerb (Kauf) von Software um PC-Software handeln, wo der Bund Eigentum erwirbt. Keinesfalls fallen darunter allfällige Lizenzgebühren für Nützungsmöglichkeit einer Software (z.B. Betriebssytem, Compiler, Datenbanksoftware für einen HOST).
Steht diese Software im Zusammenhang mit der Anschaffung und dem Betrieb einer im Plan für Datenverarbeitungsanlagen enthaltenen bzw. aufzunehmenden Anlage so ist sie bei der VA-Post 0488 mit allfälligen Untergliederungen zu verrechnen.

   

2.

Bei der VA-Post 400. (Ausnahme BMLV 4668, 4685) ist der Erwerb (Kauf) von Softwareprodukten zu verrechnen, deren Anschaffungskosten im Einzelfall OS 5.000,- nicht übersteigen. Ansonsten gilt Ziffer 1.
Bei der VA-Post 4008 .7. ist Software im Falle der im Zusammenhang mit der Anschaffung und dem Betrieb einer im Plan für Datenverarbeitungsanlagen enthaltenen bzw. aufzunehmenden Anlage zu verrechnen.

   

3.

Bei der VA-Post 7210/7218 sind die Kosten der Wartung, von Updates und Upgrades erworbener Software und die Lizenzgebühren für Betriebs-, Netzwerk- oder Datenbanksysteme, Compiler udgl., wo der Bund kein Eigentum erwirbt, zu verrechnen.

Aktivierbare Software ist nach den Richtlinien der Inventar- und Materialverwaltung (RIM) unter der Kennzahl 408 mit eigener Untergliederung in Ausweis zu halten.

Eine gemeinsame Ausweisung von Software mit der entsprechenden [X]Hardware oder als Zubehör solcher, ist nur für jene Fälle zulässig, wo ADV-Anlagen (in der Regel selbständiger PC) inklusive vorinstallierter oder als Paket mitgelieferter Software in einem Beschaffungsvorgang angekauft wurden. Die als Anlagevermögen angeschaffte Software ist jedenfalls einer 50%igen Pauschalabschreibung bei Amtsorganen bzw. auch einer kalkulatorischen Abschreibung bei Führung einer Betriebsabrechnung zu unterziehen.

Mit der nunmehrigen Regelung treten alle bisherigen dazu in Widerspruch stehenden außer Kraft. Die Anpassung dieser Vorschriften (z.B. Kontenplan, VKG) erfolgt zu gegebener Zeit. Mit den Durchführungsbestimmungen zum BFG 1999, BMF, GZ. 01 0101/3-II/1/98, (Abschnitt XI, Ziff.9) wurde den Inhalten der ggstl. Regelung bereits Rechnung getragen.

Die im Finanzjahr 1999 nach den bisherigen Bestimmungen erfolgten Verrechnungen sind durch entsprechende Umbuchungen nach diesen Richtlinien darzustellen.

Die Berichtigungen in der Vermögensaufschreibung und in der Bestands- und Erfolgsverrechnung (BEV) haben noch zu Lasten des Jahres 1998 (Auslaufzeitraum) zu erfolgen.

Dabei hat die Buchhaltung darauf zu achten, dass einerseits die bisher erfassten Softwareanschaffungen bis ATS 5.000,--, sowie fälschlicherweise im BE-Kontenbereich 07. . gebuchten Lizenzgebühren zur Gänze ausgebucht werden und der Rest (um 50% Pauschalabschreibung vermindert) in der Bereich 04. . umgebucht wird. Die jeweiligen Inventardaten müssten dafür die entsprechende Berechnungsbasis liefern können. Die Ausbuchungen haben in diesem Zusammenhang ausschließlich gegen Bestandsminderung (8921 - 8924) zu erfolgen.

 

Es wird ersucht, hiervon alle mit Budgetvollzug, der Erlassung von Anordnungen, der Verrechnung (Buchhaltung, Inventarverwaltung, etc ... ), Innenprüfung und Revision befaßten Bediensteten zu verständigen.

 

9. März 1999

Für den Bundesminister:
CSOKA

Für die Richtigkeit
der Ausfertigung: