STADTSCHULRAT für WIEN - Erlaßbibliothek - Dokument: 000.028/039/96 (unverbindliche Kopie)

STADTSCHULRAT FÜR WIEN

Zl.: 000 028/39/96

Wien, 18.10.1996

Schulraumüberlassung (§ 128a SchOG) ab 1.9.1996
Sonstige Drittmittel, Sponsoring (§ 128b SchOG)
Werbung an Schulen (§ 46 Abs.3 SchUG) ab 1.2.1997
Zweckgebundene Gebarung

 

Sachbearbeiter:

 

Mag. Adi Leitner

 

( : 911 25 80-52 DW

 

ERI :

704

 

ERII :

504

An

alle Bundesschulen

Sehr geehrte Frau Direktorin!

Sehr geehrter Herr Direktor!

Durch die SchOG-Novelle 1996, BGBl. Nr. 330/1996, veröffentlicht im September 1996, (Beilage 1), wurden die Schulraumüberlassung für nichtschulische Zwecke an Dritte sowie die Einnahme sonstiger Drittmittel vollkommen neu geregelt und zugleich die Möglichkeit der zweckgebundenen Gebarung für beide Bereiche der Schulerhaltung eröffnet.

1.

SCHULRAUMÜBERLASSUNG:

 

Mit Wirkung vom 1.9.1996 wurde die Schulraumüberlassung an Bundesschulen für a l l e Bereiche der Schulliegenschaft sowie für a l l e in Frage kommenden Vereine bzw. Personengruppen neu geregelt. Damit erhalten die Schulen die rechtliche Handhabe, für die Raumüberlassung Entgelte einzuheben und diese zur Bedeckung ihrer Ausgaben im Rahmen der zweckgebundenen Gebarung zu verwenden.

 

Demnach sind ab sofort die Leiterinnen und Leiter von Schulen oder Schülerheimen zur Überlassung von Schulraum bzw. Teilen der Schulliegenschaft samt Inventar für nichtschulische Zwecke an Dritte ermächtigt, sofern dadurch die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule (§ 2 SchOG) nicht beeinträchtigt wird.

1.1.

Zwischen der Schule, vertreten durch den Schulleiter / die Schulleiterin, und dem Fremdnutzer ist eine Vereinbarung zu schließen, die unbedingt eine Haftungserklärung des Vereines/der Benutzergruppe zu enthalten hat (vgl. Muster, Beilage 2). Zwei Kopien dieser Vereinbarung sind dem Stadtschulrat für Wien, (1 x Abteilung VII und 1 x zuständige schulführende Abteilung) zur Kenntnis zu übermitteln.

 

 

1.2.

Grundsätzlich sind drei Arten von Benutzergruppen, gereiht nach Priorität der Berücksichtigung und nach der Höhe des einzuhebenden Benutzungsentgeltes, zu unterscheiden:

 

 

a)

Schulraumüberlassung, die im Interesse der Schule gelegen ist (Priorität 1):

 

 

 

In erster Linie sind freie Schulraumkapazitäten für Veranstaltungen, die ausschließlich oder zumindest überwiegend von eigenen Schülern besucht werden und im Interesse der Schule gelegen sind, zu nutzen. Hiebei kann vom Nutzer (z.B. Elternverein, Schulverein etc.) ein Beitrag eingehoben werden, der den Betriebsaufwand (anteilige Betriebskosten) nicht übersteigen darf. An diese besonders begünstigten Benutzergruppen kann somit Schulraum auch gratis überlassen werden (§ 128a Abs.4 SchOG).

b)

Überlassung für sportliche und künstlerische Zwecke sowie für Zwecke der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens im Sinne des Bundes-Sportförderungsgesetzes, BGBl. Nr.2/1970, des Kunstförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1988, sowie des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973 (Priorität 2):

 

 

 

Aus gegebenem Anlaß weist der Stadtschulrat für Wien ausdrücklich darauf hin, daß es keineswegs im freien Ermessen der Schulleitung oder der Schulbehörde liegt, ob für die in den genannten Gesetzen festgelegten förderungswürdigen Zwecke Schulraum überlassen wird oder nicht. Es besteht vielmehr der gesetzliche Auftrag an die gesamte Verwaltung und somit auch an alle Organwalter, diese Zwecke zu fördern. Diese gesetzliche Verpflichtung ist für den Bereich der Schulraumüberlassung nur insofern eingeschränkt, als dadurch die Aufgaben der österreichischen Schule (§ 2 SchOG) nicht beeinträchtigt werden dürfen (§ 128a Abs.1 SchOG). Für diese geförderten Schulraumüberlassungen ist ein kostendeckender Betrag in der Höhe des durch die Überlassung tatsächlich entstandenen Mehraufwandes einzuheben (§ 128a Abs.3 SchOG).

 

Zur Berechnung ersucht der Stadtschulrat für Wien, die Tabelle 2 der Beilage 3 zu verwenden. Die förderungswürdigen Benutzergruppen und Zwecke sind der Beilage 4 zu entnehmen.

 

Sollte einer an sich förderungswürdigen Organisation Schulraum überlassen werden, und diese die Räumlichkeiten teilweise für nicht förderungswürdige Zwecke oder gemeinsam mit nicht gemeinnützigen juristischen Personen nutzen, so ist für diesen Teil der Schulraumüberlassung ein angemessenes Entgelt (wie bei Überlassungen gem. Priorität 3) einzuheben.

c)

Sonstige Schulraumüberlassungen (Priorität 3):

 

Für die Schulraumüberlassung an andere als in den Punkten a) und b) erfaßte juristische und natürliche Personen, für andere Zwecke oder an auf Gewinn gerichtete Organisationen ist ein mindestens angemessenes Entgelt (insbesondere Mietzins, anteilige Betriebskosten und Beiträge für den Betriebsaufwand) einzuheben, wobei ein ortsübliches, marktkonformes Entgelt anzustreben ist (§ 128a Abs.2 SchOG).

 

In Tabelle 3 der Beilage 3 sind Richtwerte für ein "angemessenes Entgelt" empfohlen. Diese Richtwerte wurden für eine neuwertige Schule in verkehrsgünstiger Lage berechnet und stellen daher in der Regel Höchstwerte dar. Bei schlechter Infrastruktur, mangelnder Ausstattung, aber auch bei einem Überangebot an vergleichbaren Objekten können die Schulleiter und Schulleiterinnen unter Berücksichtigung von Angebot und Nachfrage dementsprechend geminderte Entgelte einheben.

1.3.

Genereller Vorrang bei Eigenbedarf:

 

Bei sämtlichen Schulraumüberlassungen ist darauf zu achten, daß dadurch die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule (§ 2 SchOG) nicht beeinträchtigt wird. Dies bedeutet vor allem, daß die Deckung von Schulraumbedarf anderer Bundesschulen vorrangig vor der Schulraumüberlassung an Dritte zu behandeln ist.

1.4.

Rechtzeitige Information der Nutzer, Jahresplanung, Nutzungsplan:

 

Vor allem bei langjährigen Schulraumüberlassungen an Vereine und Verbände mit eigener Jahresplanung werden die Direktorinnen und Direktoren ersucht, wenn möglich bereits Mitte Juni den Vereinen und Verbänden die im folgenden Schuljahr wahrscheinlich zur Verfügung stehenden Kapazitäten (ohne Gewähr !) mitzuteilen. Sollte - aus welchen Gründen auch immer - die Überlassung von Räumen während des Schuljahres nicht mehr möglich werden, sind die Fremdnutzer so früh wie möglich davon zu informieren.

 

Zu Beginn eines jeden Schuljahres, nach endgültiger Festlegung des Stundenplanes, ist von der Schule ein Nutzungsplan (Beilage 5) über die Schulraumüberlassungen zu erstellen und der Abt.VII des Stadtschulrates für Wien zur Kenntnis zu bringen.

1.5.

Schulfreie Tage:

 

Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, daß Schulraum auch an schulfreien Tagen und in den Ferien überlassen werden darf. Vor allem sollte es den Benutzergruppen möglich sein, an schulfreien Wochentagen (z.B. schulfreie Tage gem. § 2 Abs.5 SchZG, Pfingstdienstag o.ä.) ihren Übungsbetrieb aufrecht zu erhalten, wobei dadurch zusätzlich entstehende Mehrkosten vom Verein in voller Höhe zu tragen sind.

1.6.

Verbuchung und Verrechnung:

 

Die eingehobenen Entgelte sind zweckgebunden vorrangig für die Bedeckung der durch die Überlassung entstandenen Mehrausgaben sowie weiters für andere Zwecke der Schule zu verwenden. Da die für die zweckgebundene Gebarung notwendige Änderung des BundesFinanzgesetzes noch nicht ergangen ist, erfolgt bis zu deren Inkrafttreten (voraussichtlich Ende November 1996) die Verbuchung weiterhin nach den bisherigen Richtlinien (siehe Erlaß des SSRfW vom 1.2.1996, Zl. 000 028/3/96, Punkt 7). Die Einnahmen und Ausgaben sind ausschließlich über das Postsparkassenkonto der Schule zu verrechnen.

 

Bei der Art der Bezahlung (¼ jährlich, semesterweise, nach Akontierung und jährlicher Abrechnung etc.) werden die Schulleiterinnen und Schulleiter ersucht, auf die Wünsche und Bedürfnisse der Vereine insoweit einzugehen, als es dadurch zu keinem übermäßigen Verwaltungsaufwand für die Schulen und deren Personal kommt.

 

Die in Beilage 3 angeführten Richtsätze sind empfohlene Werte, je nach Situation der Schule und der Fremdnutzer bleibt ein Gestaltungsraum bzw. ein Verhandlungsspielraum mit dem Verein. (So kann z.B. bei Nutzung durch eine geringere Anzahl von Personen der Abnützungsfaktor aliquot vermindert werden.)

 

Gem. UStG 1994 (v.a. § 6 Abs.1 Z 16) fällt bei Schulraumüberlassungen, ob sie in der Form von unentgeltlichen Nutzungsüberlassungen mit Betriebskostenbeitrag oder aufgrund von Mietverträgen erfolgen, keine Umsatzsteuer an.

 

Sofern durch die Überlassung von Teilen der Schulliegenschaft Mietverhältnisse begründet werden, unterliegen diese nicht dem Mietrechtsgesetz.(§ 128a, Abs. 6 SchOG)

1.7.

Überlassung von Schlüsseln:

 

Ausdrücklich wird nochmals auf die Möglichkeit der Überlassung von Schlüsseln hingewiesen. Der Schulleiter soll einem verantwortlichen Funktionär des benutzenden Vereines das Zutrittsrecht mit einem eigenen Schlüssel für die zu benutzendenSchulräumlichkeiten einräumen, sofern sichergestellt ist, daß daraus keine höheren Schadensrisken für die Schule und ihr Inventar entstehen. Diese Möglichkeit wird vor allem für Benutzergruppen, die sich über längere Zeit als verläßlich herausgestellt haben, in Betracht zu ziehen sein.

1.8.

Schulwarte und Reinigung:

 

Eine allfällige Entschädigung für unbedingt notwendige Mehrdienstleistungen des Schulwartes hat der Verein mit diesem separat zu vereinbaren und an diesen unmittelbar zu entrichten.

 

In Anbetracht der Tatsache, daß in bestimmten Fällen, in denen den Fremdnutzern kein Schlüssel überlassen werden kann, die Vereine gezwungen sind, mit dem Schulwart eine Vereinbarung zu treffen, ersucht der Stadtschulrat für Wien die Schulleiterinnen und Schulleiter darauf hinzuwirken, daß eine praktikable Vorgangsweise sowie eine angemessene Abgeltung vereinbart wird, sodaß die Erfüllung der gesetzlichen Förderungsverpflichtung nicht de facto durch organisatorische Schwierigkeiten auf Seiten der Schulwarte oder durch unrealistische Entgeltvorstellungen in Frage gestellt wird.

 

Der Ersatz der Reinigungskosten hängt von der jeweils an der Schule herrschenden Reinigungsorganisation ab. Grundsätzlich kommen drei Möglichkeiten in Betracht:

1.

Die Reinigung erfolgt durch die Fremdnutzer selbst,

2.

der Schulwart wird für den Mehraufwand von der Benutzergruppe direkt entlohnt

 

oder

3.

die Fremdnutzer zahlen der Schule den Anteil für den zusätzlichen Reinigungsaufwand der Fremdreinigung.

 

Die Anordnung von Überstunden an schuleigenes Personal für nichtschulische Zwecke ist untersagt.

1.9.

Benutzerbuch:

 

Vor Beginn und nach Ende jeder einzelnen Veranstaltung hat der Veranstaltungsleiter bzw. ein anderes befugtes Organ des Fremdnutzers in einem Benutzerbuch die ordnungsgemäße Übernahme und Übergabe der Räumlichkeiten zu bestätigen bzw. aufgetretene Schäden und besondere Vorkommnisse einzutragen. Die Entscheidung, ob für jeden Raum ein eigenes Benutzerbuch aufgelegt wird oder mehrere Räumlichkeiten zusammengefaßt werden, wird je nach Anzahl der Benutzergruppen und der Art der Nutzung zu beurteilen sein und obliegt dem Schulleiter (§ 56 Abs.4 SchUG).

2.

Sonstige Drittmittel, Werbung:

 

Durch die Änderung des SchOG wurde nunmehr in § 128b auch die Einnahme und zweckgebundene Verwendung von sonstigen Drittmitteln (z.B. Sponsoring, Werbung u. dgl.) geregelt.

2.1.

Die Lockerung des Werbeverbots an Schulen, die überhaupt Einnahmen aus der Werbung ermöglicht, erfolgt erst mit der nächsten SchUG-Novelle und soll per 1.2.1997 in Kraft treten (§ 46 Abs.3 SchUG).

 

Demnach werden die Schulen ermächtigt, Geld- oder Sachwerte als Gegenleistung für schulfremde Werbung einzunehmen und zweckgebunden im Sinne einer allfälligen speziellen Widmung, ansonsten für andere Zwecke der Schule bzw. für die Erhaltung und den Schulbetrieb zu verwenden bzw. zu verausgaben.

 

Die Entscheidung über schulfremde Werbung, bzw. ob der Inhalt der Werbung mit der Aufgabe der österreichischen Schule vereinbar ist, obliegt dem Schulleiter (vgl. § 56 Abs.1 SchUG)

2.2.

Verträge über Werbung, Sponsoring und dgl. sind vom Schulleiter/der Schulleiterin als Vertreter der Schule mit dem Unternehmen (Firma) zu schließen und in Kopie dem Stadtschulrat für Wien (1 x Abteilung VII und 1 x zuständige schulführende Abteilung) zur Kenntnis zu bringen.

2.3.

Bei jeder Art von Sponsoring sind v.a. folgende Punkte zu beachten:

*)

Werbung für Produkte, deren Konsum ein sucht- oder suchtähnliches Verhalten der Schülerinnen und Schüler zur Folge haben kann (Alkohol, Tabakwaren, nicht altersgemäße Computerspiele) sowie für andere für Schülerinnen und Schüler nicht geeignete Produkte, ist untersagt.

*)

Da eine einseitige Bevorzugung von Unternehmungen als unlautere Wettbewerbs-beeinflussung gewertet werden könnte, dürfen keine "Exklusivverträge" abgeschlossen werden.

*)

Anders als bei Schulraumüberlassungen und bei Schenkungen ist bei Sponsoring die Ust gesondert auszuweisen und zu verrechnen.

III.

Zweckgebundene Gebarung:

 

Hinsichtlich der in den §§ 128a Abs.5 und 128b SchOG vorgesehenen zweckgebundenen Gebarung ergeht ein gesonderter Erlaß der Buchhaltung des Stadtschulrates für Wien, in dem die Inhalte, Verrechnungs- und Verbuchungsvorgänge für die zweckgebundene Gebarung, die mit der erwarteten Novelle zum Bundes-Finanzgesetz (voraussichtlich Ende November 1996) eingeführt wird, detailliert beschrieben werden.

IV.

RECHTSBEREINIGUNG:

 

Mit Ausnahme des Pkt. 7, erster und zweiter Absatz, des Erlasses vom 1. Februar 1996, Zl. 000 028/3/96, treten mit sofortiger Wirkung alle bisherigen erlaßmäßigen Bestimmungen betreffend Schulraumüberlassung außer Kraft, der genannte Punkt 7 jedoch erst mit Inkrafttreten der zweckgebundenen Gebarung in der kommenden Novelle zum Bundes-Finanzgesetz.

 

Das mit Zl. 000 028/42/94 vom 5. September 1994 übermittelte Rundschreiben Nr. 80/1994 des BMUK und alle früheren Erlässe betreffend Schulraumüberlassung sind aus der Erlaßregistratur zu entfernen.

Mit freundlichen Grüßen!

Für den Amtsführenden Präsidenten:

Hofrat Mag.Alfred Haider

(Abteilungsleiter)

Beilagen:

1.)

SchOG-Novelle (BGBl. Nr.330/1996)

2.)

Vereinbarung über die Überlassung von Schulraum (Muster)

3.)

Tabellen mit Richtwerten für die Berechnung der Überlassungsentgelte nach den 3 Prioritäten; Fallbespiele

4.)

Liste der förderungswürdigen Vereine bzw. Personengruppen und Zwecke

5.)

Muster für Nutzungsplan

 

 

 

Beilage 1 zu Zl. 000 028/39/96

BGBl.Nr.330/1996: §§ 128a und 128b SchOG

330. Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Schulorganisationsgesetz, BGBl.Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.Nr. 435/1195, wird wie folgt geändert:

1.

Nach § 128 wird folgendes neue Hauptstück Iia eingefügt:

IIa. HAUPTSTÜCK

Zweckgebundene Gebarung

Schulraumüberlassung

§ 128a. (1)

Die Leiter von Schulen oder Schülerheimen, die vom Bund erhalten werden, sind ermächtigt, Teile der Schul- bzw. der Heimliegenschaft samt Inventar für nichtschulische Zwecke an Dritte zu überlassen, sofern dadurch die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule (§2) nicht beeinträchtigt wird. Dabei sind Überlassungen für sportliche und künstlerische Zwecke sowie für Zwecke der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens im Sinne des Bundes-Sportförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 2/1970, des Kunstförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1988, sowie des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbücherwesens aus Bundemitteln, BGBl.Nr. 171/1973, jeweils in der geltenden Fassung, vorrangig zu behandeln.

 

 

(2)

Für die Überlassung von Teilen der Liegenschaft gemäß Abs. 1 ist ein mindestens angemessenes Entgelt (insbesondere Mitzins, Beiträge für den Betriebsaufwand, Umsatzsteuer) einzuheben.

 

 

(3)

Abweichend von Abs. 2 ist bei Überlassung von Teilen der Schulliegenschaft für Zwecke gemäß Abs. 1 zweiter Satz ein Beitrag in der Höhe des durch die Überlassung entstandenen Mehraufwandes einzuheben.

 

 

(4)

Abweichend von Abs. 2 und 3 kann bei Überlassung von Teilen der Schulliegenschaft für Zwecke, die im Interesse der Schule oder des Schülerheimes gelegen sind, ein Beitrag eingehoben werden, der den Betriebsaufwand nicht übersteigen darf.

 

 

(5)

Gemäß Abs. 2 bis 4 eingehobene Entgelte bzw. Beiträge sind im Sinne des §17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der geltenden Fassung, zweckgebunden vorrangig für die Bedeckung der durch die Überlassung entstandenen Mehrausgaben sowie weiters für andere Zwecke der Schule oder des Schülerheimes zu verwenden.

 

 

(6)

Sofern durch die Überlassung von Teilen der Schulliegenschaft gemäß Abs. 1 Mietverhältnisse begründet werden, unterliegen diese nicht den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes.

Sonstige Drittmittel

§ 128b. Andere als durch Schulraumüberlassung (§ 128a) oder für die Unterbringung und Betreuung in öffentlichen Schülerheimen sowie im Betreuungsteil öffentlicher ganztägiger Schulformen (§5 Abs. 2 Z 2) vereinnahmte Drittmittel sind durch die Leiter von Schulen oder Schülerheimen, die vom Bund erhalten werden, im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der geltenden Fassung, zweckgebunden im Sinne einer allfälligen speziellen Widmung, ansonsten für andere Zwecke der Schule oder des Schülerheimes zu verausgaben.

.

Dem § 131 wird folgender Abs. II angefügt:

"(II) Das Hauptstück IIa (§§ 128a und 128b) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 330/1996 tritt mit 1. September 1996 in Kraft."

Klestil

Vranitzky

 

 

 

Vereinbarung über Überlassung von Schulraum

 

I.

 

Die

.........................................................................................

(Langstempel der Schule)

überläßt prekaristisch dem Verein/ der Benützergruppe

.........................................................................................,

im folgenden Nutzer genannt, folgende Teile der Schulliegenschaft (Räumlichkeiten) :

 

Räumlichkeiten

Jeweils am

(Wochentag)

von

(Uhrzeit)

bis

(Uhrzeit)

öS / h *

öS / Einheit

von

... h ... min*

öS / Woche*

Monat*

Semester*

 

 

 

 

Winter

Sommer

Winter

Sommer

Winter

Sommer

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(allfällige weitere Räumlichkeiten siehe Beiblatt)

II.

Der Nutzer leistet für die Überlassung einen Kostenbeitrag wie aus obiger Tabelle ersichtlich. Der Kostenbeitrag wird monatlich im voraus / halbjährlich jeweils am 15.11. und am 15.4.

/............................................................................................................................... *

auf dasPSK-Konto Nr. ...................................................

 

lautend auf .......................................................................................überwiesen

(Langstempel der Schule)

Eine allfällige Entschädigung für Dienstleistungen des Schulwartes hat der Nutzer mit diesem separat zu vereinbaren und an diesen unmittelbar zu entrichten.

III.

Die Überlassung erfolgt auf jederzeitigen Widerruf und ist spätestens zu Beginn des nächsten Schuljahres zu erneuern. Eine Weitergabe des Benützungsrechtes ist unzulässig.

IV.

Die Benützung der Anlagen, einschließlich der festeingebauten und beweglichen Einrichtungsgegenstände sowie die Nutzung von Klein- und Handgeräten erfolgt auf eigene Gefahr. Schäden sind der Schulleitung unverzüglich zu melden. Der Nutzer haftet für alle von ihm und den ihm zurechenbaren Personen (v.a. Organe, Mitglieder, Teilnehmer) verursachten Schäden und hat die Schule und den Bund bezüglich aller mit der Benützung in Zusammenhang stehenden Vorkommnisse schad- und klaglos zu halten.

Sowohl die Schule als auch der Bund sind berechtigt, die Beseitigung solcher Schäden auf Kosten des Nutzers vorzunehmen.

Der Nutzer nimmt zur Kenntnis, daß weder der Bund noch die Schule für Schäden, die Teilnehmern an Veranstaltungen des Nutzers anläßlich der Benützung der überlassenen Schulräume bzw. Turn- und Sportstätten an Körper oder Eigentum entstehen, haftet. Eine derartige Haftung (z.B. Haftung als Verwahrer bei Garderobediebstählen) kann weder ausdrücklich noch stillschweigend begründet werden.

Dieser Haftungsausschluß ist vom Nutzer allen Veranstaltungsteilnehmern mitzuteilen.

V.

Bauliche Änderungen und Änderungen an den Haus-, Licht- und Wasserleitungen sowie Einrichtungsgegenständen, ferner das Anbringen von Ankündigungstafeln, Bildern und dgl. am Schulgebäude, in den Räumen oder in den Zugängen zu ihnen, sind unzulässig.

VI.

Den Organen der Schule und des Stadtschulrates für Wien steht das Recht zu, sich jederzeit von der ordnungsgemäßen Benützung durch Augenschein zu überzeugen, ihren Anordnungen ist Folge zu leisten.

VII.

Dem verantwortlichen Funktionär des Nutzers, Herrn/Frau ............................................... wurde der Schlüssel Nr. ............................................................... ausgefolgt. Für Verlust und Mißbrauch haften der Nutzer und der Funktionär zu ungeteilter Hand.

Der Schlüssel ist auf Verlangen der Schule jederzeit zurückzustellen, auf jeden Fall aber bei Beendigung des Überlassungsverhältnisses, sowie zu Schuljahresende. *

VIII.

Der Unterrichtsbetrieb darf durch die Benützung in keiner Weise behindert oder gestört werden. Der Nutzer hat zu gewährleisten, daß das auf Schulliegenschaften und in Schulgebäuden bestehende Rauchverbot unbedingt eingehalten wird!

Die Benützung des Schultelefons ist grundsätzlich nur in Notfällen gestattet.

Der Nutzer hat sicherzustellen, daß mit Ablauf der Benützungszeit das Schulgebäude sofort verlassen wird.

...................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................

.................................................................................................................................................

(zusätzliche Vereinbarungen bzw. Hinweise)

IX.

Diese Vereinbarung wird in einfacher Ausfertigung errichtet, die beim Nutzer verbleibt. Die Schule und der Stadtschulrat für Wien (Abt. VII) erhalten je eine Fotokopie.

* Nichtzutreffendes streichen !

Wien am, ...........................

Für den Nutzer:

Für die Schule:

 

 

 

 

............................................................

.......................................................

Vertretungsbefuger Funktionär

Schulleiter/in

 

 

 

Beilage 3 zu Zl. 000 028/39/96

Berechnung der Überlassungsentgelte

Tabelle 2

b) Priorität 2 (förderungswürdige Vereine, § 128a Abs. 3 SchOG):

(Ein Beitrag in der Höhe des durch die Überlassung entstandenen Mehraufwandes ist einzuheben)

Richtwerte zur Ermittlung der tatsächlich entstehenden Mehrkosten bei Schulraumüberlassung

(in ÖS pro Stunde und Kostengruppe)

1

2

3

4

Kostengruppe des Betriebsaufwandes

Normklasse ca. 65m² + Verkehrswegeanteil

SonderUR, EDV, Bibl., Festsaal etc. ca. 100m² + Verkehrswegeanteil

Normturnsaal Einfachhalle + Nebenräume ca. 600 m²

Lehrküchen, Werkstätten und ähnliches (ca. 100 m²)

Beleuchtung und sonstiger durchschnittlicher Stromverbrauch ÖS/h

ÖS 4,00

ÖS 8,00

ÖS 20,00

ÖS 25,00

Heizung und sonstiger Mehraufwand "Winter" ÖS/h

ÖS 5,00

ÖS 9,00

ÖS 30,00

ÖS 7,00

Wasser, Abwasser, Warmwasser ÖS/Einheit

ÖS 1,00

ÖS 2,00

ÖS 30,00

ÖS 6,00

Sonstiger Betriebsaufwand ÖS/h

ÖS 3,00

ÖS 4,00

ÖS 10,00

ÖS 6,00

Wartung und Abschreibung von Ausstattung und Einrichtung ÖS/h

ÖS 6,00

ÖS 30,00

ÖS 22,00

ÖS 35,00

Siehe auch die Fallbeispiele für die Anwendung dieser Tabelle auf Seite 4 und 5 der Beilage 3!

Erläuterungen:

Die einzelnen Kostengruppen sind als Bausteinsystem zu verwenden. Die Kostengruppe C (Wasser, Abwasser, Warmwasser) wird nicht pro Stunde, sondern pro Überlassungseinheit verrechnet, da diese Kosten normalerweise nur innerhalb einer Einheit anfallen.

Bei der Kostengruppe E wird von einer Benützung wie im normalen Schulunterricht ausgegangen (20 bis 30 Personen pro Klasse).

Schulraumüberlassung für Kleingruppen oder Einzelpersonen kann somit entsprechend kostengünstiger sein. Bei höher verrechneten Beträgen sind dem Benützer die Gründe nachzuweisen. In den folgenden Beispielen nach den Tabellen wird die Anwendung der einzelnen Kostengruppen zufolge der Benützungszeit (Sommer, Winter, Abend, Tag) und der Benützungsart (z.B. Turnsaalüberlassung mit/ohne Duschen, Werkstatt mit/ohne Einrichtung) erläutert.

 

Beilage 3 zu Zl. 000 028/39/96

Berechnung der Überlassungsentgelte:

Tabelle 3

c)

Priorität 3 (sonstige Schulraumüberlassungen, § 128 a Abs. 2 SchOG):

Angemessenes Entgelt (im Sinne des § 64 Abs. 3 des Bundeshaushaltsgesetzes):

in ÖS pro Stunde

Setzt sich zusammen aus Mietzins und anteiligen Betriebskosten, d.s. in der Regel die BIG-Normmieten für das jeweilige Gebäude (160,-- ÖS/m² und Monat = 1,-- ÖS/m²-Stunde) einschließlich Richtwerte des Betriebsaufwandes.

1

2

3

4

Normklasse ca. 65m² + Verkehrswegeanteil

SonderUR, EDV, Bibl., Festsaal etc. 100m² + Verkehrswegeanteil

Normturnsaal Einfachturnhalle +

Nebenräume (ca. 600 m²)

Lehrküchen, Werkstätten und ähnliches (ca. 100 m²)

ÖS 78,00

ÖS 18,00

ÖS 685,00

ÖS 132,00

Erläuterungen:

Hier besteht ein Verhandlungsspielraum in Bezug auf die Preisgestaltung. Das Entgelt ist abhängig von Angebot und Nachfrage, örtlicher Lage, Gesamtzustand und Ausstattung. Die Erträge sollen jedenfalls über den für die Priorität 2 ermittelten Werten (siehe Tabelle 2) liegen.

 

Beilage 3 zu Zl. 000 028/39/96

Beispiel 1:

Turngruppe

"Mutter Kind Turnen"

Montag 16.00 - 17.30 Uhr in einem Gymnastiksaal 300 m² ohne Duschen, natürlich belüftet und belichtet.

1.1.

Sommer: (= Zeitraum ohne Heizungsbetrieb)

Kostenbausteine:

D3 x 50% (300 anstatt 600 m²!) =

5,-- ÖS

 

E3 - 10% (eingeschränkte Gerätenutzung) =

20,-- ÖS

 

Sommer

25,-- ÖS/h

Da 1,5 Stunden geturnt werden, sind 25 x 1,5 @ 38,--ÖS/Benutzungseinheit zu verrechnen.

1.2.

Winter: (= tatsächliche Heizperiode)

Kostenbausteine:

D3, E3 wie oben=

25,-- ÖS

 

A3 x 50% =

10,-- ÖS

 

kein Heizungsanteil, da Absenkung der Heizung

 

 

erst ab 18.00 Uhr

 

 

Winter

35,-- ÖS/h

Da 1,5 Stunden geturnt werden, sind 35 x 1,5 @ 53,--ÖS/Benutzungseinheit zu verrechnen.

Beispiel 2:

Turnertreffen

"Geräteturnen Männer"

Dienstag 20.00 - 22.00 Uhr in Dreifachhalle + alle Nebenräume (3 Duschen, 3 Garderoben)

2.1.

Sommer:

Kostenbausteine:

A3 x 2 Std. x 3 (Dreifachhalle!) = 20 x 2 x 3 =

120,-- ÖS

 

C3 x 1 (einmal Duschen) x 3 = 30 x 3 =

90,-- ÖS

 

D3 x 2 Std. x 3 = 10 x 2 x 3 =

60,-- ÖS

 

E3 x 2 Std. x 3 = 22 x 2 x 3 =

132,-- ÖS

 

Sommer/Benutzungseinheit 402,-- ÖS

 

2.2.

Winter:

Kostenbausteine:

wie vor, zusätzlich

402,-- ÖS

 

B3 x 2 Std. x 3 = 2 x 30 x 3 =

180,-- ÖS

 

Winter/Benutzungseinheit 582,-- ÖS

Seite 4

Beispiel 3:

Verein Volksbildung

"Dichterlesung"

Samstag 13.00 - 15.00 Uhr im Mehrzweckraum ca. 100 m²

3.1.

Sommer:

Kostenbausteine:

C2 =

2,-- ÖS

 

D2 =

4,-- ÖS

 

E2 =

30,-- ÖS

 

Sommer :

36, ÖS/h

Da der Raum 2 Stunden benützt wird, sind 36 x 2 = 72,-- ÖS /Benutzungseinheit zu verrechnen.

3.2.

Winter:

Problem:

Die Heizung wird ab Samstag, 12.00 Uhr abgesenkt, Vollheizung ist nur für das gesamte Gebäude möglich. Wegen der Fremdnutzung wird die Heizung erst ab 15.00 Uhr abgesenkt.Die Mehrkosten zur Beheizung des gesamten Gebäudes betragen 80,-- ÖS/h somit beträgt das Entgelt:

Kostenbausteine wie oben:

72,-- ÖS/Benutzungseinheit

A2 x 2 Std. =

16,-- ÖS/Benutzungseinheit

3 Std. Heizung (12.00 -15.00 Uhr) x 80 =

240,-- ÖS/Benutzungseinheit

 

328,--.ÖS/Benutzungseinheit

 

Beilage 4 zu Zl. 000 028/39/96

Folgende Vereine und Personengruppen bzw. Zwecke und Aufgabenbereiche sind bei Schulraumüberlassungen förderungswürdig und damit vorrangig (vor Priorität 3) zu behandeln:

1.

nach dem Bundesgesetz über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln insbesondere folgende Aufgaben:

 

politische sowie sozial und wirtschaftskundliche Bildung;

 

berufliche Weiterbildung;

 

Vermittlung der Erkenntnisse der Wissenschaften;

 

Bildung als Hilfe zur Lebensbewältigung;

 

sittliche und religiöse Bildung;

 

musische Bildung;

 

Nachholung, Fortführung und Erweiterung der Schulbildung;

 

Führung von Volksbüchereien;

 

Aus und Fortbildung von Erwachsenenbildnern und von Volksbibliothekaren;

 

Bildungsinformation, Bildungsberatung und Bildungswerbung;

 

Veröffentlichungen über die Erwachsenenbildung und das Voksbüchereiwesen;

 

Errichtung und Erhaltung von wissenschaftlichen Instituten und Durchführung wissenschaftlicher Unterschuchungen auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens.

 

 

 

Nicht förderungswürdig nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind:

 

Pflege des Volksbrauchtums, soweit es sich nicht um Aufgaben auf gesamtösterreichischer Ebene oder um internationale Kontakte handelt;

 

Unterrichtsveranstaltungen von Schulen im Sinne des Privatschulgesetzes;

 

Veranstaltungen der Glaubensverkündigung im Rahmen des Kultus;

 

Veranstaltungen, die der Mitgliederwerbung oder der parteipolitischen Werbung dienen, ferner Bildungsarbeit im Sinne des Bundesgesetzes vom 9. Juli 1972, BGBl. Nr. 272, über die Förderung staatsbürgerlicher Bildungsarbeit im Bereich der politischen Parteien sowie der Publizistik;

 

innerbetriebliche Berufsaus- und -fortbildung.

 

 

2.

Nach dem Kunstförderungsgesetz sind insbesondere förderungswürdig:

 

 

 

das künstlerische Schaffen der Literatur, der darstellenden Kunst, der Musik, der bildenden Künste, der Fotografie, des Films und der Videokunst sowie neuer experimenteller oder die Grenzen der genannten Kunstsparten überschreitender Kunstformen,

 

die Veröffentlichung, Präsentation und Dokumentation von Werken,

 

die Erhaltung von Werkstücken und Dokumenten

 

Einrichtungen, die diesen Zielen dienen.

 

örderungswürdig sind nur Leistungen und Vorhaben, die von überregionalem Interesse oder geeignet sind, beispielgebend zu wirken, innovativen Charakter haben oder im Rahmen eines einheitlichen Förderungsprogrammes gefördert werden.

 

 

3.

Nach dem Bundes-Sportförderungsgesetz sind förderungswürdig:

 

Vereine, die einem von der Bundessportorganisation anerkannten Dach- oder Fachverband angehören (siehe hiezu Beilage zum Erlass des SSRfW vom 1.2.1996, Zl. 000 028/3/93, ER I: 704, ER II: 504), und das Österreichische Olympische Comité.

 

Beilage 5 zu Zl. 000 028/39/96

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(Langstempel der Schule)

Nutzungsplan für das Schuljahr ............

Name des Nutzers

Bezeichnung des Raumes

wöchentliche Nutzungsdauer

Benutzungsentgelt in öS

 

 

in h

Ø pro h

pro Woche

im Schuljahr

 

 

 

Winter

Sommer

Winter

Sommer

(Prognose)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Summe:

 

 

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Unterschrift