STADTSCHULRAT für WIEN - Erlaßbibliothek - Dokument: 000.036/022/98 (unverbindliche Kopie)

GZ. 000 036/22/98

Dat.: 10.3.98

Teilrechtsfähigkeit nach § 128c SchOG -

 

vorläufige Information

STADTSCHULRAT FÜR WIEN

 

GZ. 000.036/22/98, Dat.: 10.3.98

 

An alleBundesschulen u.Bundesschülerheime

 

Der vorliegende Erlaß wird

 

zur Kenntnis gebracht.

 

Für den Amtsführenden Präsidenten

 

Dr. Reiter

 

ERII :

500

 

BUNDESMINISTERIUM

 

FÜR UNTERRICHT

 

UND KULTURELLE

Zl.10.010/38-IIIB/5/97

ANGELEGENHEITEN

   
 

A-1014 Wien

 

Minoritenplatz 5

   
 

Sachbearbeiterin:

 

Dr. Elsa BRUNNER

 

Tel.: 53120-2354

 

Fax: 53120-2310

 

Sachbearbeiterin:

 

Mag. Brigitte VEHZELY

 

Tel.: 53120-2355

 

Fax: 53120-2310

Alle

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(Stadtschulrat fürWien)

Alle

Zentrallehranstalten,

Pädagogische und Berufspädagogische Akademien

Teilrechtsfähigkeit nach § 128c SchOG vorläufige Information

Mit 1. Jänner 1998 wurde durch § 128c SchOG, i.d.F. BGBI. I Nr. 20/1998, für Bundesschulen die Möglichkeit eröffnet, verschiedene Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit den ihnen gestellten Aufgaben stehen, durch zu schaffende vom Bund verschiedene Rechtssubjekte eigenständig zu besorgen.

Diese neue Regelung lässt die §§ 128a und 128b SchOG, i.d.F. BGBI. Nr. 330/1996, betreffend die zweckgebundene Gebarung für die Bereiche der Schulraumüberlassung und Sonstige Drittrnittel sowie § 46 Abs. 3 SchUG, i.d. F. BGBI. Nr. 767/1996, betreffend die Werbung in Bundesschulen und die dazu mit Erlass vom 11. Juli 1997, 10.011/80 III/5/97, mitgeteilten zivil-, wettbewerbs- und vergaberechtlichen Aspekte unberührt.

Nachstehend werden als erste vorläufige Information betreffend § 128c SchOG

1.

der Gesetzestext,

2.

die Erläuternden Bemerkungen,

3.

Hinweise zu relevanten zivilrechtlichen Begriffen sowie

4.

sonstige allgemein wichtige Hinweise

mitgeteilt.

Darüberhinaus werden in der Beilage die gemäß § 128c Abs. 8 SchOG sinngemäß anzuwendenden

Bestimmungen des Handelsgesetzbuches betreffend die für Vollkaufleute geltenden Vorschriften über die Rechnungslegung, i.d.F. des Rechnungslegungsgesetzes BGBI. Nr. 475/1990, zur gefälligen Kenntnis übermittelt.

1.

"Teilrechtsfähigkeit"

§ 128c. (1)

An den Schulen des Bundes können im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit t,eschaffen werden. Diese Einrichtungen haben eine Bezeichnung zu führen, der die eigene Rechtspersönlichkeit zu entnehmen ist und die einen Hinweis auf die Schule zu enthalten hat, an der sie eingerichtet ist.

   

(2)

Die Einrichtung rnit Rechtspersönlichkeit wird durch den Schulleiter oder im Einvernehmen mit diesem durch eine andere geeignete Person als Geschäftsführer nach außen vertreten.

(3)

Der Schulleiter hat nach Beratung mit dem Schulgemeinschaftsausschuss bei der Schulbehörde erster Instanz die Kundmachung der beabsichtigten Gründung bzw. Auflassung einer Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit im Verordnungsblatt zu beantragen.

   

(4)

Die Schulbehörde erster Instanz hat im jeweiligen Verordnungsblatt

   

1.

die Schulen, an denen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit bestehen,

2.

die Namen der Geschäftsführer und

3.

die Zeitpunkte des Wirksamwerdens (frühestens mit der Kundmachung im Verordnungsblatt)

kundzumachen, wenn hinsichtlich der Person des Geschäftsführers (insbesondere im Hinblick auf Abs. 5 Z 1 bis 5) keine die Eignung in Frage stellenden Umstände vorliegen und wenn eine Beeinträchtigung des Unterrichtsbetriebes voraussichtlich nicht zu erwarten ist. Im Falle einer Auflösung der Einrichtung rnit Rechtspersönlichkeit ist diese ebenfalls im Verordnungsblatt kundzumachen.

(5) Die Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit sind berechtigt, ausschließlich folgende.in Z 1 bis 5 genannte Tätigkeiten im eigenen Namen durchzuführen:

1.

Erwerb von Vermögen und Rechten durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte,

2.

Durchführung von Lehrveranstaltungen, die nicht schulische Veranstaltungen im Rahmen des öffentlichen Bildungsauftrages sind,

3.

Durchführung von sonstigen nicht unter Z 2 fallenden Veranstaltungen, die mit der Aufgabe der betreffenden Schule vereinbar sind, bzw. auch deren Organisation und Abwicklung für Dritte,

4.

Abschluss von Verträgen über die Durchführung von Arbeiten, die mit der Aufgabe der betreffenden Schule vereinbar sind, und

5.

Verwendung des durch Rechtsgeschäfte gemäß Z l und 4 oder aus Veranstaltungen gemäß Z 2 und 3 erworbenen Vermögens und erworbener Rechte für die Erfüllung der Aufgaben der betreffenden Schule oder für Zwecke gemäß Z 2 bis 4. Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 5 dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule gemäß § 2 sowie die Erfüllung des Lehrplanes nicht beeinträch tigt werden. Der Abschluss von Verträgen gemäß Z 4 bedarf der vorherigen Genehmigung der Schulbehörde, wenn die zu vereinbarende Tätigkeit voraussichtlich länger als ein Jahr dauern wird oder daszu vereinbarende Gesamtentgelt eines derartigen Vertrages fünf Millionen Schilling übersteigt erfolgtbinnen einem Monat keine diesbezügliche Entscheidung der Schulbehörde, gilt die Genehmigung als erteilt.

   

(6)

Auf Dienst- und Werkverträge, die im Rahmen des Abs. I abgeschlossen werden, findet das auf die Art der Tätigkeit jeweils zutreffende Gesetz Anwendung. Ein Dienstverhältnis zum Bund wird nicht begründet.

(7)

Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit entstehen, trifft den Bund keine Haftung.

(8)

Im Rahmen der Tätigkeiten der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit ist nach den Grundsätzen der Sparsarnkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie weiters nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmannes zu gebaren; die Bestimrnungen des Handelsgesetzbuches, RGBI.S 219/1897 in der geltenden Fassung, betreffend die für Vollkaufleute geltenden Vorschriften über die Rechnungslegung finden sinngemäß Anwendung. Der Schulbehörde erster Instanz ist bis 30. März eines jeden Jahres ein Jahresabschluss über das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen und jederzeit Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewfihren sowie Auskünfte zu erteilen.

(9)

Erbringt der Bund im Rahmen der Tätigkeiten gemäß Abs. 5 Leistungen, so ist hierfür ein Entgelt zu leisten welches zweckgebunden für die Bedeckung der durch die Leistung des Bundes entstandenen Mehrausgaben zu verwenden ist. § 17 Abs. 5 und § 49a des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBI. Nr. 213/1986, in der geltenden Fassung, finden Anwendung.

(10)

Im Falle der Auflösung einer Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit geht ihr Vermögen auf den Bund über. Der Bund hat als Träger von Privatrechten Verpflichtungen aus noch offenen Verbindlichkeiten der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit bis zur Höhe des übernomrnenen Vermögens zu erfüllen.

(11)

Die Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit unterliegen der Aufsicht der Schulbehörden und der Kontrolle durch den Rechnungshof."

2.

Erläuternde Bemerkungen zu § 128a Abs. 1 und § 128c SchOG (GP XX RV 934 der Beilagen):

Mit der Einführung der zweckgebundenen Gebarung durch die Novelle zum Schulorganisationsgesetz, BGBI. Nr. 330/1996, (§§ 128a und 128b) wurde den Schulen die Möglichkeit eröffnet, im Rahmen ihrer Stellung als unselbstständige Anstalten durch Aktivitäten unterschiedlicher, stets aber staatlicher Natur zusätzlich zu den ihnen vom Schulerhalter zugewiesenen Subsistenzmitteln (Räume, Ausstattung, Personal, Geld) erzielte Einnahmen für schulische Aktivitäten, deren Finanzierung außerhalb der Bereitstellungsverpflichtung des Schulerhalters liegt, zu verwenden.

Es liegt im Wesen der zweckgebundenen Gebarung, dass sie ein Bestandteil der Bundesgebarung als solche ist, und sich nur im Regelwerk des Bundeshaushaltsrechtes bewegen kann.

Die zweckgebundene Gebarung erlaubt zwar zu einem gewissen Grad die Bildung eigener Profile zusätzlich zu den den Schulen zugebilligten Gestaltungsfreiräumen im Unterrichtsangebot, doch bleiben auch diese notwendigerweise, wie erwähnt, in dem eher engen Regelungsrahmen, der auch für das nichthoheitliche Handeln staatlicher Organe gezogen ist.

Daher sollen die Möglichkeiten, die in der zweckgebundenen Gebarung liegen, noch um die Möglichkeit autonomen, d.h. eigenberechtigte aber auch eigenverantwortlichen Handelns durch Zuerkennung der Teilrechtsfähigkeit für bestimmte Aktivitäten ergänzt werden.

Teilrechtsfähige Aktivitäten finden ihre Grenze zunächst darin, dass durch sie die den Schulen zugewiesene staatliche Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigt werden darf, d.h. dass Ressourcen der Schule nur nach Maßgabe ihrer Restverfügbarkeit herangezogen werden können. Teilrechtsfähigkeit bedeutet weiter Handeln im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und eigene Verantwortung, d.h. ohne Staatshaftung für die in der Teilrechtsfähigkeit eingegangenen Verpflichtungen.

Neben der den Universitäten zukommenden Teilrechtsfähigkeit hat sich die Zuerkennung dieser Eigenschaft zusätzliche, im öffentlichen Interesse gelegene Aktivitäten errnöglicht wurden.

Welche Aktivitäten den Schulen in ihrer Teilrechtsfähigkeit gestattet sein sollen, ist in Abs. 5 Z 1 bis 5 des Vorschlages für einen neuen § 128c aufgelistet. Aus der Fülle der Möglichkeiten sollen zur Veranschaulichung drei Beispiele herausgegriffen werden:

-

Fort- und Zusatzbildungsangebote z.B. in Fremdsprachen, EDV, Qualitätssicherung (gemäß Abs. 5 Z 2 - jedoch keine schulischen Angebote).

-

Ausrichtung und Durchführung gesellschaftlicher Veranstaltungen rnit den Fazilitäten der meist sehr gut ausgestatteten Wirtschaftsschulen (gemäß Abs. 5 Z 3).

-

Übernahme entgeltlicher-Entwicklungs- und Prüfaufträge durch Höhere technische Lehranstalten (gemäß Abs. 5 Z 4).

Sicherlich wird sich die Gebrauchnahme von den Möglichkeiten der Teilrechtsfähigkeit (wie im Übrigen auch der zweckgebundenen Gebarung) je nach den regionalen Bedürfnissen und den Initiativen der schulischen Organe in Art und Umfang unterschiedlich entwickeln. Deshalb soll die gesetzliche Regelung auch auf das Notwendigste beschränkt und im Übrigen offen gehalten sein; gleichzeitig ist aber dafür zu sorgen, dass der Schulerhalter durch Aktivitäten der Teilrechtsfähigkeit nicht oder nur mit seiner Zustimmung belastet wird. Letzterem trägt insbesondere Abs. 9 des Entwurfstextes dadurch Rechnung, dass teilrechtsfähige Einrichtungen in Bezug auf die vorgenannten Aktivitäten als Dritte im Sinne des § 49a des Bundeshaushaltsgesetzes zu sehen sind, also für die Inanspruchnahme des vom Staat beigestellten sachlichen Substrats Entgelt zu leisten haben.

Im Einzelnen wird zu § 125c bemerkt:

Abs. 1 stellt einleitend die rechtliche Situation dar: Es ist die unselbstständige Anstalt (Bundes-) Schule, der zur Durchführung bestimmter in Abs. 5 Z I bis 5 genannter Aktivitäten (daher "Teil"rechtsfähigkeit) Rechtspersönlichkeit eingeräumt wird. Zur Bewältigung der genannten Aktivitäten ist die "Schule" voll rechtsfähig Um nun die Schule im Rahmen der Hoheitsvollziehung von Schule im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit begrifflich scharf zu trennen sieht Abs. 1 für den Fall, dass eine Schule von den eingeräumten Möglichkeiten der Teilrechtsfähigkeit Gebrauch machen will, vor, dass im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit vorerst "Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit" zu schaffen sind. Diese Einrichtungen. die eine Bezeichnung zu.führen haben, sind von der Gebietskörperschaft Bund verschiedene Rechtssubjekte.

Auf Privatschulen finden die Bestimmungen des § 128c naturgemäß keine Anwendung, da einerseits ausdrücklich auf "Schulen des Bundes" abgestellt wird, und da andererseits die Erhalter von Privatschulen ohnehin volle Handlungsfreiheit (zur Führung von Schulen ohne gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung im Sinne § 11 des Privatschulgesetzes) haben.

Der zweite Satz des Abs. 1 soll der im Geschäftsleben erforderlichen Transparenz dienen. Durch die Führung einer eigenen Bezeichnung soll einerseits die strikte Trennung zwischen Hoheitsvollziehung und rein zivilrechtlichen Aktivitäten hervorgehoben werden und soll für Außenstehende (z.B. potenzielle Vertragspartner) zum Ausdruck gebracht werden, dass sie nicht der Schule (als unselbstständige Anstalt im Rahmen der Hoheitsvollziehung des Bundes), sondern einem Privatrechtssubjekt gegenüberstehen. Diese Klarstellung erscheint insbesondere deshalb von großer Bedeutung, als im Regelfall der Schuleiter im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit nach außen auftreten wird, wodurch gerade für Außenstehende der Eindruck entstehen könnte, der Schulleiter handle in seiner Funktion als Schulleiter (was nicht der Fall ist). Auch ein Hinweis auf die eigene Rechtspersönlichkeit sowie auch auf die Schule, an der die Einrichtung im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit besteht, erscheint zweckdienlich. Beispielsweise könnten die Bezeichnungen von solchen Einrichtungen lauten: "(Bildungs-)Institution/Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit an der ... Schule" oder "Veranstaltungsplanung und -organisation - Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit an der ... Schule".

Abs. 2 sieht - im Wesentlichen dem Abs. 3 des Begutachtungsentwurfes entsprechend - vor, dass die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit geschaffene Einrichtung grundsätzlich vom Schulleiter nach außen vertreten wird. Auch hier soll, um nicht den Eindruck entstehen zu lassen, der Schulleiter handle in seiner Funktion als Schulleiter, durch die Funktionsbezeichnung "Geschäftsführer" auf die vom Bund getrennte Rechtspersönlichkeit dieser Einrichtung hingewiesen werden.

Es kann jedoch vorkommen, dass andere in einem Dienstverhältnis zum Bund stehende Personen (Lehrer) oder auch nicht in einem (aktiven) Dienstverhältnis zum Bund stehende Personen (z.B. pensionierte Schulleiter) ein besonderes Engagement zeigen. Diesfalls soll es möglich sein, dass die Vertretungsbefugnis nach außen (Funktion des Geschäftsführers) durch eine andere geeignete Person als den Schulleiter wahrgenommen wird, wobei davon auszugehen ist, dass es sich bei dem Geschäftsführer jedenfalls um eine Person handeln wird, die in einem gewissen Naheverhältnis zur Schule steht. Auf die Ausführungen zu Abs. 4 (hinsichtlich der Prüfung der Eignung zum Geschäftsführer durch die Schulbehörde erster Instanz) wird verwiesen.

Abs. 3 und 4 verfolgen ebenso wie die Abs. 1 und 2 die Erzielung einer größtmöglichen Transparenz nach außen. Anders als etwa bei den Universitäten oder den Bundesmuseen besteht die inhaltlich beschränkte Rechtspersönlichkeit nicht ex lege, sondern erst ab dem Zeitpunkt, den die Schulbehörde erster Instanz im Rahmen der Kundmachung (Abs. 4) festlegt, bzw. frühestens zum Zeitpunkt der Kundmachung im Verordnungsblatt

Der Schulleiter hat die beabsichtigte erstmalige Inanspruchnahme der Teilrechtsfähigkeit mit dem Schulgemeinschaftsausschuss zu beraten. Er hat sodann die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit beabsichtigte Gründung der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit sowie auch den Namen der als Geschäftsführer in Aussicht genommenen Person (er selbst oder eine andere geeignete Person) der Schulbehörde erster Instanz bekannt zu geben und die Kundmachung gemäß Abs. 4 im Verordnungsblatt des jeweiligen Landesschulrates bzw. Stadtschulrates für Wien zu beantragen. Die Schulbehörde erster Instanz hat sodann zu prüfen, ob die namhaft gemachte Person die grundsätzliche Eignung zum Geschäftsführer besitzt, ob die Einhaltung der in Abs. 5 Z 1 bis-5 genannten Kompetenzgrenzen zu erwarten ist und ob auch bei Aufnahme von Aktivitäten im Bereich der Teilrechtsfähigkeit die Erfüllung der Aufgaben der Schule, insbesondere der Erfüllung des Lehrplanes, voraussichtlich gewährleistet erscheint. Gegebenenfalls hat die Schulbehörde erster Instanz die Kundmachung im Verordnungsblatt zu veranlassen bzv. zu unterlassen.

Die Kundmachung im Verordnungsblatt hat zunächst die Schule zu bezeichnen, an der im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit eine Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit errichtet wird. Sie hat weiters den Namen des jeweiligen Geschäftsführers zu enthalten und den Zeitpunkt, ab dem die Einrichtung rechtsverbindlich Akte setzen darf; dieser Zeitpunkt darf nicht vor dem Verlautbarungszeitpunkt liegen, ein rückwirkendes Wirksamwerden ist im Hinblick auf das Erfordernis nach Transparenz unzulässig. Im Falle einer Auflösung der Einrichtung soll auch dieser Umstand im Verordnungsblatt kundgemacht werden.

Insgesamt verfolgt die Kundmachung im Verordnungsblatt den Zweck, dass die Existenz derjenigen Schulen, die von der Teilrechtsfähigkeit Gebrauch gemacht haben, jederzeit nachvollzogen werden kann.

Abs. 5 schränkt den im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit zulässigen Tätigkeitsbereich im Hinblick auf das Naheverhältnis zur Schule ein. Durch das Wort "ausschließlich" wird der taxative Charakter der Aufzählung in den Z 1 bis 5 unterstrichen, womit auch klargestellt wird, dass für andere als in Z 1 bis 5 genannte Tätigkeiten keine Rechtsfähigkeit besteht.

Z I des Abs. 5 ermöglicht den Erwerb von Vermögen und Rechten ausschließlich aus unentgeltlichen Rechtsgeschäften. Entgeltliche Rechtsgeschäfte sind unter den Z 2 bis 5 zu subsumieren. Die besondere Erwähnung der unentgeltlichen Rechtsgeschäfte ist dadurch begründet, als jede Aktivität gemäß Z 2 bis 5 nur im Rahmen des "Deckungsfonds" (Z 5) erfolgen darf, sodass jedes erstmalige Aktivwerden eines gewissen Startkapitals bedarf

Abs. 5 Z 2 ermöglicht das Anbieten und Führen von Lehrveranstaltungen, die nicht schulische Veranstaltungen im Rahmen des öffentlichen Bildungsauftrages der Schule sind. Diese Veranstaltungen sind dem Tätigkeitsbereich der im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit geschaffenen Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit entzogen, da für sie gemäß § 5 des Schulorganisationsgesetzes kein Schulgeld eingehoben werden darf. Es ist daher nicht zulässig, Unterrichtsangebote gegen Entgelt anzubieten und zu führen, die lehrplanmäßig- auch im unverbindlichen Bereich (Freigegenstände, unverbindliche Übungen) vorgesehen sind und in die Tragepflicht des Schulerhalters gehören. Die Überprüfung der Einhaltung dieser Vorgabe wird den Schulbehörden im Rahmen ihres Aufsichtsrechtes obliegen (Abs. 11), wobei nicht auf die Bezeichnung einer Veranstaltung abgestellt werden soll, sondern ausschließlich inhaltliche Kriterien zum Tragen kommen sollen. Es wäre mit dem Gesetzesvorschlag durchaus vereinbar, beispielsweise eine Spezialausbildung in einer lebenden Fremdsprache anzubieten (z.B. im Hinblick auf eine bestimmte Tätigkeit im Ausland oder als Vorbereitung für eine bestimmte ausländische Ausbildung), wenn sich diese inhaltlich vom lehrplanmäßig vorgesehenen Freigegenstandsangebot unterscheidet und wenn sie (inhaltlich) auch nicht als Förderunterricht zu werten ist. Es wird eine besondere Aufgabe der Schulbehörden darstellen, im Rahmen des Aufsichtsrechtes sicherzustellen, dass kein wie immer gearteter Druck auf die Erziehungsberechtigten entsteht, ihren Kindern, die Schüler der Schule oder einer Nachbarschule sind, gegen Entgelt eine bestimmte Ausbildung im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit angedeihen zu lassen.

Als Nachweis für den Besuch einer von der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit angebotenen Ausbildung kann von dieser ein Zeugnis (Nachweis, Besuchsbestätigung) vergeben werden, das nicht die Wirkungen eines öffentlichen Zeugnisses entfalten kann. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass diese Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit auch nicht zur Führung des Bundeswappens im Sinne des Wappengesetzes, BGBI. Nr. 159/1984, berechtigt ist.

Abs. 5 Z 3 und 4 nennen sonstige Veranstaltungen, die nicht Lehrveranstaltungen sind und Verträge über die Durchführung von Arbeiten. Gemeint sind etwa Informationsveranstaltungen, Kulturveranstaltungen, Festveranstaltungen u.a. bzw. Verträge über die Erstellung eines Werkes, eines Gutachtens oder eines Prüfberichtes u.a. Durch die Auflage, dass diese Veranstaltungen bzw. Verträge mit den Aufgaben der betreffenden Schule vereinbar sein müssen, soll verhindert werden, dass sich die zur Schule in einem Naheverhältriis stehende - Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit auf fremdes Terrain begibt, wo die Schule bzw. die Schüler keinen Nutzen davon ziehen körmen. Gerade die Z 3 und 4 intendieren eine Nutznießung der Schüler im Rahmen des Unterrichtes (z.B. Organisation und Abwicklung von Veranstaltungen, wobei die erforderlichen Verträge natürlich nicht von den Schülern -abgeschlossen werden dürfen; Zubereitung von Speisen; Durchführung von technischen Prüfarbeiten uvm.).

Zu Z 4 sei weiters bemerkt, dass - analog zu § 4 Abs. 2 des UOG 1993 - für den Abschluss von Verträgen ohne Genehmigung der Schulbehörde ein betragliches und zeitliches Limit gesetzt ist. Über die Erteilung dieser Genehmigung ist binnen einem Monat zu entscheiden, widrigenfalls sie ex lege als erteilt gilt.

Abs. 5 Z 5 beschränkt das im Rahmen der Teilrechtsfäbigkeit einsetzbare Vermögen auf zuvor Erworbenes und vertraglich Sichergestelltes. Diese Bestimmung verfolgt den Zweck, dass nicht über den "Deckungsfonds" (Vermögen, Rechte und Forderungen) hinaus gewirtschaftet wird und stellt somit (auch im Hinblick auf die haftungsrechtliche Situation) eine Schutzbestimmung dar, deren Überwachung auch im Rahmen der Aufsichtführung durch die Schulbehörde erfolgen soll. Insbesondere ermöglicht die Z 5 expressis verbis die Verwendung von erworbenen Vermögen und Rechten auch für die Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Schule, was jedoch im Belieben der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit steht und somit auch keine Entbindung des Schulerhalters von seinen Verpflichtungen zum Inhalt haben kann.

Wie einleitend bereits ausgeführt wurde, stellt die Sicherstellung der Erfüllung der staatlichen Aufgaben der betreffenden Schule die absolute Grenze dessen dar, was im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit (auch unter Verwendung von Ressourcen der Schule) durchgeführt werden darf. In diesem Lichte ist der durch die Z I bis 5 abgesteckte Aktionsradius weiter eingeschränkt zu sehen. Bei der Beobachtung der Beeinträchtigung der Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule sowie der Erfüllung des Lehrplanes wird es sich um die Hauptaufgabe der (schulischen) Aufsichtsbehörde handeln (siehe die Ausführungen zu Abs. 11).Abs. 6 spricht die verschiedenen gesetzlichen Vorschriften an, die Arbeits- bzw. Dienstverhältnisse regeln, wie insbesondere z.B. das Angestelltengesetz. Unabhängig davon finden, ohne dass es einer besonderen Erwähnung bedarf, alle übrigen auf die konkrete Situation zutreffenden Rechtsvorschriften Anwendung, die allgemein für natürliche und juristische Personen gelten. Hingewiesen sei in diesem Zusammenhang, aber auch im Hinblick auf Abs. 5 Z 2, auf die Bestimmungen der §§ 56 und 216 BDG 1979, wonach Lehrer, die im Rahmen einer Nebenbeschäftigung (sornit auch im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit) Schüler der eigenen Schule zu unterrichten beabsichtigen, zuvor die Genehmigung der Dienstbehörde einzuholen haben. Auch die Beachtung dieser Verpflichtung wird von der Aufsichtsbehörde wahrzunehmen sein (siehe dazu auch die AusEührungen zu Abs. 5 Z 2).

Der letzte Satz des Abs. 6 stellt klar, dass durch den Abschluss von Dienstverträgen kein Dienstverhältnis zum Bund begründet wird.

Den Bund trifft für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit entstehen, keine Haftung. Dieser Satz des Abs. 7 bringt in aller Deutlichkeit zum Ausdruck, dass es sich bei der im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit geschaffenen Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit um eine eigene, vom Bund unabhängige Rechtspersönlichkeit (juristische Person) handelt, die Dritten gegenüber (dazu gehört auch der Bund) im eigenen Namen auftritt und auf eigene Rechnung handelt. Aus haftungsrechtlicher Sicht ist diese Einrichtung jedem anderen Privatrechtssubjekt gleichgestellt; sie haftet mit ihrem Vermögen, eine deliktische Haftung bleibt unberührt. Jedenfalls kann das Amtshaftungsgesetz für Schäden, die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit entstehen, nicht zur Anwendung kommen. Dies gilt nicht für die im Rahmen der Hoheitsvollziehung tätig werdenden Aufsichtsorgane.

Abs. 8 enthält Vorschriften über die Gebarung. Im Hinblick auch auf die Kontrolle durch den Rechnungshof wurde das Postulat der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit neben der Gebarung nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmannes aufgenommen. Der Verweis auf das Handelsgesetzbuch (konkret auf die für Vollkaufleute geltenden Vorschriften über die Rechnungslegung) soll verdeutlichen, dass fur das Zivilrechtssubjekt "Einrichtung mit Rechtsfähigkeit" die Bestimmungen des BHG grundsätzlich nicht Anwendung finden (außer es ist ausdrücklich anderes angeordnet - vgl. Abs. 9) und soll das Auffinden der anzuwendenden Vorschriften erleichtern. Die jährliche Übermittlung des Jahresabschlusses sowie die jederzeitige Gewährung von Einsicht in die Gebarungsunterlagen stehen mit dem Aufsichtsrecht der Schulbehörden im Zusammenhang.

Die Inanspruchnahme von vom Bund im Rahmen seiner Schulerhalterfunktion zur Verfügung gestellten Mitteln stellen Leistungen des Bundes dar, die grundsätzlich durch die Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit aus ihrem Vermögen (Deckungsfonds, Abs. 5 Z 5) abzugelten sind.

Abs. 9 trägt dem Grundsatz der strikten Trennung von Hoheitsvollziehung und zivilrechtlichem Tätigwerden Rechnung. Bei der Inanspruchnahme von Leistungen des Bundes wird es sich um sachliches Substrat handeln, das im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit vervendet bzw. verbraucht wird (z.B. Energ,ie, Räumlichkeiten, Geräte uvm.). Zur Nutzung der Räumlichkeiten ist auf § 128a hinzuweisen, der in seiner Gültigkeit unberührt bleibt und anlässlich des § 125c in seinem Abs. I um die Überlassung von Räumlichkeiten an die in Rahmen der Teilrechtsfähigkeit geschaffenen Einrichtung erweitert wird (diese soll nicht anders als die im § 128a genannten "bevorzugten" Benutzer behandelt werden). Was die Verwendung von Bundesbediensteten anlangt, so scheint eine "Mitverwendung" aus haushaltsrechtlicher Sicht nicht zweckmäßig. Eine Beschäftigung von beispielsweise Kanzleikräften, Reinigungskräften, Lehrern usw. soll außerhalb deren Dienstverpflichtung als Nebenbeschäftigung erfolgen (siehe auch die Ausführungen zu den Kosten im allgemeinen Teil der Erläuterungen).

Die Geldleistungen, die seitens der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit dem Bund gegenüber geleistet werden, sollen dorthin gelangen, wo sie herrühren. Da es sich regelmäßig um Gelder handeln wird, die im Rahmen der Schulerhaltung der Schule zugewiesen wurden, werden sie in den meisten Fällen vom Schulleiter zu vereinnahmen sein. Dieser hat sie nach den Bestimmungen des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG) zweckgebunden zu verausgaben.

Im Übrigen werden die Bestimmungen des § 49a BHG betreffend Entgeltleistungen an den Bund sowie (unter Verweis auf § 49 BHG) Entfall der Vergütung bzw. anteilsmäßige Kostentragung für anwendbar erklärt.

Abs. 10 behandelt die Auflösung der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit. Folgende Möglichkeiten erscheinen vordergründig denkbar:

-

Konkurs (dieser Fall dürfte im Hinblick auf den Deckungsfond gemäß Abs. 5 Z 5 sowie auch im Hinblick auf die Wahrnehmung der Aufsichtsrechte nicht eintreten),

-

Einstellung der Tätigkeiten nach Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen,

-

Auflassung der Schule durch den Schulerhalter.

Das Enden einer solchen Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit ist gemäß Abs. 4 seitens der Schulbehörde erster Instanz im jeweiligen Verordnungsblatt kundzumachen.

Abs. 11 sieht vor, dass die teilrechtsfähig geschaffenen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit der Aufsicht der Schulbehörden sowie der Kontrolle durch den Rechnungshof unterliegen. Die Betrauung der Schulbehörden sowie an anderen Stellen des §128c der Schulbehörde erster Instanz kann die Verantwortlichkeit des zuständigen Bundesministers nicht schmälern. Dieser hat - so wie bei anderen schulrechtlichen Vorschriften auch - das Weisungsrecht gegenüber den untergeordneten Behorden und ist dem Nationalrat gemäß Art. 76 und 142 B-VG verantwortlich.

Aufsichtsrecht bedeutet nicht nur das Recht und die Pflicht, die Aktivitäten im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit zu beobachten und in Unterlagen einzusehen, Aufsicht ist immer auch mit der Verpflichtung verbunden, wahrgenommenen Mängeln bzw. festgestellten Kompetenzüberschreitungen u.a. unter Zuhilfenahme von Aufsichtsmitteln zu begegnen. Aufsichtsmittel sind im Entwurfstext nicht genannt; es kommen insbesondere in Betracht. Auftrag zur Unterlassung (z.B. wegen Beeinträchtigung des Schulbetriebes oder bei Anbieten von einem Freigegenstand entsprechenden Lehrveranstaltungen), Entscheidung über Genehmigung von Verträgen gemäß Abs. 5 Z4, Meldungen an den Rechnungshof bzw. bei Strafrechtswidrigkeiten auch an die Staatsanwaltschaft usw.

Unberührt bleiben die Aufsichtsrechte- und -pflichten gegenüber der Schule im Rahmen der Hoheitsvollziehung.

Eine Ergänzung der Vollzugsbestimmung (§ 133) ist durch den neuen § 128c insofern nicht erforderlich, als er keine Mitwirkung anderer Bundesminister vorsieht, sondern generell Bestimmungen des Bundeshauslaltsgesetzes für anwendbar erklärt (siehe Abs. 9)."

Teilrechtsfähigkeit

Den zu schaffenden Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit kommt nur in bestimmten. in den Ziffern l bis 5 des § 128c Abs. 5 SchOG gesetzlich umschriebenen Angelegenheiten vom Bund verschiedene Rechtspersönlichkeit zu. Sie besitzen insoferne Rechtsfähigkeit, das heißt die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein, und im gleichen Urnfang Geschäftsfähigkeit, somit die Fähigkeit im eigenen Namen Geschäfte abzuschließen. Dies bewirkt aber anderseits auch ihre Deliktsfähigkeit, also die Fähigkeit, aus schuldhaften Handlungen oder Unterlassungen haftbar zu werden.

Vertretung

Die teilrechtsfähige Einrichtung ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts und bedarf daher natürlicher Personen, die für sie handeln. In § 128c Abs. 2 SchOG wird ausdrücklich festgelegt, dass die teilrechtsfähige Einrichtung durch den Schulleiter oder durch eine andere geeignete Person als Geschäftsführer nach außen vertreten wird. Der Vertretungsbefugte hat offen zu legen, ob er für den Bund oder die teilrechtsfähige Einrichtung tätig ist, und im letzteren Fall, wie weit seine Rechtsfähigkeit reicht.

Unentgeltliche Rechtsgeschäfte (6 128c Abs. 5 Z 1 SchOG!Unentgeltliche Rechtsgeschäfte sind solche, aufgrund derer Vermögen oder Rechte ohne vermögenswerte Gegenleistung übertragen werden. Das können sowohl einseitige Rechtsgeschäfte, die durch Willenserklärung einer einzigen Partei zustandekomrnen (z.B. letztwillige Verfügungen wie Testamente oder Vermächtnisse), als auch zweiseitige Rechtsgeschäfte, die übereinstirnmende Willenserklärungen zweier oder mehrerer Parteien erfordern (z.B. Schenkungs- oder Leihverträge), sein.

Im Gegensatz dazu liegt ein entgeltliches Rechtsgeschäft vor, wenn der Leistung eines Vertragspartners eine Gegenleistung in irgendeiner vermögenswerten Form des anderen Partners gegenübersteht wie z.B. bei Kauf, Tausch, Miete, Pacht. Ebenso sind Sponsorverträge entgeltliche Rechtsgeschäfte, die eine Verpflichtung zur Gegenleistung in Form von Werbung nach sich ziehen (siehe dazu oben den 2. Absatz in der Einleitung dieses Erlasses).

Deckungsfonds (6 128c Abs. 5 Z 5 SchOG)

Zum Deckungsfonds zählen sämtliches Vermögen oder vermögenswerte Rechte aus entgeltlichen und unentgeltlichen Rechtsgeschäften, wie z.B. Bargeld, rechtlich gesicherte Forderungen, Sachvermögen.

Dienst- und Werkverträge (6 12Sc Abs. 6 SchOG)!

Ein Dienstvertrag liegt vor, wenn sich jemand gegen Entgelt auf bestimmte oder unbestimmte Zeit verpflichtet, Dienstleistunven für jemand anderen in persönlicher Abhängigkeit zu erbringen. Persönlich abhängig und somit Dienstnehmer ist, wer die versprochenen Dienste unter Weisung des Dienstgebers verrichtet, sich weder die Arbeitszeit noch Arbeitsort aussuchen kann, in eine fremde Betriebsorganisation ehlgegliedert ist, mit fremden Betriebsmitteln arbeitet und persönlich leistungspflichtig ist.Freie Dienstverträge sind gleichfalls auf die Verrichtung von Diensten gegen Entgeit auf bestimmte oder unbestimmte Zeit gerichtet. Freie Dienstnehmer sind jedoch nicht persönlich abhängig und verrichten ihre Arbeit weitgehend frei von Weisungen des Dienstgebers hinsichtlich Zeit, Ort und Art der Dienstleistung.

Durch einen Werkvertrag, verpflichtet sich jemand gegen Entgelt zur Herstellung eines bestirnmten Erfolges (Werkes). Der Werkunternehmer arbeitet in eigener Verantwortung mit eigenen Betriebsmitteln und eigenen Gehilfen, steht für einen bestimmten vertraglich zugesagten Erfolg ein, ist weisungsfrei und bestimrnt Arbeitszeit und Arbeitsort selbst.

Ausschlaggebend sind die faktischen Verhältnisse und nicht die gewählte Bezeichnung als Dienstoder Werkvertrag.

In diesem Zusammenhang wird auf die sozialversicherungsrechtlichen Bestirnmungen, insbesondere das am 1. Jänner 1998 in Kraft getretene Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetz 1997 (ASRÄG 1997) und eine dazu gesondert erfolgende Information des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, sowie die einschlägigen Inforrnationsblätter der Sozialversicher'ungsanstalten hingewiesen. Für Dienstnehmer (§ 4 Abs. 2 ASVG) und freie Dienstnehmer (§ 4 Abs. 4 ASVG) gilt Sozialversicherungspflicht nach dem ASVG, für Werkvertragsnehrner allenfalls nach dem GSVG ("Neue Selbständige").

Haftung

Haftung bedeutet, für eine bestehende Schuld einzustehen. Schuld bedeutet die Verpflichtung, etwas zu leisten (Verbindlichkeit). Eine Schuld gründet sich unmittelbar auf das Gesetz, auf ein Rechtsgeschäft oder eine erlittene Beschädigung.

Ausdrücklich im Gesetz geregelt ist, dass für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Geschäfstätigkeit der teilrechtsfähigen Einrichtung entstehen,. der Bund nicht haftet (§ 128c Abs. 7 SchOG).

Vollkaufmann

Der Begriff des Kaufmannes kommt aus dem Handelsrecht. Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe bzw. so genanntes Grundhandelsgeschäft nach § I Abs. 2 HGB betreibt. Das wesentliche Merkmal des Handelsgewerbes ist die Absicht, sich eine dauernde, nicht bloß gelegentliche Einnahmequelle zu verschaffen Das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten geht davon aus, dass bei einigen Aktivitäten teilrechtsfähiger Einrichtungen vom Umfang der Geschäftstätigkeit her gesehen keine Kaufmannseigenschaft gegeben sein wird. Man unterscheidet zwischen Kaufleuten, die über keinen größeren Geschäftsbetrieb zu verfügen haben (Minderkaufleute) und anderen, deren Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern (Vollkaufleute - § 4 Abs. l HGB). Auf die gemäß § 128c Abs. 8 SchOG sinngemäß anzuvendenden Bestimmungen der für Vollkaufleute geltenden Rechnungslegungsvorschriften wird hingewiesen (siehe Beilage).

Grundssätze eines ordentlichen KaufmannesDer Hinweis auf die Grundsätze eines ordentlichen Kaufmannes bedeutet, dass der Gesetzgeber die Sorgfaltspflicht, die man abstrakt von einem ordentlichen und gewissenhaften Kaufmann erwarten kann, bei der Gebarung und im Handelsverkehr voraussetzt. Maßstab für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes sind daher nicht die individuellen Kenntnisse oder Fähigkeiten der betreffenden Person.

4.

Betreffend die Benützung der schulischen Infrastruktur wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Schulraumüberlassungen an teilrechtsfähige Einrichtungen entgeltpflichtig sind. Hinsichtlich der Höhe des Entgeltes sind diese Überlassungen allerdings gleichrangig begünstigt wie jene für sportliche und künstlerische Zwecke sowie Zwecke der Erwachsenenbildung (vgl. § 128a Abs.1 SchOG i.d.F. BGBI. I Nr. 20/1998).

Hinsichtlich der Teilrechtsfähigkeit sowie Schulraumüberlassungen an den Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern wird auf die gleich lautenden Bestirnmung der §§ 10a Abs. 1 und 10b des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBI. I Nr. 24/1998, hingewiesen.

Ein Tätigwerden von Bediensteten der Schule sowohl aus dem Lehrer- als auch dem Nichtlehrerbereich für eine teilrechtsfähige Einrichtung gehört nicht zu ihren dienstlichen Aufgaben. Auf die für eine Nebenbeschäftigung geltenden dienstrechtlichen Bestimmungen wird verwiesen.

Beilage

Wien, 16. Februar 1998

Für die Bundesministerin:

Dr. SCHREINER

F.d.R.d.A.:

 

Beilage als Dokument nicht verfügbar - siehe Bundesgesetzblatt Jahrgang 1990, 192.Stück, Ausgegeben 31.Juli 1990,

475. Bundesgesetz: Rechnungsauslegung (NR: GP XVII RV 1270 AB 1379 S. 149, BR: 3936 AB 3949 S. 533)