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Bedeutung: |
Gesetz über die Nutzung von Telediensten |
Begriff: |
Abk. für »Teledienstegesetz« |
Erläuterung: |
Das TDG soll einheitliche wirtschaftliche
Rahmenbedingungen für die verschiedenen Nutzungsmöglichkeiten der elektronischen
Informations- und Kommunikationsdienste schaffen (§1). Es legt fest, welche Angebote
unter den Begriff Teledienste fallen und wofür Teledienstanbieter Verantwortung tragen
(§5). Neben der selbstverständlichen Verantwortung für eigene Inhalte der Anbieter wird
in § 5 Abs. 2 festgelegt, daß Anbieter für fremde Inhalte, auf die sie durch Links verweisen, nur dann verantwortlich sind, wenn sie von
diesen Inhalten Kenntnis haben und es ihnen technisch möglich und zumutbar ist, deren
Nutzung zu verhindern. |
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http://www.netlaw.de/gesetze/tdg.htm
(Gesetzestext) |
Siehe auch: |
Datenschutz, BDSG,
Multimediagesetz
( IukDG),
TKG, SigG |
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